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title: "ForsthDAPrV HE — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes im Lande Hessen Vom 20. September 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:47:24+00:00"
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# ForsthDAPrV HE — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes im Lande Hessen Vom 20. September 1993

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 20.09.1993
*Fundstelle:* GVBl. I 1993, 451


### § 27 — Inkrafttreten

§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel APOhFtD

Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), wird im Einvernehmen mit der Direktorin des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:

### § 1 — Bewerberinnen und Bewerber

§ 1 Bewerberinnen und Bewerber(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, 2. einen für die Laufbahn geeigneten forstwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität mit Diplom- oder Masterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem vergleichbaren Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt ist, abgeschlossen hat und 3. die Voraussetzungen für die erste Erteilung eines Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erfüllt. (2) Bei dem Studienabschluss nach Abs. 1 Nr. 2 muss eine wissenschaftlich-planerische Ausrichtung des Studiengangs erkennbar sein, die die wesentlichen Elemente und Schlüsselqualifikationen einer späteren beruflichen Verwendung im Leitungs- und Managementbereich einer Forstverwaltung oder im Forschungs- und Wissenschaftsbereich der Forstwirtschaft oder des forstlichen Ressourcenmanagements beinhaltet. Es muss der erfolgreiche Abschluss des Studiums in den forstlichen Kernfächern Waldbau/Waldökologie, Naturschutz/Landschaftspflege, Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaften, Forstnutzung, allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen und Forstplanung nachgewiesen werden.

### § 10 — Prüfungsausschuss

§ 10 Prüfungsausschuss(1) Die Große Forstliche Staatsprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen. Dem Prüfungsausschuss gehören an 1. ein vorsitzendes Mitglied aus dem höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst, 2. sechs Beschäftigte des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes; davon übernimmt ein Mitglied den stellvertretenden Vorsitz, 3. eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des höheren Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Naturschutz/Landschaftspflege und eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit der Befähigung zum Richteramt, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit der Befähigung für den höheren Forstwirtschaftlichtechnischen Dienst. (2) Die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann bei Bedarf erhöht werden. (3) Die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von jeweils fünf Jahren. Die Vertreterin oder der Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften wird von diesen vorgeschlagen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder können von der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde aus wichtigem Grund abberufen werden. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit dem vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und zwei Dritteln der an der jeweiligen Prüfung beteiligten Mitglieder besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung gestatten. Satz 2 gilt nicht für Beratungen zur Notenfindung. (6) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes oder eine von ihr oder ihm als Vertretung benannte Person kann an der Prüfung teilnehmen. (7) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Pflicht ausdrücklich schriftlich hinzuweisen, Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht Kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

### § 11 — Prüfungstermin

§ 11 PrüfungsterminDie für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde setzt den Termin der Großen Forstlichen Staatsprüfung fest und beruft die Forstreferendarinnen und Forstreferendare dazu spätestens vier Wochen vorher ein.

### § 12 — Schriftliche Prüfung

§ 12 Schriftliche Prüfung(1) Ziel der schriftlichen Prüfung ist es festzustellen, ob die Forstreferendarinnen und Forstreferendare Aufgaben der praktischen Verwaltungsarbeit, der forstbetrieblichen und wirtschaftlichen Planung und Betriebsführung zu lösen und Vorschläge zu begründen vermögen. (2) In der schriftlichen Prüfung sind innerhalb einer Woche unter Aufsicht acht vom Prüfungsausschuss zu bestimmende Aufgaben zu bearbeiten. Die Dauer der schriftlichen Prüfung darf sechs Stunden pro Tag nicht überschreiten. Aufgaben aus zwei Gebieten nach Abs. 3 können zu einer Doppelaufgabe zusammengefasst werden, für die die Bearbeitungszeit sechs Stunden betragen muss. (3) Aus folgenden Gebieten können Aufgaben ausgewählt werden: Waldbau, Forsteinrichtung, Forstnutzung, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Waldwertschätzung, Waldschutz, Forstpolitik, Forstliche Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik, Forstökologische Grundlagen, Naturschutz, Landschaftspflege und Raumordnung, Waldarbeitslehre und Verfahrenstechnik, Forstverwaltung, Jagd- und Fischereikunde, Bürgerliches Recht, Strafrecht, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Tarifrecht und Beamtenrecht, Personalführung. (4) Den Forstreferendarinnen und Forstreferendaren werden die zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. (5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt. (6) Spätestens mit Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist haben die Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Prüfungsarbeiten, versehen mit den zugeteilten Kennziffern, der Aufsichtsperson abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen. Die Aufsichtspersonen vermerken auf den Prüfungsarbeiten den Zeitpunkt der Abgabe.

### § 13 — Waldprüfung

§ 13 Waldprüfung(1) Die Waldprüfung umfasst Aufgaben aus den Prüfungsgebieten des § 12 Abs. 3.(2) In der Waldprüfung sind anhand von Aufgaben, die in der Praxis von Beschäftigten des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes zu lösen sind, fachliche Kenntnis, Urteils- und Entscheidungsvermögen nachzuweisen. (3) Die Waldprüfung soll in möglichst mehreren Wuchsgebieten in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführt werden. Die mündlichen Teilprüfungen sind vor zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzulegen. (4) Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Bei der Vorbereitung können besonders beauftragte Personen hinzugezogen werden, die zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind.

