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title: "FoVGDV HE — Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 24. Juni 2003"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/fovgdvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FoVGDVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:46:27+00:00"
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# FoVGDV HE — Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 24. Juni 2003

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 24.06.2003
*Fundstelle:* GVBl. I 2003, 198


### Eingangsformel FoVGDV

Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 11. April 2003 (GVBl. I S. 120) wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Vermehrungsgut von allen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. (2) Die Ernte von Zierzapfen ist auf folgende Zeiten beschränkt: a) Lärchenzapfen vom 1. Mai bis 30. September, b) Douglasienzapfen vom 1. Oktober bis 3 1. Mai, c) Zapfen aller übrigen im Forstvermehrungsgutgesetz genannten Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September. Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, auf Antrag abweichende Regelungen von Satz 1 zuzulassen, sofern die Vermischung oder Verwechslung mit nach dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugtem Vermehrungsgut ausgeschlossen werden kann. (3) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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— Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 24. Juni 2003
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FoVGDVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
