- Ausfertigungsdatum:
- 11.08.2003
- Fundstelle:
- StAnz. 2003, 3966
Anordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Organen der waldbesitzenden Körperschaften, den ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt V Nr. (10) geändert durch Anordnung vom 8. Dezember 2008 (StAnz. S. 3487) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 19, 34 und 60 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582) ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände nachstehende Anordnung. Mit ihrer Veröffentlichung wird sie für die zuständigen Forstdienststellen und die Eigentümer von Körperschafts- und Gemeinschaftswald im Lande Hessen verbindlich.
Übersicht:
ERSTER ABSCHNITT:
I. Leistungsinhalte der fachlichen Betreuung (§ 32 HFG), Sonderleistungen
(1) Forsteinrichtung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb
(2) Sonderleistungen
ZWEITER ABSCHNITT:
II. Bewirtschaftung des Gemeindewaldes
(3) Form der Zusammenarbeit, Auskunftspflicht
(4) Betriebspläne und Betriebsgutachten
(5) Aufstellung und Ausführung der Wirtschaftspläne
(6) Abrechnung der Betriebsarbeiten
(7) Betriebsnachweisungen
DRITTER ABSCHNITT:
III. Übriger Kommunal- und sonstiger Körperschaftswald
(8) Bewirtschaftung des übrigen Kommunal- und sonstigen Körperschaftswaldes
VIERTER ABSCHNITT:
IV. Gemeinschaftswald
(9) Bewirtschaftung des Gemeinschaftswaldes
FÜNFTER ABSCHNITT:
V. In-Kraft-Treten
(10) In-Kraft-Treten
ERSTER ABSCHNITT:
I. Leistungsinhalte der fachlichen Betreuung
(1) Forsteinrichtung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb
Hessen-Forst bewirtschaftet die von ihm betreuten Forstbetriebe des Körperschafts- und Gemeinschaftswaldes nach dem Willen des Waldeigentümers unter Wahrung der Grundsätze des § 6 HFG ordnungsgemäß. Die fachliche Betreuung nach § 32 HFG umfasst die im Folgenden aufgeführten Leistungen:
- 1.
Forsteinrichtung
- 1.1
Aufstellung der mittelfristigen Betriebspläne gemäß HAFEA 2002 nach der Zielsetzung des Waldbesitzers und Naturalkontrolle in dem für den Staatswald geltenden Verfahren
- 2.
Forsttechnische Leitung
- 2.1
Sachgemäße und wirtschaftliche Umsetzung der mittelfristigen Betriebspläne
- 2.2
Aufstellung und Umsetzung der jährlichen Wirtschaftspläne gemäß der Zielsetzung des Waldbesitzers
- 2.3
Durchführung des Controllings, finanzielle und betriebswirtschaftliche Rechnungslegung gegenüber dem Waldbesitzer und Erstellung forstlicher Dokumentationen unter Nutzung des HESSEN-FORST-eigenen Informationssystems
- 2.4
Beratung des Waldbesitzers in allen forstlichen Fragestellungen, auch bei Verhandlungen mit Dritten
- 2.5
Beratung bei Pacht- und Gestattungsverträgen, welche die Forstbetriebsfläche betreffen
- 2.6
Vorbereitung des Holzverkaufes und der Holzkaufverträge
- 2.7
Mitwirkung bei der forstlichen Öffentlichkeitsarbeit
2.8 Beratung zur forstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
- 3.
Forsttechnischer Betrieb
Vorbereitung, Überwachung und Durchführung aller Betriebsarbeiten, dies sind insbesondere:
- 3.1
Mitwirkung bei der Vorbereitung, Aufstellung und Beratung der jährlichen Wirtschaftspläne
- 3.2
Umsetzung der jährlichen Wirtschaftspläne durch:
- -
Vorbereitung der Bestände,
- -
Kundengerechte Bereitstellung und Erfassung des Holzes einschließlich der Vorzeigung und der Überwachung der Holzabfuhr,
- -
Vorbereiten aller Forstbetriebsarbeiten - einschließlich solcher zur Umsetzung naturschutzfachlicher Ziele - mit entsprechender Kostenkalkulation,
- -
Vergabe von Forstbetriebsarbeiten im Auftrag des Waldbesitzers,
- -
Überwachung und Steuerung aller Forstbetriebsarbeiten einschließlich evtl. Nachkalkulationen.