### § 14 — Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll den Umfang der Kenntnisse auf den in Abs. 2 aufgeführten Gebieten feststellen und zugleich erkennen lassen, inwieweit die Fähigkeit besteht, das auf Wissen beruhende Urteil zu vertreten und zu begründen. (2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Teile: 1. Teil: Waldbau, Forsteinrichtung, Betriebswirtschaft, Waldarbeitslehre und Verfahrenstechnik, Forstnutzung; 2. Teil: Forstpolitik, Verwaltungslehre, Bürgerliches Recht, Strafrecht, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Beamtenrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Tarifrecht und Personalführung; 3. Teil: Naturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik, Raumordnung, Jagd- und Fischereikunde, Waldschutz, (3) In der Regel wird in jedem Teil der Prüfung 30 Minuten geprüft. Die 30-minütigen Teilprüfungen können in zwei Abschnitten erfolgen. Jede Teilprüfung ist vor zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzulegen.

### § 15 — Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 15 Bewertung von Prüfungsleistungen(1) Die Prüfungsleistungen sind jeweils mit einer der folgenden Punktzahlen und Noten zu bewerten: 14 bis 15 Punkte = sehr gut für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 11 bis 13 Punkte = gut für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 8 bis 10 Punkte = befriedigend für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 5 bis 7 Punkte = ausreichend für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 2 bis 4 Punkte = mangelhaft für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 0 bis 1 Punkte =ungenügend wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Punktzahl einer Durchschnitts- oder Gesamtnote ist der bis auf zwei Dezimalstellen errechnete Mittelwert der jeweiligen Einzelpunktzahlen; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Hierbei entsprechen 13,50 bis 15 Punkte der Note sehr gut, 10,50 bis 13,49 Punkte der Note gut, 7,50 bis 10,49 Punkte der Note befriedigend, 4,50 bis 7,49 Punkte der Note ausreichend, 1,50 bis 4,49 Punkte der Note mangelhaft, 0 bis 1,49 Punkte der Note ungenügend.

### § 16 — Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 16 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander bewertet. Weichen die beiden Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so ist der Mittelwert beider Punktzahlen maßgebend. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein drittes Mitglied des Prüfungsausschusses Punktzahl und Note im Rahmen der beiden vorliegenden Bewertungen fest. (2) Bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung (§ 12) erhält jede Aufgabe eine einfache, jede Doppelaufgabe eine zweifache Gewichtung. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Eine Prüfungsarbeit, die nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird, wird mit null Punkten bewertet.

### § 17 — Bewertung der Waldprüfung

§ 17 Bewertung der Waldprüfung(1) Jede Prüfungsleistung wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. (2) Bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl der Waldprüfung erhält jede Aufgabe eine der Schwere und der Bearbeitungszeit entsprechende und vom Prüfungsausschuss zuvor festgelegte Gewichtung. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 18 — Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 18 Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Die Leistungen werden für jeden der drei Prüfungsteile von den beiden jeweils teilnehmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 14 Abs. 3) bewertet. (2) Die Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der jeweils einfach gewichteten Punktzahlen der drei Prüfungsteile (§ 14 Abs. 2). § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 19 — Abschlussnote, Prüfungsentscheidung

§ 19 Abschlussnote, Prüfungsentscheidung(1) Die Punktzahl der Abschlussnote wird in der Weise ermittelt, dass die Gesamtpunktzahl aus schriftlicher Prüfung (§ 16 Abs. 2) mit vier, aus Waldprüfung (§ 13 Abs. 2) und mündlicher Prüfung (§ 18 Abs. 2) jeweils mit zweieinhalb sowie die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsvorleistungen (§ 3 Abs. 4) mit eins multipliziert und die Summe der Produkte durch zehn dividiert wird. Die Punktzahl der Abschlussnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (2) Die Abschlussnote lautet: „sehr gut" bei einer Punktzahl von 13,50 bis 15 Punkten, „gut" bei einer Punktzahl von 10,50 bis 13,49 Punkten, „befriedigend" bei einer Punktzahl von 7,50 bis 10,49 Punkten, „ausreichend" bei einer Punktzahl von 4,50 bis 7,49 Punkten, „nicht bestanden" bei einer Punktzahl von 0 bis 4,49 Punkten. (3) Die Prüfung gilt außerdem als nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil (§ 9 Abs. 2) mit der Gesamtnote „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet worden ist. Eine Ausnahme kann der Prüfungsausschuss nur zulassen, wenn in einem der beiden anderen Prüfungsteile Leistungen erbracht wurden, die mindestens mit der Gesamtnote „gut" bewertet wurden, und im dritten Prüfungsteil Leistungen erbracht wurden, die mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend" bewertet wurden.

### § 2 — Bewerbung zum Vorbereitungsdienst

§ 2 Bewerbung zum Vorbereitungsdienst(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist spätestens drei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde einzureichen. Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Juni eines Jahres. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein unterschriebener Lebenslauf, 2. drei Lichtbilder aus neuester Zeit, 3. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden von Kindern, 4. das Zeugnis der Hochschulreife oder der Nachweis eines als hochschulrechtlich gleichwertig anerkannten Bildungsstandes, 5. das Abschlusszeugnis einer Universität, das den Ansprüchen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 entspricht; bei einer Bewerbung vor Abschluss des Studiums ist das Abschlusszeugnis unverzüglich nachzureichen, 6. Nachweise und Zeugnisse über etwaige andere Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 7. das Prüfungszeugnis zur ersten Erteilung eines Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz, 8. gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch. Bei den in Nr. 3 bis 8 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung. (3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, aus dem hervorgeht, dass die gesundheitliche Eignung für den Forstdienst nach den Bestimmungen der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde gegeben ist, 2. eine schriftliche Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und 4. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union vorzulegen oder die Vorlage zu veranlassen (Nr. 1 und 3).

