ForstWDMeistPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
28.02.1977
Fundstelle:
StAnz. 1977, 678
36 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage (Vorderseite)

DER REGIERUNGSPRÄSIDENT IN KASSEL
- als zuständige Stelle -

PRÜFUNGSZEUGNIS

Herr

geboren am

wohnhaft in

hat am

die Prüfung zum

Forstwirtschaftsmeister

vor dem nach § 81 BBiG gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt und mit der Gesamtnote

bestanden

Einzelergebnisse auf der Rückseite

Prüfungsort

Die zuständige Stelle
Im Auftrage:

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Notenstufen:

1 = sehr gut

3 = befriedigend

5 = mangelhaft

2 = gut

4 = ausreichend

6 = ungenügend

BB; 63.022 01.77

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage (Rückseite)

Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen

Punkte

 

Note

Teil I: Praktischer Teil

............

=

............

Teil II: Fachtheoretischer Teil

 

 

 

a) Schriftliche Prüfung

............

=

............

b) Mündliche Prüfung

............

=

............

Gesamtnote Teil II: Punkte ................ : 2 =

............

=

............

Teil III: Wirtschaftlicher und rechtlicher Teil

 

 

 

a) Schriftliche Prüfung

............

=

............

b) Mündliche Prüfung

............

=

............

Gesamtnote Teil III: Punkte ................ : 2 =

............

=

............

Teil IV: Berufs- und arbeitspädagogischer Teil

a) Schriftliche Prüfung

............

=

............

b) Mündliche Prüfung

............

=

............

c) Arbeitsunterweisung

............

=

............

Gesamtnote Teil IV: Punkte ................ : 3 =

............

=

............

Gesamtnote Teil I bis IV: Punkte ................ : 4 =

............

=

............

Gesamtergebnis in Worten:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

MEISTERBRIEF

Der Regierungspräsident in Kassel als zuständige Stelle

verleiht

Herrn

auf Grund der mit Erfolg abgelegten Prüfung als

FORSTWIRTSCHAFTSMEISTER

diesen Meisterbrief und verbindet damit den Wunsch, daß der Beruf mit Erfolg ausgeübt wird.

Kassel, den

Der Regierungspräsident in Kassel
(LS)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. 8. 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. 9. 1976 (BGBl. I S. 2658), und auf Grund der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 17. 3. 1972 (GVBl. I S. 319) erlasse ich folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Meisterprüfungen in der Forstwirtschaft gemäß der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft vom 17. 7. 1975 (BGBl. I S. 1925):

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Abschnitt
Prüfungsausschuß

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

III. Abschnitt Durchführung der Meisterprüfung

III. Abschnitt
Durchführung der Meisterprüfung

IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VI. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Errichtung des Prüfungsausschusses

Für die Abnahme von Meisterprüfungen in der Forstwirtschaft errichtet der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt als zuständige Behörde am Sitz der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf Forstwirt in Kassel einen Prüfungsausschuß. Mit der Geschäftsführung des Prüfungsausschusses und der Vorbereitung und Durchführung der Meisterprüfungen wird der Regierungspräsident in Kassel als zuständige Stelle beauftragt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermines und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstage widerrufen werden, wenn sie auf Grund von falschen oder gefälschten Angaben ausgesprochen wurde.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung bzw. die Entscheidung nach Abs. 3 ist schriftlich zu begründen.

(5) Die Zulassung zur Meisterprüfung ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 22. Januar 1976 (GVBl. I S. 84).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Prüfungsgegenstand

Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die in der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse beherrscht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich gemäß § 2 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft in folgende Teile

1.

einen praktischen Teil,

2.

einen fachtheoretischen Teil,

3.

einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,

4.

einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil schriftlich und mündlich, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in Form einer Arbeitsunterweisung durchzuführen. In einzelnen Prüfungsfächern kann von der schriftlichen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden.

(3) Die mündliche Prüfung soll sich vornehmlich auf die Prüfungsfächer erstrecken, in denen die schriftliche Prüfung das Leistungsniveau nicht klar erkennen läßt. Der Prüfungsteilnehmer soll von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreit werden, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.

(4) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt, so kann der Prüfungsausschuß auf die mündliche Prüfung ganz oder teilweise verzichten.