- 3.3
Wahrnehmung der Verkehrssicherung auf der Forstbetriebsfläche, soweit nicht durch Dritte zu erbringen
- 3.4
Grenzsicherung
- 3.5
Durchführung des Waldschutzes einschließlich der Aufnahme von Verbiss- und Schälschäden
- 3.6
Abgabe von Nebennutzungen im Rahmen einer mit dem Waldbesitzer abgestimmten Nebennutzungstaxe
- 3.7
Beschaffung von Verbrauchsgütern und Investitionsgütern im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplanes
- 3.8
Unterstützung bei der Errichtung und Unterhaltung baulicher Einrichtungen für betriebliche Zwecke im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplanes
- 3.9
Durchführung der Entlohnung
- 3.10
Mitwirkung als Ausbildender bei der beruflichen Aus- und Fortbildung von Betriebspersonal
- 3.11
Mitwirkung bei der Beantragung von Fördermitteln aus allen forstlichen Förderbereichen
- 3.12
Beratung über notwendige landespflegerische Maßnahmen auch außerhalb des Waldes (zum Beispiel bei Planungen von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen) sowie bei der Erstellung von Landschaftsplänen
(2) Sonderleistungen
- 1.
Über die Regelleistungen nach Absatz 1 hinaus kann der Landesbetrieb Hessen-Forst weitere Leistungen als Sonderleistungen mit dem Waldbesitzer vertraglich vereinbaren. Hierzu zählt auch die fallweise Übernahme von Behördenabstimmungen im Auftrag des Waldbesitzers (zum Beispiel behördliche Abstimmungen von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen im Wald, behördliche Abstimmungen von Erstaufforstungen), die Durchführung von landespflegerischen Maßnahmen außerhalb des Waldes sowie die Erstellung von speziellen Gutachten und Planungsleistungen im Auftrag des Waldbesitzers (zum Beispiel Erstellung von Waldbewertungen in Entschädigungs- oder Veräußerungsfällen).
- 2.
Zu den Sonderleistungen zählen auch andere weitergehende Dienstleistungen, falls der betreute Forstbetrieb im Rahmen seiner Verwaltung über keine eigenständigen Möglichkeiten verfügt (zum Beispiel Organisation von Gehölzschnittmaßnahmen in Parkanlagen, Durchführung des Jagdbetriebes).
- 3.
Für die Erstattung des erforderlichen Arbeitsaufwandes der Bediensteten von Hessen-Forst für Sonderleistungen ist der tatsächliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. Die Berechnung richtet sich nach den Sätzen einschließlich der Arbeitsplatzkosten und Verfahrensweisen, die in den jeweils aktuellen Personalkostentabellen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht sind. Zusätzlich angefallene Sachkosten sind auf der Rechnung getrennt auszuweisen und in Rechnung zu stellen.
- 4.
Hessen-Forst wird ermächtigt, für bestimmte standardisierte Sonderleistungen landesweit geltende pauschalierte Kostensätze festzulegen.
ZWEITER ABSCHNITT:
II. Bewirtschaftung des Gemeindewaldes
(3) Form der Zusammenarbeit, Auskunftspflicht
Gemeindevorstand und Forstamt arbeiten vertrauensvoll zusammen. Um eine effektive Zusammenarbeit zu gewährleisten, soll ein regelmäßiger Informationsaustausch stattfinden.
Insbesondere bei Vertretung der staatlichen Revierleitung (u. a. Beurlaubung, Erkrankung) hat das Forstamt die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten.
(4) Betriebspläne und Betriebsgutachten
- 1.
Aufstellung und Beratung der Betriebspläne und Betriebsgutachten richten sich nach den Bestimmungen der HAFEA 2002. Die Wirtschaftsziele bestimmt die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 6 und 19 HFG). Einzelheiten zur forstlichen Betriebsform, die Umsetzung der Ziele und die Personalausstattung und -entwicklung werden zwischen der Gemeinde und dem Forstamt unter Hinzuziehung der Servicestelle Hessen-Forst, Forsteinrichtung, Information und Versuchswesen in Gießen abgestimmt.
