FossDSchV HE · Hessen

Verordnung über den Umfang des Denkmalschutzes von Fossilien Vom 15. Januar 2018

Ausfertigungsdatum:
15.01.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 21
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FossDSchV

Aufgrund des § 31 Nr. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind: 1. „Befund“ die bei einer geowissenschaftlichen Ausgrabung erkennbaren Fundumstände und der Fundkontext, der Aufschluss gibt über den Zusammenhang zwischen den Fossilfunden untereinander und zwischen diesen und den umgebenden Gesteinsschichten,2. „Fossilanreicherung“ eine natürliche Ansammlung oder Anhäufung von Fossilien in Form einer hohen Fossilkonzentration,3. „Fossilassoziation“ die Gesamtheit der innerhalb eines geowissenschaftlichen Aufschlusses gemeinsam auftretenden Fossilien,4. „Makrofossil“ ein Fossil mit einer Größe über einem Millimeter,5. „Massenvorkommen“ in geologischen Einheiten aus Sedimentgesteinen auftretende, hohe Konzentrationen aus Nannofossilien, Mikrofossilien oder kleineren Makrofossilien sowie deren Überresten,6. „Mikrofossil“ ein Fossil mit einer Größe zwischen drei Hundertstel Millimeter und einem Millimeter,7. „Nannofossil“ ein Fossil unterhalb von drei Hundertstel Millimeter Größe,8. „Sedimentgesteine“ Gesteine, die durch die Ablagerung von Material an Land, in Flüssen und im Meer entstehen.

§ 2

Bestimmung der Bodendenkmaleigenschaft

§ 2 Bestimmung der Bodendenkmaleigenschaft(1) Fossilien sind Bodendenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes, wenn sie von wissenschaftlichem Wert sind. Bei Massenvorkommen erstreckt sich der Denkmalschutz auf einzelne Makrofossilien, Makrofossilanreicherungen oder Makrofossilassoziationen (zum Beispiel fossiles Riff). Nanno- und Mikrofossilien sind insbesondere dann von wissenschaftlichem Wert, wenn sie 1. eine wissenschaftlich noch nicht beschriebene und noch nicht erfasste Art, Unterart, Gattung oder Familie darstellen oder2. den Befund eines einzelnen Makrofossils oder eines Makrofossils innerhalb eines Massenvorkommens darstellen und die Grundlage für dessen wissenschaftliche Bestimmung bilden. In diesen Fällen ist ein abgrenzbarer Befund innerhalb einer geologischen Einheit aus Sedimentgestein denkmalfähig, nicht jedoch die gesamte Einheit. (2) Die Bestimmung des wissenschaftlichen Werts eines Fossils obliegt der Denkmalfachbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der Obersten Denkmalschutzbehörde. In begründeten Einzelfällen kann die Oberste Denkmalschutzbehörde ein externes Gutachten einholen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.