ForstGDV HE 7 · Hessen

Siebente Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung zur Aufstellung Forstlicher Rahmenpläne) Vom 6. Juli 1989

Ausfertigungsdatum:
06.07.1989
Fundstelle:
GVBl. I 1989, 194
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ForstGDV

Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 423, 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1988 (GVBl. I S. 130), wird nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:

§ 1

Forstliche Rahmenpläne

§ 1 Forstliche Rahmenpläne (1) Forstliche Rahmenpläne konkretisieren das Landeswaldprogramm ( § 6 Abs. 2 Hessisches Forstgesetz ). Sie werden für die Planungsregionen Süd-, Mittel- und Nordhessen aufgestellt. (2) Ein Forstlicher Rahmenplan kann auch für Teilgebiete einer Planungsregion aufgestellt werden. (3) Forstliche Rahmenpläne bestehen aus einem Textteil und einem Kartenteil. Sie enthalten Zustandserfassung, Zustandsbeurteilung und Planung. Die Planung umfaßt die Darstellung der Maßnahmen, mit denen die Ziele erreicht werden sollen.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Zustandserfassung

§ 2 Zustandserfassung (1) Der Textteil soll eine forstliche Charakterisierung des Planungsgebietes darstellen, insbesondere 1. Lage, Größe und natürliche Grundlagen des Planungsgebietes, 2. die Besitzverhältnisse und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, 3. den bestehenden Waldzustand nach Fläche, Standorts- und Vegetationsverhältnissen, Waldaufbau (Baumartenzusammensetzung, Altersgliederung, Verjüngung, Pflegezustand), Walderschließung und Gefährdungen, 4. die Nutzfunktionen des Waldes, wie die Holzproduktion, den Holzmarkt, die Arbeitsverhältnisse, die Nebennutzungen und die Ausgleichsreserve des Waldvermögens, 5. die Schutzfunktionen des Waldes für Klima, Wasser, Luft und Boden sowie für Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume, 6. die Erholungsfunktionen des Waldes. (2) Die Waldfunktionen können in Karten dargestellt werden. Für die Schutz- und Erholungsfunktionen soll dies die Flächenschutzkarte Hessen sein. Ergänzend sollen thematische Karten zur weiteren Erläuterung der Zustandserfassung gefertigt werden.

§ 3

Zustandsbeurteilung

§ 3 Zustandsbeurteilung Die Daten der Zustandserfassung sind im Hinblick auf die Erfüllung der einzelnen Waldfunktionen zu beurteilen, so daß sich räumlich und sachlich begründete Ziele und Maßnahmen zu ihrer Sicherung und Verbesserung ableiten lassen. Eine kartenmäßige Darstellung der Zustandsbeurteilung entfällt.

§ 4

Ziele

§ 4 Ziele Für das Planungsgebiet oder Teilbereiche sind unter Berücksichtigung der Landschaftsstruktur und der Eigentumsverhältnisse Zielvorstellungen zu den einzelnen Waldfunktionen zu entwickeln. Anzustreben ist die Erfüllung mehrerer Funktionen gleichzeitig auf der gleichen Fläche. Dabei sind Zielkonflikte, Rangordnungen und Handlungsalternativen deutlich zu machen.

§ 5

Maßnahmen

§ 5 Maßnahmen (1) Der Textteil beschreibt allgemein die Maßnahmen zur Verbesserung der Forststruktur, die eine ausgewogene Sicherung und Verbesserung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen unter besonderer Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftsgestaltung gewährleisten. (2) Der Kartenteil besteht aus der Planungskarte als Zieldarstellung der Forstlichen Rahmenplanung. Auf eine generelle Darstellung der auf dem überwiegenden Teil der Waldfläche stattfindenden Holzproduktion wird verzichtet. Die Planungskarte soll insbesondere Gebiete oder Flächen enthalten: 1. in denen Aufforstungen wirtschaftlich, strukturell oder ökologisch besonders erwünscht sind, 2. mit besonderer Bedeutung für Arten- und Biotopschutz, 3. mit herausgehobenen Schutz- und Erholungsfunktionen, die einen förmlichen Schutz erhalten sollen oder im Hinblick auf diese Funktionen einer besonderen Bewirtschaftung unterliegen, 4. in denen besondere Förderungsmaßnahmen notwendig sind, 5. für Forschung und Lehre.

§ 6

Technische Anweisungen

§ 6 Technische Anweisungen Die Ausführung der §§ 2 bis 5 wird von der obersten Forstbehörde nach Anhörung des Landesforstausschusses durch technische Anweisungen geregelt.

§ 7

Zuständigkeit

§ 7 Zuständigkeit Die Forstlichen Rahmenpläne werden durch die obere Forstbehörde im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung aufgestellt.

§ 8

Verfahren

§ 8 Verfahren (1) Die obere Forstbehörde erarbeitet die Forstlichen Rahmenpläne in Zusammenarbeit mit der Hessischen Forsteinrichtungsanstalt und den Hessischen Forstämtern. Die Träger öffentlicher Belange, die betroffenen Wald- und sonstigen Grundeigentümer und deren Zusammenschlüsse sowie die zuständigen Forstausschüsse sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. (2) Die Forstlichen Rahmenpläne werden durch die oberste Forstbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde genehmigt und durch die obere Forstbehörde im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht. In der Bekanntmachung kann auf öffentlich ausgelegte Texte, Karten und sonstige Bestandteile des Plans verwiesen werden. (3) Die Forstlichen Rahmenpläne werden zeitlich zusammen mit den Regionalen Raumordnungsplänen fortgeschrieben. Auf Anweisung der obersten Forstbehörde kann eine Fortschreibung - auch für Teilräume - jederzeit erfolgen.

§ 9

Verbindlichkeit und Umsetzung

§ 9 Verbindlichkeit und Umsetzung (1) Die Forstlichen Rahmenpläne finden in ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Eingang in den Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes. Sie durchlaufen als Bestandteil des Regionalen Raumordnungsplanes das Aufstellungsverfahren und sind mit Feststellung und Veröffentlichung des Regionalen Raumordnungsplanes verbindlich für alle Träger öffentlicher Vorhaben. (2) Die Forstlichen Rahmenpläne sind verbindlich für die Forstbehörden. Ihre Umsetzung im Wald erfolgt über die forstlichen Betriebspläne und Betriebsgutachten unter Beachtung des § 19 Hessisches Forstgesetz und im Rahmen der allgemeinen Förderung.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.