- 2.
Der Waldbesitzer ist für die Benennung der Forstbetriebsflächen und die notwendige Flurstücksinformation zuständig. Die Aufnahme von Nichtwaldflächen in die Betreuung im Rahmen des Forstbetriebs bedarf der vorherigen Zustimmung durch HESSEN-FORST und erfordert eine Festlegung als Sonderleistung.
- 3.
Der Betriebsplan wird dem Waldbesitzer durch das Forstamt, bei Bedarf und auf Wunsch der Gemeinde auch den gemeindlichen Gremien erläutert.
- 4.
Als Regelleistung holt das Forstamt auf Wunsch der Gemeinde die Genehmigung bei der Oberen Forstbehörde gemäß § 19 Abs. 2 HFG ein. Die Gemeinde erhält die Ausfertigungen des genehmigten Betriebsplanes. Eine Ausfertigung verbleibt beim Forstamt.
(5) Aufstellung und Ausführung der Wirtschaftspläne
- 1.
Auf Grundlage des Betriebsplanes stellt das Forstamt die jährlichen Wirtschaftspläne gemäß § 19 Abs. 7 HFG auf. Die Gemeinde soll besondere Wünsche dem Forstamt so rechtzeitig mitteilen, dass diese bereits bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne berücksichtigt werden können. Auf Wunsch der Gemeinde erläutert das Forstamt die Wirtschaftspläne in deren Gremien. Die Anerkennung der Wirtschaftspläne durch die Gemeinde hat so rechtzeitig stattzufinden, dass die für das neue Forstwirtschaftsjahr vorgesehenen Betriebsarbeiten fristgerecht begonnen werden können. Die Gemeinde und die jeweils zuständige Revierleitung erhalten je ein Exemplar der anerkannten Wirtschaftspläne.
- 2.
Das Forstamt hat der Gemeinde zum Haushaltsplan einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Dabei sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Haushaltsstellen der gemeindlichen Haushaltspläne vorzusehen und jeweils getrennt nach Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt Teilabschlüsse sowie einen Gesamtabschluss zu bilden.
- 3.
Sofern erforderlich, empfiehlt das Forstamt der Gemeinde die Änderung des Stellenplanes. Entsprechendes gilt neben der Personalentwicklung auch für andere Änderungspositionen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt.
- 4.
Das Forstamt führt die Wirtschaftspläne im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes der Gemeinde einschließlich aller betriebsnotwendigen Beschaffungen und dem Abschluss der erforderlichen Dienstleistungsverträge unter Wahrung der Grundsätze nach § 10 der Hessischen Gemeindeordnung durch. Die der Betreuung zugrunde zu legenden Regelwerke oder Geschäftsbedingungen sind mit HESSEN-FORST verbindlich zu vereinbaren. Soweit für die Ausführung im Einzelnen keine allgemein gültigen Regelwerke bestehen, wird empfohlen, alle für den Staatswald des Landes Hessen geltenden Vorschriften (zum Beispiel AVZB, Nebennutzungsanweisung usw.) anzuwenden.
- 5.
Beim Verkauf des Holzes sowie der übrigen Walderzeugnisse und Leistungen wirkt das Forstamt beratend mit. Die Verträge werden durch das Forstamt vorbereitet, die Unterschrift erfolgt durch die Gemeinde.
(6) Abrechnung der Betriebsarbeiten
- 1.
Das Forstamt überprüft alle Einnahme- und Ausgabebelege, soweit sie bei den Betriebsmaßnahmen anfallen. Die Forstamtsleitung oder die von ihr beauftragte Person bescheinigt die sachliche Richtigkeit. Die rechnerische Richtigkeit der Belege ist durch diejenigen zuständigen staatlichen oder kommunalen Bediensteten festzustellen und zu bescheinigen, welche zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit befugt sind.
- 2.
