FoVGzustStEÜV HE · Hessen

Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz Vom 11. April 2003

Ausfertigungsdatum:
11.04.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 120
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

Eingangsformel FoVGzustStEÜV

Aufgrund 1. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), 2. des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes ist: 1. die obere Forstbehörde für die a) Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 , b) Zuordnung der Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2 , c) Entgegennahme der Durchschrift und Registrierung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 , d) Ausstellung und Registrierung der Stammzertifikate nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 , e) Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut nach § 16 Abs. 1 und die Ausstellung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut für Zwecke der Ausfuhr nach § 16 Abs. 2 , f) Überwachung und Vollzug der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17 , g) Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18 , h) Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 20 Abs. 2 und 3 , i) Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 , soweit hierfür nicht nach § 23 Abs. 4 die Zuständigkeit der Bundesanstalt oder des Hauptzollamtes gegeben ist, j) Entgegennahme der Anmeldung von forstlichem Vermehrungsgut mit der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 2 , 2. die obere Forstbehörde in Kassel zusätzlich für die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, deren Zuordnung zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2 sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 , 3. die untere Forstbehörde für die a) Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs. 1 , b) Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 , des Forstvermehrungsgutgesetzes. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c ist örtlich zuständig die obere Forstbehörde, in deren Bezirk die Erntebestände oder Saatgutquellen liegen, in den Fällen der Buchst. d bis g, i und j ist örtlich zuständig die obere Forstbehörde, in deren Bezirk die betroffenen Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe oder deren Zweigbetriebe liegen.

§ 2

§ 2 Die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zum Zwecke der Identitätssicherung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes zu erlassen.

§ 3

§ 3 (1) (Aufhebungsanweisung) (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.