### § 20 — Prüfungszeugnis, Bekanntgabe der Noten, Berufsbezeichnung

§ 20 Prüfungszeugnis, Bekanntgabe der Noten, Berufsbezeichnung(1) Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem die Abschlussnote und die Gesamtnoten der Prüfungsabschnitte (§ 9 Abs. 2) und der Prüfungsvorleistungen (§ 7 Abs. 4) nach Notenstufe und Punktzahl zu ersehen sind. (2) Forstreferendarinnen und Forstreferendaren, die die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden haben, wird die Berechtigung erteilt, die Berufsbezeichnung „Forstassessorin" oder „Forstassessor" zu führen. (3) Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Prüfungsausschusses. (4) Das Ergebnis der Prüfung und die zugrunde liegenden Noten sind den Forstreferendarinnen und Forstreferendaren nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde zu richten ist, ist unter Aufsicht Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Benotung zu gewähren.

### § 21 — Prüfungsniederschrift

§ 21 Prüfungsniederschrift(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift enthält 1. Angaben über Art, Ort und Zeitpunkt der Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, 3. die Namen der geprüften Forstreferendarinnen und Forstreferendare, 4. die Namen der sonstigen Anwesenden, 5. den Prüfungsstoff, 6. die Bewertungsliste mit vollständiger Punktzahl- und Notenauflistung. (2) Die Niederschrift und die Bewertungsliste sind von den nach § 10 Abs. 4 anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen.

### § 22 — Erkrankung, Versäumnis

§ 22 Erkrankung, Versäumnis(1) Ist die Forstreferendarin oder der Forstreferendar durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Gründe an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen auch ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. (2) Eine wegen der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Gründe nicht angetretene oder abgebrochene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits abgelegte Prüfungsteile oder Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. (3) Hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar die Prüfung oder einen Prüfungsteil schuldhaft versäumt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

### § 23 — Ordnungsverstöße

§ 23 Ordnungsverstöße(1) Täuschungshandlungen haben die Aufsicht führenden Personen festzustellen, zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Wer den Prüfungsablauf erheblich stört, kann von der die Aufsicht führenden Person von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen einer Täuschung oder einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann, je nach Schwere des Verstoßes, die Forstreferendarin oder den Forstreferendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend" bewerten. (3) Wird eine Täuschungshandlung nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

### § 24 — Prüfungswiederholung

§ 24 Prüfungswiederholung(1) Wer die Große Forstliche Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 22 Abs. 3), kann sie auf Antrag am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. Kann die Forstreferendarin oder der Forstreferendar aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, an diesem Termin die Prüfung nicht ablegen, so kann auf Antrag eine Zulassung zu dem nächsten Prüfungstermin, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet, erfolgen. (2) Bis zur Wiederholung der Großen Forstlichen Staatsprüfung kann der Vorbereitungsdienst nach § 5 Abs. 2 verlängert werden.

### § 25 — Entscheidung über Widersprüche

§ 25 Entscheidung über WidersprücheÜber Widersprüche gegen Entscheidungen und Verwaltungsakte des Prüfungsausschusses entscheidet die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde.

### § 26 — Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung(1) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes im Lande Hessen vom 20. September 1993 (GVBl. I S. 451), geändert durch Verordnung vom 15. Mai 1998 (GVBl. I S. 223), wird aufgehoben. (2) Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die den Vorbereitungsdienst im Juni 2005 begonnen haben, werden bereits nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgebildet und geprüft.

### § 27 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 3 — Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub

§ 3 Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub(1) Über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zu „Forstreferendarinnen" oder „Forstreferendaren" ernannt. (3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Er soll vor allem in Zeiträumen genommen werden, in denen keine Lehrgänge stattfinden.

### § 4 — Ziel

§ 4 ZielDer Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Forstreferendarinnen und Forstreferendaren die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes zu vermitteln und damit eine vielseitige berufliche Verwendung zu ermöglichen. Daneben sollen die wissenschaftlichen Kenntnisse erweitert und vertieft werden. Das Verständnis für staats- und umweltpolitische, soziale, rechtliche, ökologische, kaufmännisch-betriebswirtschaftliche und kulturelle Fragen soll gefördert werden. Des Weiteren sollen Verantwortungs- und Führungsbereitschaft und -fähigkeit gestärkt und weiterentwickelt werden.

### § 5 — Dauer, Gliederung

§ 5 Dauer, Gliederung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde regelt und überwacht den Vorbereitungsdienst. Findet die Große Forstliche Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, dauert dieser bis zur Prüfung fort. (2) Die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde kann den Vorbereitungsdienst bis zu einem Jahr verlängern, wenn die Forstreferendarin oder der Forstreferendar das Ziel der Ausbildung nicht erreicht hat. Sie bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte verlängert werden. (3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte 1. Forsteinrichtung und forstliches Versuchswesen mit einer Dauer von 4 Monaten, 2. Hessen-Forst - Forstamt mit einer Dauer von 14,5 Monaten, 3. Exkursionsstationen mit einer Dauer von 3 Monaten, 4. obere Forst- und Naturschutzbehörde mit einer Dauer von 1,5 Monaten, 5. Hessen-Forst - Landesbetriebsleitung mit einer Dauer von 1 Monat. (4) Die Ausbildung obliegt den zur Ausbildung bestimmten Bediensteten der Dienststellen, denen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zugewiesen sind.