Die monatliche Bruttoentlohnung der Waldarbeiter erfolgt durch die zuständige Revierleitung, die Berechnung des Nettolohnes kann, soweit im betreuten Forstbetrieb keine zentrale Möglichkeit der Entlohnung im Personalwesen besteht, durch das Forstamt erfolgen. Die sachliche Richtigkeit der Lohnrechnungen ist von der Forstamtsleitung oder der von ihr beauftragten Person festzustellen und zu bescheinigen. Die rechnerische Richtigkeit der Lohnrechnungen ist durch diejenigen zuständigen staatlichen oder kommunalen Bediensteten festzustellen und zu bescheinigen, die zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit befugt sind.
- 3.
Die Abwicklung der Einzahlungs- und Auszahlungsvorgänge erfolgt durch die Gemeinde und auf ihre Kosten.
(7) Betriebsnachweisungen
- 1.
Der Landesbetrieb Hessen-Forst führt laufend für jeden Gemeindewald getrennt nach Forstwirtschaftsjahren Nachweisungen über sämtliche ausgeführten Betriebsmaßnahmen. Die notwendigen betrieblichen Informationen sind nach den Bestimmungen der HAFEA 2002 bereitzustellen.
- 2.
Nach Abschluss des Forstwirtschaftsjahres übersendet das Forstamt alle für die Rechnungslegung der Gemeinde erforderlichen Auswertungen.
DRITTER ABSCHNITT:
III. Sonstiger Kommunal- und Körperschaftswald
(8) Bewirtschaftung des übrigen Kommunal- und sonstigen Körperschaftswaldes
- 1.
Die Vorschriften über den Gemeindewald gelten auch für Waldungen im Alleineigentum von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden sowie für die Waldungen der übrigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß §§ 35, 37 und 38 HFG .
- 2.
Für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Domanialwaldungen des Landkreises Waldeck durch den Landesbetrieb Hessen-Forst ist die aufgrund des § 10 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vereinigung Waldecks mit Preußen vom 23. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 179) zwischen dem Land Hessen und dem Landkreis Waldeck abgeschlossene Vereinbarung vom 9. Juli 1970 (StAnz. S. 1618), ergänzt durch 1. Nachtrag vom 4. September 2001 maßgebend.
VIERTER ABSCHNITT:
IV. Gemeinschaftswald
(9) Betreuung des Gemeinschaftswaldes
- 1.
Sofern der forsttechnische Betrieb dem Landesbetrieb Hessen-Forst obliegt, sind die o. g. Vorschriften über den Gemeindewald unter Berücksichtigung der nachstehenden Besonderheiten auch im Gemeinschaftswald im Sinne des § 3 Abs. 2 HFG anzuwenden.
- 2.
Die Besitzer von Gemeinschaftswaldungen werden gegenüber dem Landesbetrieb Hessen-Forst und seinen Bediensteten durch ihre satzungsgemäß gebildeten Organe (Vorstand) vertreten.
- 3.
Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 5 Ziffer 2 ist unter Berücksichtigung der haushaltsmäßigen Besonderheiten des Gemeinschaftswaldes aufzustellen, sofern der Vorstand dies wünscht. Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne hat das Forstamt die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen.
- 4.
In Fällen, in denen der forsttechnische Betrieb durch einen eigenen forstlichen Angestellten des Gemeinschaftswaldes ausgeübt wird, ist der Vorstand Vorgesetzter des forstlichen Angestellten. Wird die forsttechnische Leitung durch das Forstamt wahrgenommen, ist in allen forstfachlichen Angelegenheiten der Angestellte hingegen der Leitung des zuständigen staatlichen Forstamts unterstellt. Anträge auf Urlaub oder Dienstbefreiung hat der Angestellte nach Genehmigung durch den Vorstand der Forstamtsleitung ebenso wie andere Abwesenheiten (zum Beispiel Krankmeldungen) mitzuteilen.
FÜNFTER ABSCHNITT:
V. In-Kraft-Treten
(10) In-Kraft-Treten
Diese Anordnung ist mit ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Die Anordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Organen der waldbesitzenden Körperschaften, den Besitzern von Gemeinschaftswaldungen und der Staatsforstverwaltung vom 5. August 1980 (StAnz. S. 1513) wird hiermit aufgehoben.
