Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes Vom 4. Mai 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 04.05.1993
- Fundstelle:
- GVBl. I 1993, 209
Auf Grund des § 18 a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170), wird verordnet:
§ 1 (1) Die Auswahl nach Eignung und Leistung nach § 18 a Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgt auf Grund der Durchschnittsnote der Hochschulzwischenprüfung und der Hochschulabschlußprüfung des Studiums der Forstwissenschaften. Dabei errechnet sich die Leistungszahl für das Gesamtergebnis aus dem arithmetischen Mittel der einfach gewichteten Durchschnittsnote der Hochschulzwischenprüfung und der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der Hochschulabschlußprüfung. (2) Alle Durchschnittsnoten bzw. Endzahlen werden bis auf zwei Stellen hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Endzahl erhalten den gleichen Rang. Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Endzahl zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, so entscheidet das Los.
§ 2 (1) Eine besondere Härte im Sinne des § 18 a Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für die Bewerberinnen und Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegen eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. (2) Als besondere Härte kommen insbesondere in Betracht: 1. die Betreuung eines im eigenen Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren, 2. sonstige besondere soziale und familiäre Umstände der Bewerberinnen und der Bewerber, die durch behördliche Bescheinigungen nachzuweisen sind, 3. von der Bewerberin und vom Bewerber nicht zu vertretende Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, insbesondere solche, die auf Grund des Einschlagens des zweiten Bildungsweges entstanden sind, 4. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), in der jeweils geltenden Fassung oder die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), in der jeweils geltenden Fassung. (3) Gründe, die eine besondere Härte darstellen können, werden nur berücksichtigt, wenn sie bei dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich benannt und nachgewiesen werden. (4) Die für Härtefälle zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach folgenden Gesichtspunkten verteilt: 1. Bewerberinnen und Bewerber mit mehreren Härtemerkmalen finden vor den Bewerberinnen und Bewerbern Berücksichtigung, die weniger Härtemerkmale aufweisen, 2. bei Bewerberinnen und Bewerbern mit der gleichen Anzahl von Härtemerkmalen ist nach den in § 1 festgelegten Grundsätzen auszuwählen.
§ 3 (1) Bei der Zulassung nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird für jedes Halbjahr dieser Zeit ein Wartepunkt angerechnet. Als Halbjahr gilt der Zeitraum zwischen den Einstellungsterminen. (2) Einen Wartepunkt erhält nur, wer bei ordnungsgemäßer Bewerbung bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nicht berücksichtigt werden konnte. (3) Wer mehr als zweimal ein im Zulassungsverfahren erhaltenes Einstellungsangebot ablehnt, verliert die erworbenen Wartepunkte. (4) Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Punktzahl vorhanden, so werden die Ausbildungsstellen entsprechend nach den in § 1 festgelegten Grundsätzen zugeteilt.
§ 4 (1) Die Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber erfolgt bei jedem Zulassungstermin zunächst nach den in § 1 festgelegten Grundsätzen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die danach nicht zugelassen werden können, erfolgt die Auswahl nach den in den §§ 2 und 3 festgelegten Grundsätzen. (2) Werden die in § 18 a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes festgelegten Quoten nicht voll ausgeschöpft, so sind die freibleibenden Ausbildungsstellen nach den in § 1 festgelegten Grundsätzen zu besetzen.
§ 5 (1) Bewerbungen um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst müssen jeweils bis zum 1. April bzw. bis zum 1. Oktober schriftlich bei dem für Forsten zuständigen Ministerium beantragt sein. (2) Fehlende Antragsunterlagen müssen spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nachgereicht werden. (3) Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, denen nicht stattgegeben werden konnte, müssen zu jedem neuen Zulassungstermin neu gestellt werden; § 2 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 6 Die Gesamtzahl der Ausbildungsstellen ergibt sich jeweils aus dem Haushaltsplan des Landes.
§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.