### § 6 — Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes(1) Während des Ausbildungsabschnittes „Forsteinrichtung und forstliches Versuchswesen" sollen nach einer theoretischen Einführung unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung das in Hessen angewandte Verfahren der Forsteinrichtung, der Standorterkundung und der Waldwertschätzung theoretisch und praktisch erlernt und methodische Grundkenntnisse des forstlichen Versuchswesens vermittelt werden. (2) Während des Ausbildungsabschnittes „Hessen-Forst - Forstamt" sollen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare mit allen Verwaltungs- und Betriebsvorgängen der Waldbesitzarten vertraut gemacht werden. Ferner sind die notwendigen Kenntnisse in den Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Raumordnung und Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln. Entsprechend dem Ausbildungsstand sollen unter Anleitung der Forstamtsleiterin oder des Forstamtsleiters Aufgaben übertragen werden, die selbstständig zu bearbeiten sind. Des Weiteren sind Behörden und Dienststellen, mit denen das Forstamt zusammenarbeitet, zu besuchen, um deren Aufgaben und Tätigkeiten kennen zu lernen. Hierbei sind möglichst Projekt bezogen insbesondere auch Zeiten bei den für Forsten, Naturschutz, Jagd und ländlichen Raum zuständigen Organisationseinheiten eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt abzuleisten. Der Ausbildungsabschnitt „Hessen-Forst - Forstamt" wird durch die Ausbildungsabschnitte „Exkursionsstationen", „obere Forst- und Naturschutzbehörde" und „Hessen-Forst - Landesbetriebsleitung" unterbrochen und endet mit der Großen Forstlichen Staatsprüfung. (3) Während des Ausbildungsabschnittes „Exkursionsstationen" sollen verschiedene forst- und holzwirtschaftliche Betriebe, Naturschutz- und Landespflegeeinrichtungen besucht werden. Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar legt den selbstständig aufgestellten Exkursionsplan der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde zur Genehmigung vor. Bestimmte Teile des Exkursionsplans können vorgeschrieben werden. Es sollen auch Stationen außerhalb des Landes Hessen besucht werden. (4) Im Laufe des Ausbildungsabschnittes „obere Forst- und Naturschutzbehörde" sind die Forstreferendarinnen und Forstreferendare unter Aufsicht einer Ausbildungsleiterin oder eines Ausbildungsleiters in den für Forsten und Naturschutz zuständigen Dezernaten eines Regierungspräsidiums zu beschäftigen. Es sollen vertiefte Einblicke in die Tätigkeiten einer oberen Forst- und oberen Naturschutzbehörde und verwandter Bereiche gewonnen werden. (5) Im Laufe des Ausbildungsabschnittes „Hessen-Forst - Landesbetriebsleitung" sollen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare unter Aufsicht einer Ausbildungsleiterin oder eines Ausbildungsleiters einen vertieften Einblick in alle Aufgaben und Tätigkeiten der Leitungsebene eines Landesbetriebes nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539), gewinnen. (6) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Forstreferendarinnen und Forstreferendare von der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde zu Lehrgängen einberufen.

### § 7 — Schriftliche Arbeiten während des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Schriftliche Arbeiten während des Vorbereitungsdienstes(1) Während der Ausbildungsabschnitte „Forsteinrichtung und forstliches Versuchswesen" und „obere Forst- und Naturschutzbehörde" hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar je eine Klausur, im Ausbildungsabschnitt „Hessen-Forst - Forstamt" eine Hausarbeit anzufertigen, die der Leistungsbeurteilung dienen und Zulassungsvoraussetzung für die Große Forstliche Staatsprüfung sind. Die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt Art und Dauer der Arbeiten und stellt die Themen. Der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde ist jeweils eine Ausfertigung der Arbeiten vorzulegen. Die Hausarbeit ist in gedruckter Form vorzulegen. Das Original verbleibt bei der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar. (2) Während des Ausbildungsabschnittes „Exkursionsstationen" werden Eindrücke und Erfahrungen in einem Tagebuch schriftlich festgehalten. Das Tagebuch soll neben einer kurzen, einleitenden Begründung zur Themenauswahl eine kritische Wertung der bereisten Stationen mit Herausarbeitung des eigenen Standpunktes erkennen lassen. (3) Das Tagebuch (Abs. 2) ist in gedruckter Form spätestens vier Wochen nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes „Exkursionsstationen" der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Es soll mindestens 30, jedoch nicht mehr als 60 Seiten Text umfassen. Auf gesonderten Blättern sind lückenlose Anwesenheitsvermerke der bereisten Stationen mit Unterschriften anzufügen. Eine beigefügte dienstliche Erklärung muss enthalten, dass die Arbeit selbstständig angefertigt wurde. (4) Die Arbeiten nach Abs. 1 werden von Beschäftigten des höheren Dienstes bewertet, die von der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt werden. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Das Tagebuch über den Ausbildungsabschnitt „Exkursionsstationen" (Abs. 2) wird jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 gelten entsprechend. Aus den Noten der Klausuren, der Hausarbeit und des Tagebuchs bildet der Prüfungsausschuss eine Durchschnittsnote, wobei die Noten für die Hausarbeit und das Tagebuch jeweils doppelt zählen. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Durchschnittsnote wird als Prüfungsvorleistung gewertet (§ 19 Abs. 1).

### § 8 — Beurteilungen

§ 8 Beurteilungen(1) Nach den Ausbildungsabschnitten „Forsteinrichtung und forstliches Versuchswesen" und „Hessen-Forst - Forstamt" erstellt die Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die für das für das Forstwesen zuständige Ressort gelten. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Forstreferendarin oder der Forstreferendar das Ziel des entsprechenden Ausbildungsabschnittes erreicht hat. In der Mitte der in Satz 1 genannten Ausbildungsabschnitte ist ein Beurteilungsgespräch zu führen. Die Beurteilungen sind der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar zur Kenntnis zu bringen und zu erörtern, nachdem alle Beurteilenden gegengezeichnet haben. (2) Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird von der Leitung der Ausbildungsstelle, der die Forstreferendarin oder der Forstreferendar während des verlängerten Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, eine weitere Beurteilung erstellt.