Wiesbaden, 11. August 2003
Der Hessische Minister
für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz
gez. Dietzel
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 19, 34 und 60 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582) ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände nachstehende Anordnung. Mit ihrer Veröffentlichung wird sie für die zuständigen Forstdienststellen und die Eigentümer von Körperschafts- und Gemeinschaftswald im Lande Hessen verbindlich.
Übersicht:
ERSTER ABSCHNITT:
I. Leistungsinhalte der fachlichen Betreuung (§ 32 HFG), Sonderleistungen
(1) Forsteinrichtung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb
(2) Sonderleistungen
ZWEITER ABSCHNITT:
II. Bewirtschaftung des Gemeindewaldes
(3) Form der Zusammenarbeit, Auskunftspflicht
(4) Betriebspläne und Betriebsgutachten
(5) Aufstellung und Ausführung der Wirtschaftspläne
(6) Abrechnung der Betriebsarbeiten
(7) Betriebsnachweisungen
DRITTER ABSCHNITT:
III. Übriger Kommunal- und sonstiger Körperschaftswald
(8) Bewirtschaftung des übrigen Kommunal- und sonstigen Körperschaftswaldes
VIERTER ABSCHNITT:
IV. Gemeinschaftswald
(9) Bewirtschaftung des Gemeinschaftswaldes
FÜNFTER ABSCHNITT:
V. In-Kraft-Treten
(10) In-Kraft-Treten
ERSTER ABSCHNITT:
I. Leistungsinhalte der fachlichen Betreuung
(1) Forsteinrichtung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb
Hessen-Forst bewirtschaftet die von ihm betreuten Forstbetriebe des Körperschafts- und Gemeinschaftswaldes nach dem Willen des Waldeigentümers unter Wahrung der Grundsätze des § 6 HFG ordnungsgemäß. Die fachliche Betreuung nach § 32 HFG umfasst die im Folgenden aufgeführten Leistungen:
- 1.
Forsteinrichtung
- 1.1
Aufstellung der mittelfristigen Betriebspläne gemäß HAFEA 2002 nach der Zielsetzung des Waldbesitzers und Naturalkontrolle in dem für den Staatswald geltenden Verfahren
- 2.
Forsttechnische Leitung
- 2.1
Sachgemäße und wirtschaftliche Umsetzung der mittelfristigen Betriebspläne
- 2.2
Aufstellung und Umsetzung der jährlichen Wirtschaftspläne gemäß der Zielsetzung des Waldbesitzers
- 2.3
Durchführung des Controllings, finanzielle und betriebswirtschaftliche Rechnungslegung gegenüber dem Waldbesitzer und Erstellung forstlicher Dokumentationen unter Nutzung des HESSEN-FORST-eigenen Informationssystems
- 2.4
Beratung des Waldbesitzers in allen forstlichen Fragestellungen, auch bei Verhandlungen mit Dritten
- 2.5
Beratung bei Pacht- und Gestattungsverträgen, welche die Forstbetriebsfläche betreffen
- 2.6
Vorbereitung des Holzverkaufes und der Holzkaufverträge
- 2.7
Mitwirkung bei der forstlichen Öffentlichkeitsarbeit
2.8 Beratung zur forstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
- 3.
Forsttechnischer Betrieb
Vorbereitung, Überwachung und Durchführung aller Betriebsarbeiten, dies sind insbesondere:
- 3.1
Mitwirkung bei der Vorbereitung, Aufstellung und Beratung der jährlichen Wirtschaftspläne
- 3.2
Umsetzung der jährlichen Wirtschaftspläne durch:
- -
Vorbereitung der Bestände,
- -
Kundengerechte Bereitstellung und Erfassung des Holzes einschließlich der Vorzeigung und der Überwachung der Holzabfuhr,
- -
Vorbereiten aller Forstbetriebsarbeiten - einschließlich solcher zur Umsetzung naturschutzfachlicher Ziele - mit entsprechender Kostenkalkulation,
- -
Vergabe von Forstbetriebsarbeiten im Auftrag des Waldbesitzers,
- -
Überwachung und Steuerung aller Forstbetriebsarbeiten einschließlich evtl. Nachkalkulationen.
