Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 24. Juni 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 198
Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 11. April 2003 (GVBl. I S. 120) wird verordnet:
§ 1 (1) Vermehrungsgut von allen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. (2) Die Ernte von Zierzapfen ist auf folgende Zeiten beschränkt: a) Lärchenzapfen vom 1. Mai bis 30. September, b) Douglasienzapfen vom 1. Oktober bis 3 1. Mai, c) Zapfen aller übrigen im Forstvermehrungsgutgesetz genannten Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September. Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, auf Antrag abweichende Regelungen von Satz 1 zuzulassen, sofern die Vermischung oder Verwechslung mit nach dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugtem Vermehrungsgut ausgeschlossen werden kann. (3) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.