### § 9 — Zweck, Gliederung, Meldung, Zulassung

§ 9 Zweck, Gliederung, Meldung, Zulassung(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Forstreferendarin oder der Forstreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes hat. (2) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung. (3) Der Prüfungsausschuss (§ 10) bestimmt den Ablauf der Prüfung und benennt die Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile. (4) Zum 1. März des Jahres, in dem die Große Forstliche Staatsprüfung stattfindet, legt die Forstreferendarin oder der Forstreferendar den Zulassungsantrag zur Großen Forstlichen Staatsprüfung auf dem Dienstweg der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde vor. Dem Antrag ist ein Zeitverwendungsnachweis beizufügen. (5) Die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde kann die Zulassung zur Prüfung ablehnen, wenn die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeiten während des Vorbereitungsdienstes (§ 7 Abs. 4) mangelhaft oder ungenügend lautet.

### Eingangsformel ForsthDAPrV

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:

### § 1 — Bewerberinnen und Bewerber

§ 1 Bewerberinnen und Bewerber In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes kann eingestellt werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und 1. den Studiengang Forstwissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem gleichgestellten Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt wurde, abgeschlossen hat, 2. die Voraussetzungen für die erste Erteilung eines Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1017), erfüllt.

### § 10 — Prüfungsausschuss

§ 10 Prüfungsausschuss (1) Die Große Forstliche Staatsprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen. Dem Prüfungsausschuss gehören an 1. ein vorsitzendes Mitglied aus dem höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst, 2. sechs Beschäftigte des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes; davon übernimmt ein Mitglied den stellvertretenden Vorsitz, 3. jeweils ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte des höheren Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Naturschutz/Landschaftspflege oder mit der Befähigung zum Richteramt, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit der Befähigung für den höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst. (2) Die Zahl der Angehörigen des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann bei Bedarf erhöht werden. (3) Das für Forsten zuständige Ministerium beruft im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes Hessen die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von jeweils vier Jahren. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen ihre Vertretung vor. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen stellvertretendem Mitglied und zwei Drittel der an der jeweiligen Prüfung beteiligten Mitglieder besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung gestatten. Satz 2 gilt nicht für Beratungen. (6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespersonalamtes kann an der Prüfung teilnehmen. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Bestellung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.

### § 11 — Prüfungstermin

§ 11 Prüfungstermin Das für Forsten zuständige Ministerium setzt den Termin der Großen Forstlichen Staatsprüfung fest und beruft die Forstreferendarinnen und die Forstreferendare dazu spätestens vier Wochen vorher ein.

### § 12 — Schriftliche Prüfung

§ 12 Schriftliche Prüfung (1) Ziel der schriftlichen Prüfung ist es festzustellen, ob die Forstreferendarinnen und Forstreferendare Fragen der praktischen Verwaltungsarbeit, der forstbetrieblichen und wirtschaftlichen Planung und Betriebsführung zu lösen und Vorschläge zu begründen vermögen. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus acht vom Prüfungsausschuss bestimmten Aufgaben, die innerhalb einer Woche zu bearbeiten sind. Die schriftliche Prüfung darf sechs Stunden pro Tag nicht überschreiten. Aufgaben aus zwei Gebieten nach Abs. 3 können zu einer Doppelaufgabe zusammengefasst werden, deren Dauer sechs Stunden betragen muss. (3) Aus folgenden Gebieten können Aufgaben ausgewählt werden: Waldbau einschließlich Forstpflanzenzüchtung, Forsteinrichtung, Forstnutzung, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Waldwertschätzung, Waldschutz, Forstpolitik, Forstliche Öffentlichkeitsarbeit, Forstökologische Grundlagen, Naturschutz, Landschaftspflege und Raumordnung, Waldarbeitslehre und Forsttechnik, Forstverwaltung, Jagd- und Fischereikunde, Bürgerliches Recht, Straf-, Staats-, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial-, Tarif- und Beamtenrecht. (4) Den Forstreferendarinnen und Forstreferendaren werden die zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. (5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt. (6) Spätestens mit Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist haben die Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Arbeit, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtsperson abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen. Die Aufsichtspersonen vermerken auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. (7) Jede Aufgabe wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Prüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Noten. Weichen die beiden Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab, setzt ein vom vorsitzenden Mitglied zu bestimmendes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses die Note innerhalb der vorliegenden Bewertungen fest.

### § 13 — Waldprüfung

§ 13 Waldprüfung (1) Die Waldprüfung umfasst Aufgaben aus den Prüfungsgebieten des § 12 Abs. 3 . (2) In der Waldprüfung sind anhand von Aufgaben, die in der Praxis von Beschäftigten des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes zu lösen sind, fachliche Kenntnis, Urteils- und Entscheidungsvermögen zu beweisen. (3) Die Waldprüfung soll an zwei Tagen in möglichst mehreren Wuchsgebieten in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführt werden. Jede Teilprüfung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. (4) Die Aufgaben werden von dem Prüfungsausschuss festgelegt. Bei der Vorbereitung können besonders beauftragte Personen hinzugezogen werden.

### § 14 — Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll den Umfang der Kenntnisse auf den in Abs. 2 aufgeführten Gebieten feststellen und zugleich erkennen lassen, inwieweit die Fähigkeit besteht, das auf Wissen beruhende Urteil zu vertreten und zu begründen. (2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Teile: 1. Teil: Waldbau einschließlich Forstpflanzenzüchtung, Forsteinrichtung, Betriebswirtschaft, Waldarbeitslehre und Forsttechnik, Forstnutzung; 2. Teil: Forstpolitik, Verwaltungslehre, Bürgerliches Recht, Straf-, Staats-, Verwaltungs-, Beamten-, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht; 3. Teil: Naturschutz und Landschaftspflege, Raumordnung, Jagd- und Fischereikunde, Waldschutz. (3) In der Regel wird in jedem Teil der Prüfung 30 Minuten geprüft. Die 30-minütigen Teilprüfungen können in zwei Abschnitten erfolgen, Jede Teilprüfung ist vor mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzulegen.