- 3.3
Wahrnehmung der Verkehrssicherung auf der Forstbetriebsfläche, soweit nicht durch Dritte zu erbringen
- 3.4
Grenzsicherung
- 3.5
Durchführung des Waldschutzes einschließlich der Aufnahme von Verbiss- und Schälschäden
- 3.6
Abgabe von Nebennutzungen im Rahmen einer mit dem Waldbesitzer abgestimmten Nebennutzungstaxe
- 3.7
Beschaffung von Verbrauchsgütern und Investitionsgütern im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplanes
- 3.8
Unterstützung bei der Errichtung und Unterhaltung baulicher Einrichtungen für betriebliche Zwecke im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplanes
- 3.9
Durchführung der Entlohnung
- 3.10
Mitwirkung als Ausbildender bei der beruflichen Aus- und Fortbildung von Betriebspersonal
- 3.11
Mitwirkung bei der Beantragung von Fördermitteln aus allen forstlichen Förderbereichen
- 3.12
Beratung über notwendige landespflegerische Maßnahmen auch außerhalb des Waldes (zum Beispiel bei Planungen von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen) sowie bei der Erstellung von Landschaftsplänen
(2) Sonderleistungen
- 1.
Über die Regelleistungen nach Absatz 1 hinaus kann der Landesbetrieb Hessen-Forst weitere Leistungen als Sonderleistungen mit dem Waldbesitzer vertraglich vereinbaren. Hierzu zählt auch die fallweise Übernahme von Behördenabstimmungen im Auftrag des Waldbesitzers (zum Beispiel behördliche Abstimmungen von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen im Wald, behördliche Abstimmungen von Erstaufforstungen), die Durchführung von landespflegerischen Maßnahmen außerhalb des Waldes sowie die Erstellung von speziellen Gutachten und Planungsleistungen im Auftrag des Waldbesitzers (zum Beispiel Erstellung von Waldbewertungen in Entschädigungs- oder Veräußerungsfällen).
- 2.
Zu den Sonderleistungen zählen auch andere weitergehende Dienstleistungen, falls der betreute Forstbetrieb im Rahmen seiner Verwaltung über keine eigenständigen Möglichkeiten verfügt (zum Beispiel Organisation von Gehölzschnittmaßnahmen in Parkanlagen, Durchführung des Jagdbetriebes).
- 3.
Für die Erstattung des erforderlichen Arbeitsaufwandes der Bediensteten von Hessen-Forst für Sonderleistungen ist der tatsächliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. Die Berechnung richtet sich nach den Sätzen einschließlich der Arbeitsplatzkosten und Verfahrensweisen, die in den jeweils aktuellen Personalkostentabellen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht sind. Zusätzlich angefallene Sachkosten sind auf der Rechnung getrennt auszuweisen und in Rechnung zu stellen.
- 4.
Hessen-Forst wird ermächtigt, für bestimmte standardisierte Sonderleistungen landesweit geltende pauschalierte Kostensätze festzulegen.
ZWEITER ABSCHNITT:
II. Bewirtschaftung des Gemeindewaldes
(3) Form der Zusammenarbeit, Auskunftspflicht
Gemeindevorstand und Forstamt arbeiten vertrauensvoll zusammen. Um eine effektive Zusammenarbeit zu gewährleisten, soll ein regelmäßiger Informationsaustausch stattfinden.
Insbesondere bei Vertretung der staatlichen Revierleitung (u. a. Beurlaubung, Erkrankung) hat das Forstamt die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten.
(4) Betriebspläne und Betriebsgutachten
- 1.
Aufstellung und Beratung der Betriebspläne und Betriebsgutachten richten sich nach den Bestimmungen der HAFEA 2002. Die Wirtschaftsziele bestimmt die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 6 und 19 HFG). Einzelheiten zur forstlichen Betriebsform, die Umsetzung der Ziele und die Personalausstattung und -entwicklung werden zwischen der Gemeinde und dem Forstamt unter Hinzuziehung der Servicestelle Hessen-Forst, Forsteinrichtung, Information und Versuchswesen in Gießen abgestimmt.