(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem anderen Beruf bestanden haben, können durch den Prüfungsausschuß von gleichartigen Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern befreit werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuß kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfung Behinderter

Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Ausschluß der Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter der zuständigen Behörde, der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei den Beratungen über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung. Es muß dabei sichergestellt sein, daß die Prüfungsteilnehmer die Arbeit selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(3) Die Arbeits- und Unterweisungsproben sind von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuß bestimmt. Die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft ist dabei zugrunde zu legen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist Bestandteil der Prüfungsniederschrift gemäß § 21 Abs. 4.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Aufsichtsführenden und des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres festgestellten Täuschungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt und glaubhaft gemacht wird (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 wird die Prüfungsgebühr nicht zurückgezahlt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Hessischen Minister für Landwirtschaft und Umwelt für die Dauer von höchstens 3 Jahren berufen.

(4) Arbeitgebermitglieder für den Kommunal- und Privatwald werden von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen dieser Waldbesitzarten vorgeschlagen.

(5) Arbeitnehmermitglieder werden von dem Landesbezirk der zuständigen Gewerkschaft und den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vorgeschlagen.

(6) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 37 Abs. 3, 81 Abs. 1 und 2 BBiG).

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 12 sowie die Gesamtleistung - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Anforderungen in den jeweiligen Rechtsverordnungen zu § 81 Abs. 4 BBiG - sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung =

Note 1 = sehr gut = 100 bis 92 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = Note 2 = gut = unter 92 bis 81 Punkte

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung =

Note 3 = befriedigend = unter 81 bis 67 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht =

Note 4 = ausreichend = unter 67 bis 50 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind =

Note 5 = mangelhaft = unter 50 bis 30 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind =

Not 6 = ungenügend = unter 30 bis 0 Punkte.

(2) Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Noten und Punkten. Bei programmierten Prüfungen ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

(3) Die Prüfungsleistungen im mündlichen und praktischen Teil sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt zu bewerten. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von wenigstens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten.

(4) Die Beurteilungen der schriftlichen Arbeiten haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind spätestens zur mündlichen Prüfung allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugänglich zu machen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Die 4 Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Noten und Punkten der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der in § 12 genannten Prüfungsteilen wenigstens die Note "ausreichend" erreicht ist.

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist in Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

(6) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsteile in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.

(7) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Prüfungszeugnis und Meisterbrief

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis (Anlage 1).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

-

die Bezeichnung "Zeugnis über die Meisterprüfung"

-

die Personalien des Prüfungsteilnehmers

-

den Ausbildungsberuf

-

das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile

-

die Berufsbezeichnung

-

das Datum des Bestehens

-

die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.

(3) Außerdem wird dem Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Meisterbrief verliehen (Anlage 2).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Meisterprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9 und 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Rechtsmittel

Entscheidungen der zuständigen Stelle sowie des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 4 sind 10 Jahre bei der zuständigen Stelle aufzubewahren. Im Falle einer Rechtsanhängigkeit sind sämtliche Prüfungsunterlagen auf jeden Fall bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, 28. 2. 1977

Der Hessische Minister
für Landwirtschaft und Umwelt

gez. Görlach

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch weiche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle - oder während der Prüfung - dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(4) Ist infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Geschäftsordnung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle setzt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß den Ort und die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine fest und gibt sie mindestens 2 Monate vor der Prüfung im Staatsanzeiger für das Land Hessen und in anderer geeigneter Weise bekannt.

(2) Wird die Meisterprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Stellen anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8 Zulassungsvoraussetzung für die Meisterprüfung

§ 8
Zulassungsvoraussetzung für die Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Forstwirtschaft nachweist (§ 81 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(2) In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise befreien (§ 81 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich auf den von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vordrucken unter Beachtung der Anmeldefristen durch den Prüfungsbewerber bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

-

Nachweis einer Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf,

-

Nachweise über die anschließende praktische Tätigkeit in einem Forstbetrieb,

-

Nachweise über den Besuch von fachlichen Lehrgängen,

-

Lebenslauf - tabellarisch -,

-

Erklärung, daß die Prüfung zum Forstwirtschaftsmeister noch nicht abgelegt war oder wann und bei welcher Stelle diese Prüfung nicht bestanden wurde,

-

in Ausnahmefällen gemäß § 3 Abs. 2 entsprechende Unterlagen.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.