### § 15 — Prüfungsnoten, Bewertung

§ 15 Prüfungsnoten, Bewertung (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Zwischenstufen 1,5, 2,5, 3,5, 4,5 und 5,5 sind zulässig. (3) Für die schriftliche Prüfung, die Waldprüfung und die mündliche Prüfung ( §§ 12 bis 14 ) wird jeweils eine Gesamtnote errechnet. Bei der Berechnung der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung ( § 12 Abs. 2 und 3 ) erhält jede Aufgabe eine einfache, jede Doppelaufgabe eine zweifache Bewertung. Die Note jeder Aufgabe der Waldprüfung ( § 13 ) erhält einen der Schwere und der Bearbeitungszeit entsprechenden und vom Prüfungsausschuss festgelegten Anteil an der Gesamtnote der Waldprüfung. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ( § 14 ) ergibt sich durch Mittelung der jeweils einfach gewichteten Noten der drei Prüfungsteile ( § 14 Abs. 2 ). (4) Mit Ausnahme der Abschlussnote (Abs. 5) werden alle Noten auf eine Dezimalstelle errechnet. Die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (5) Aus den Gesamtnoten (Abs. 3) wird die Abschlussnote in der Weise ermittelt, dass die Gesamtnote aus schriftlicher Prüfung ( § 12 ) eine vierfache, aus mündlicher Prüfung ( § 14 ) und Waldprüfung ( § 13 ) jeweils eine zweieinhalbfache sowie die Durchschnittsnote nach § 7 Abs. 4 eine einfache Bewertung erhalten. Die Abschlussnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

### § 16 — Prüfungsentscheidung

§ 16 Prüfungsentscheidung (1) Die Abschlussnote ( § 15 Abs. 5 ) lautet "sehr gut" bei einer Durchschnittsnote von 1,00 bis 1,60, "gut" bei einer Durchschnittsnote von 1,61 bis 2,50, "befriedigend" bei einer Durchschnittsnote von 2,51 bis 3,50, "ausreichend" bei einer Durchschnittsnote von 3,51 bis 4,20, "nicht bestanden" bei einer höheren Durchschnittsnote als 4,20. (2) Die Prüfung gilt außerdem als nicht bestanden, wenn eine der Gesamtnoten ( § 15 Abs. 3 ) aus schriftlicher Prüfung, mündlicher Prüfung oder Waldprüfung unter 4,2 liegt. (3) Ausnahmen von Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss nur zulassen, wenn die Forstreferendarin oder der Forstreferendar in mindestens einer der beiden anderen Prüfungen Leistungen erbracht hat, die den Anforderungen voll entsprechen und die Abschlussnote mindestens 4,20 beträgt.

### § 17 — Prüfungszeugnis, Bekanntgabe der Noten

§ 17 Prüfungszeugnis, Bekanntgabe der Noten (1) Über das Ergebnis der Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erzielte Abschlussnote und die Einteilung der Notenstufen enthält. (2) Bei bestandener Großer Forstlicher Staatsprüfung wird die Berechtigung erteilt, die Bezeichnung "Forstassessorin" oder "Forstassessor" zu führen. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid des Prüfungsausschusses erteilt. (4) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an das für Forsten zuständige Ministerium zu richten ist, ist Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Benotungen zu gewähren.

### § 18 — Prüfungsniederschrift

§ 18 Prüfungsniederschrift (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift enthält 1. Angaben über Art, Ort und Zeitpunkt der Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, 3. die Namen der Forstreferendarinnen und Forstreferendare, 4. die Namen der sonstigen Anwesenden, 5. den Prüfungsstoff, 6. die Bewertungsliste mit vollständiger Notenauflistung. (2) Die Niederschrift und die Bewertungsliste sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

### § 19 — Erkrankung, Versäumnis

§ 19 Erkrankung, Versäumnis (1) Ist die Forstreferendarin oder der Forstreferendar durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Gründe an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so ist dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen auch ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (2) Eine wegen Krankheit oder aus sonstigen von der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar nicht zu vertretenden Gründen nicht angetretene oder abgebrochene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits abgelegte Prüfungsteile oder Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. (3) Wird die Prüfung oder ein Prüfungsabschnitt schuldhaft versäumt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

### § 2 — Bewerbung zum Vorbereitungsdienst

§ 2 Bewerbung zum Vorbereitungsdienst (1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bis spätestens drei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei dem für Forsten zuständigen Ministerium einzureichen. Einstellungstermine sind in der Regel der 1. Juni oder der 1. Juli eines jeden Jahres. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf, 2. ein Lichtbild aus neuester Zeit, 3. eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde sowie gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder, 4. die Hochschulzugangsberechtigung oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes, 5. Zeugnisse über die Hochschulvorprüfung und -abschlußprüfung sowie etwaige Urkunden über akademische Grade, 6. Nachweise und Zeugnisse über etwaige andere Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 7. das Prüfungszeugnis zur ersten Erteilung eines Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz. Die Unterlagen zu Nr. 1 bis 7 sind je zweifach vorzulegen. Bei den in Nr. 3 bis 7 genannten Unterlagen genügt die Vorlage beglaubigter Abschriften oder Ablichtungen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, aus dem hervorgeht, daß die gesundheitliche Eignung für den Forstdienst gegeben ist, 2. eine schriftliche Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 3. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters, 4. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.

### § 20 — Ordnungsverstöße

§ 20 Ordnungsverstöße (1) Die Aufsichtsführenden haben Täuschungshandlungen festzustellen, zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs können Aufsichtsführende Forstreferendarinnen und Forstreferendare von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen einer Täuschung und einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet der Prüfungsausschuß. Je nach Schwere des Verstoßes können die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder einzelne Prüfungen mit "ungenügend" (6) bewertet werden.