- 2.
Der Waldbesitzer ist für die Benennung der Forstbetriebsflächen und die notwendige Flurstücksinformation zuständig. Die Aufnahme von Nichtwaldflächen in die Betreuung im Rahmen des Forstbetriebs bedarf der vorherigen Zustimmung durch HESSEN-FORST und erfordert eine Festlegung als Sonderleistung.
- 3.
Der Betriebsplan wird dem Waldbesitzer durch das Forstamt, bei Bedarf und auf Wunsch der Gemeinde auch den gemeindlichen Gremien erläutert.
- 4.
Als Regelleistung holt das Forstamt auf Wunsch der Gemeinde die Genehmigung bei der Oberen Forstbehörde gemäß § 19 Abs. 2 HFG ein. Die Gemeinde erhält die Ausfertigungen des genehmigten Betriebsplanes. Eine Ausfertigung verbleibt beim Forstamt.
(5) Aufstellung und Ausführung der Wirtschaftspläne
- 1.
Auf Grundlage des Betriebsplanes stellt das Forstamt die jährlichen Wirtschaftspläne gemäß § 19 Abs. 7 HFG auf. Die Gemeinde soll besondere Wünsche dem Forstamt so rechtzeitig mitteilen, dass diese bereits bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne berücksichtigt werden können. Auf Wunsch der Gemeinde erläutert das Forstamt die Wirtschaftspläne in deren Gremien. Die Anerkennung der Wirtschaftspläne durch die Gemeinde hat so rechtzeitig stattzufinden, dass die für das neue Forstwirtschaftsjahr vorgesehenen Betriebsarbeiten fristgerecht begonnen werden können. Die Gemeinde und die jeweils zuständige Revierleitung erhalten je ein Exemplar der anerkannten Wirtschaftspläne.
- 2.
Das Forstamt hat der Gemeinde zum Haushaltsplan einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Dabei sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Haushaltsstellen der gemeindlichen Haushaltspläne vorzusehen und jeweils getrennt nach Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt Teilabschlüsse sowie einen Gesamtabschluss zu bilden.
- 3.
Sofern erforderlich, empfiehlt das Forstamt der Gemeinde die Änderung des Stellenplanes. Entsprechendes gilt neben der Personalentwicklung auch für andere Änderungspositionen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt.
- 4.
Das Forstamt führt die Wirtschaftspläne im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes der Gemeinde einschließlich aller betriebsnotwendigen Beschaffungen und dem Abschluss der erforderlichen Dienstleistungsverträge unter Wahrung der Grundsätze nach § 10 der Hessischen Gemeindeordnung durch. Die der Betreuung zugrunde zu legenden Regelwerke oder Geschäftsbedingungen sind mit HESSEN-FORST verbindlich zu vereinbaren. Soweit für die Ausführung im Einzelnen keine allgemein gültigen Regelwerke bestehen, wird empfohlen, alle für den Staatswald des Landes Hessen geltenden Vorschriften (zum Beispiel AVZB, Nebennutzungsanweisung usw.) anzuwenden.
- 5.
Beim Verkauf des Holzes sowie der übrigen Walderzeugnisse und Leistungen wirkt das Forstamt beratend mit. Die Verträge werden durch das Forstamt vorbereitet, die Unterschrift erfolgt durch die Gemeinde.
(6) Abrechnung der Betriebsarbeiten
- 1.
Das Forstamt überprüft alle Einnahme- und Ausgabebelege, soweit sie bei den Betriebsmaßnahmen anfallen. Die Forstamtsleitung oder die von ihr beauftragte Person bescheinigt die sachliche Richtigkeit. Die rechnerische Richtigkeit der Belege ist durch diejenigen zuständigen staatlichen oder kommunalen Bediensteten festzustellen und zu bescheinigen, welche zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit befugt sind.
- 2.