### § 21 — Prüfungswiederholung

§ 21 Prüfungswiederholung (1) Wer die Große Forstliche Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt ( § 19 Abs. 3 ), kann auf Antrag am nächsten Prüfungstermin die Prüfung einmal wiederholen. Kann die Forstreferendarin oder der Forstreferendar aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, an diesem Termin die Prüfung nicht ablegen, so kann auf Antrag eine Zulassung zu dem nächsten Termin, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet, erfolgen. (2) Bis zur Wiederholung der Großen Forstlichen Staatsprüfung verlängert sich der Vorbereitungsdienst nach § 5 Abs. 2 .

### § 22 — Übergangsbestimmung

§ 22 Übergangsbestimmung (1) Für Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden und ihren Vorbereitungsdienst vordem 1. Juli 1993 begonnen haben, gilt die Verordnung für Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Höheren Forstdienstes im Lande Hessen vom 23. Dezember 1980 (StAnz. 1981 S. 292), geändert durch Verordnung vom 20. April 1988 (StAnz. S. 1000), hinsichtlich des Ausbildungsablaufs fort. Sie sind nach § 1 des Gesetzes zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes zum technischen Dienst vom 18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 650) ab 1. Oktober 1993 Referendarinnen oder Referendare einer technischen Laufbahn. (2) Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die den Vorbereitungsdienst am 1. Juli 1993 begonnen haben, werden bereits nach dieser Verordnung ausgebildet und geprüft.

### § 23 — Inkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Nach Maßgabe des § 22 tritt gleichzeitig die Verordnung für die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 23. Dezember 1980 (StAnz. 1981 S. 292), geändert durch Verordnung vom 20. April 1988 (StAnz. S. 1000), außer Kraft.

### § 3 — Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub

§ 3 Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub (1) Über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet das für Forsten zuständige Ministerium. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Forstreferendarin" oder zum "Forstreferendar" ernannt. (3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, daß die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Er soll vor allem während des Zeitraums genommen werden, in dem keine Lehrgänge stattfinden.

### § 4 — Ziel

§ 4 Ziel Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, der Forstreferendarin und dem Forstreferendar die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes zu vermitteln und damit eine vielseitige berufliche Verwendung zu ermöglichen. Daneben sollen die wissenschaftlichen Kenntnisse erweitert und vertieft werden. Im Rahmen der Ausbildung soll das Verständnis für staats- und umweltpolitische, soziale, rechtliche, ökologische, wirtschaftliche und kulturelle Fragen gefördert werden. Des weiteren sollen Verantwortungs- und Führungsbereitschaft gestärkt und Grundsätze der Menschenführung vermittelt werden.

### § 5 — Dauer, Gliederung

§ 5 Dauer, Gliederung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Das für Forsten zuständige Ministerium regelt und überwacht den Vorbereitungsdienst. Findet die Große Forstliche Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, dauert dieser bis zur Prüfung fort. (2) Das für Forsten zuständige Ministerium kann den Vorbereitungsdienst bis zu einem Jahr verlängern, wenn die Forstreferendarin oder der Forstreferendar das Ziel der Ausbildung nicht erreicht hat. Es bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte verlängert werden. (3) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, wenn die Laufbahnprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden ist. (4) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte 1. Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie mit einer Dauer von 4 Monaten, 2. Hessisches Forstamt mit einer Dauer von 12,5 Monaten, 3. Exkursionsstationen mit einer Dauer von 3 Monaten, 4. Obere Forstbehörde und obere Naturschutzbehörde mit einer Dauer von 4,5 Monaten. (5) Die Ausbildung obliegt den zur Ausbildung bestimmten Bediensteten der Dienststellen, denen die Forstreferendarin oder der Forstreferendar für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zugewiesen ist.

### § 6 — Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes (1) Während des Ausbildungsabschnittes "Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie" sollen nach einer theoretischen Einführung unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung das in Hessen angewandte Verfahren der Forsteinrichtung, der Standorterkundung, der Waldwertschätzung, des betriebswirtschaftlichen Abrechnungswesens theoretisch und praktisch erlernt und methodische Grundkenntnisse der Landschaftsplanung vermittelt werden. (2) Während des Ausbildungsabschnittes "Hessisches Forstamt" soll die Forstreferendarin und der Forstreferendar mit allen Verwaltungs- und Betriebsvorgängen der Waldbesitzarten vertraut gemacht werden. Ferner sind die notwendigen Kenntnisse in den Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Raumordnung, Öffentlichkeitsarbeit und Domänenverwaltung zu vermitteln. Entsprechend dem Ausbildungsstand sollen unter Anleitung der Forstamtsleiterin oder des Forstamtsleiters Aufgaben übertragen werden, die selbständig zu bearbeiten sind. Des weiteren sind Behörden und Dienststellen, mit denen das Forstamt zusammenarbeitet, zu besuchen, um deren Aufgaben und Tätigkeiten kennen zulernen. Hierbei sind möglichst projektbezogen insbesondere auch Zeiten bei einer unteren Naturschutzbehörde und einer Abteilung Landschaftspflege eines Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft abzuleisten. Der Ausbildungsabschnitt "Hessisches Forstamt" kann durch den Ausbildungsabschnitt "Exkursionsstationen" unterbrochen werden. (3) Im Laufe des Ausbildungsabschnittes "Obere Forstbehörde und obere Naturschutzbehörde" sind die Forstreferendarinnen und Forstreferendare unter Aufsicht jeweils einer Ausbildungsleiterin oder eines Ausbildungsleiters ... in Dezernaten der oberen Forstbehörde und der oberen Naturschutzbehörde zu beschäftigen. Es soll Gelegenheit gegeben werden, sich an allgemeinen Aussprachen zu beteiligen und selbst vorzutragen, sich mit den Aufgaben und der Bedeutung des praktischen Inspektionsdienstes vertraut zu machen und den Tätigkeitsbereich von Behörden und Dienststellen, insbesondere solcher, die auf dem Gebiet der Landesplanung tätig sind, kennen zulernen. (4) Während des Ausbildungsabschnittes "Exkursionsstationen" sollen verschiedene forst- und holzwirtschaftliche Betriebe, Naturschutz- und Landespflegeeinrichtungen besucht werden. Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar legt den selbständig aufgestellten Exkursionsplan dem für Forsten zuständigen Ministerium zur Genehmigung vor. Bestimmte Teile des Exkursionsplans können vorgeschrieben werden. Es sollen auch Stationen außerhalb des Landes Hessen besucht werden. (5) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Forstreferendarinnen und die Forstreferendare vom für Forsten zuständigen Ministerium zu Lehrgängen einberufen. ...

### § 7 — Schriftliche Arbeiten

§ 7 Schriftliche Arbeiten (1) Während der Ausbildungsabschnitte "Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie", "Hessisches Forstamt" und "obere Forstbehörde und obere Naturschutzbehörde" hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar je eine Klausur oder Hausarbeit anzufertigen, die der Leistungsbeurteilung dient und Zulassungsvoraussetzung für die Große Forstliche Staatsprüfung ist. Das für Forsten zuständige Ministerium bestimmt Art und Dauer der Arbeit und stellt die Themen. Dem Ministerium ist jeweils eine Ausfertigung der Arbeit vorzulegen. Hausarbeiten sind in Schreibmaschinenschrift vorzulegen. Das Original verbleibt der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar. Anstelle des Namens wird auf der zur Benotung vorgesehenen Ausfertigung eine Ordnungsnummer vermerkt. (2) Während des Ausbildungsabschnittes "Exkursionsstationen" werden Eindrücke und Erfahrungen in einem Tagebuch, welches mindestens 60, jedoch nicht mehr als 100 Seiten umfassen soll, schriftlich festgehalten. Auf gesonderten Blättern sind lückenlose Anwesenheitsvermerke der bereisten Stationen mit Unterschriften anzufügen. Das Tagebuch soll neben einer kurzen, einleitenden Begründung zur Themenauswahl eine kritische Wertung der bereisten Stationen mit Herausarbeitung des eigenen Standpunktes erkennen lassen. (3) Das Tagebuch (Abs.2) ist in Maschinenschrift und in gebundener Form spätestens vier Wochen nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts "Exkursionsstationen" in zweifacher Ausfertigung dem für Forsten zuständigen Ministerium vorzulegen. Eine beigefügte dienstliche Erklärung muß enthalten, daß die Arbeit selbständig angefertigt wurde. (4) Die Klausur- oder Hausarbeiten (Abs. 1), die während des Vorbereitungsdienstes anzufertigen sind, werden von Beschäftigten des höheren Dienstes bewertet, die das für Forsten zuständige Ministerium bestimmt. Das Tagebuch über den Ausbildungsabschnitt "Exkursionsstationen" (Abs. 2) wird von einem Mitglied des Prüfungsausschusses benotet. Aus den drei Noten der Klausur- oder Hausarbeiten und der Note des Berichts über den Ausbildungsabschnitt "Exkursionsstationen" ist eine Durchschnittsnote zu bilden, wobei Hausarbeiten und das Tagebuch über den Ausbildungsabschnitt "Exkursionsstationen" eine doppelte Bewertung erhalten. Die Durchschnittsnote wird auf eine Dezimalstelle errechnet. Die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (5) Nach Abschluss der Bewertung wird eine Ausfertigung der Arbeiten zurückgegeben.

### § 8 — Beurteilungen

§ 8 Beurteilungen (1) Nach den Ausbildungsabschnitten ( § 5 Abs. 4 ) "Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie" und "Hessisches Forstamt" ist von der Leitung der Ausbildungsstellen eine Beurteilung nach dem vom für Forsten zuständigen Ministerium vorgeschriebenen Muster abzugeben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Forstreferendarin oder der Forstreferendar das Ziel des entsprechenden Ausbildungsabschnittes erreicht hat. In der Mitte der in Satz 1 genannten Ausbildungsabschnitte ist ein Beurteilungsgespräch zu führen. Die Beurteilungen sind der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar zur Kenntnis zu bringen und zu erörtern, nachdem alle Beurteilenden gegengezeichnet haben. (2) Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird von der Leitung der Ausbildungsstelle, der die Forstreferendarinnen und Forstreferendare während des verlängerten Vorbereitungsdienstes zugewiesen sind, eine weitere Beurteilung erstellt.

### § 9 — Zweck, Gliederung, Meldung, Zulassung

§ 9 Zweck, Gliederung, Meldung, Zulassung (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Forstreferendarin oder der Forstreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes haben. (2) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung. (3) Der Prüfungsausschuss ( § 10 ) bestimmt den Ablauf der Prüfung. (4) Drei Monate vor Beendigung des letzten Ausbildungsabschnittes legt die Forstreferendarin oder der Forstreferendar den Zulassungsantrag zur Großen Forstlichen Staatsprüfung auf dem Dienstweg dem für Forsten zuständigen Ministerium vor. Dem Antrag ist ein Zeitverwendungsnachweis beizufügen. (5) Das für Forsten zuständige Ministerium kann die Zulassung zur Prüfung ablehnen, wenn eine der Beurteilungen nach § 8 Abs. 1 den Eignungsgrad "nicht geeignet" enthält und die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeiten während des Vorbereitungsdienstes ( § 7 Abs. 4 ) schlechter als 4,2 ist.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes im Lande Hessen Vom 20. September 1993
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ForsthDAPrVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