Die monatliche Bruttoentlohnung der Waldarbeiter erfolgt durch die zuständige Revierleitung, die Berechnung des Nettolohnes kann, soweit im betreuten Forstbetrieb keine zentrale Möglichkeit der Entlohnung im Personalwesen besteht, durch das Forstamt erfolgen. Die sachliche Richtigkeit der Lohnrechnungen ist von der Forstamtsleitung oder der von ihr beauftragten Person festzustellen und zu bescheinigen. Die rechnerische Richtigkeit der Lohnrechnungen ist durch diejenigen zuständigen staatlichen oder kommunalen Bediensteten festzustellen und zu bescheinigen, die zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit befugt sind.
- 3.
Die Abwicklung der Einzahlungs- und Auszahlungsvorgänge erfolgt durch die Gemeinde und auf ihre Kosten.
(7) Betriebsnachweisungen
- 1.
Der Landesbetrieb Hessen-Forst führt laufend für jeden Gemeindewald getrennt nach Forstwirtschaftsjahren Nachweisungen über sämtliche ausgeführten Betriebsmaßnahmen. Die notwendigen betrieblichen Informationen sind nach den Bestimmungen der HAFEA 2002 bereitzustellen.
- 2.
Nach Abschluss des Forstwirtschaftsjahres übersendet das Forstamt alle für die Rechnungslegung der Gemeinde erforderlichen Auswertungen.
DRITTER ABSCHNITT:
III. Sonstiger Kommunal- und Körperschaftswald
(8) Bewirtschaftung des übrigen Kommunal- und sonstigen Körperschaftswaldes
- 1.
Die Vorschriften über den Gemeindewald gelten auch für Waldungen im Alleineigentum von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden sowie für die Waldungen der übrigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß §§ 35, 37 und 38 HFG .
- 2.
Für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Domanialwaldungen des Landkreises Waldeck durch den Landesbetrieb Hessen-Forst ist die aufgrund des § 10 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vereinigung Waldecks mit Preußen vom 23. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 179) zwischen dem Land Hessen und dem Landkreis Waldeck abgeschlossene Vereinbarung vom 9. Juli 1970 (StAnz. S. 1618), ergänzt durch 1. Nachtrag vom 4. September 2001 maßgebend.
VIERTER ABSCHNITT:
IV. Gemeinschaftswald
(9) Betreuung des Gemeinschaftswaldes
- 1.
Sofern der forsttechnische Betrieb dem Landesbetrieb Hessen-Forst obliegt, sind die o. g. Vorschriften über den Gemeindewald unter Berücksichtigung der nachstehenden Besonderheiten auch im Gemeinschaftswald im Sinne des § 3 Abs. 2 HFG anzuwenden.
- 2.
Die Besitzer von Gemeinschaftswaldungen werden gegenüber dem Landesbetrieb Hessen-Forst und seinen Bediensteten durch ihre satzungsgemäß gebildeten Organe (Vorstand) vertreten.
- 3.
Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 5 Ziffer 2 ist unter Berücksichtigung der haushaltsmäßigen Besonderheiten des Gemeinschaftswaldes aufzustellen, sofern der Vorstand dies wünscht. Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne hat das Forstamt die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen.
- 4.
In Fällen, in denen der forsttechnische Betrieb durch einen eigenen forstlichen Angestellten des Gemeinschaftswaldes ausgeübt wird, ist der Vorstand Vorgesetzter des forstlichen Angestellten. Wird die forsttechnische Leitung durch das Forstamt wahrgenommen, ist in allen forstfachlichen Angelegenheiten der Angestellte hingegen der Leitung des zuständigen staatlichen Forstamts unterstellt. Anträge auf Urlaub oder Dienstbefreiung hat der Angestellte nach Genehmigung durch den Vorstand der Forstamtsleitung ebenso wie andere Abwesenheiten (zum Beispiel Krankmeldungen) mitzuteilen.
FÜNFTER ABSCHNITT:
V. In-Kraft-Treten
(10) In-Kraft-Treten
Diese Anordnung ist mit ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Anordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Organen der waldbesitzenden Körperschaften, den Besitzern von Gemeinschaftswaldungen und der Staatsforstverwaltung vom 5. August 1980 (StAnz. S. 1513) wird hiermit aufgehoben.
Wiesbaden, 11. August 2003
Der Hessische Minister
für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz
gez. Dietzel
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.