ForstGDV HE 4 · Hessen

Vierte Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über die Erklärung zu Schutzwald, Bannwald und Erholungswald und die Walderhaltungsabgabe) Vom 18. Februar 1980

Ausfertigungsdatum:
18.02.1980
Fundstelle:
GVBl. I 1980, 96
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel ForstGDV

Auf Grund des § 11 Abs. 5 Satz 3 und des § 70 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:

§ 1

Verordnung zu Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald

§ 1 Verordnung zu Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald (1) Vor der Entscheidung nach § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 1 des Gesetzes hat die obere Forstbehörde neben den Trägern der Regionalplanung und den betroffenen Waldbesitzern schriftlich oder mündlich zu hören: 1. die Gemeinden, deren Interessen durch die Erklärung berührt werden, 2. den Naturparkträger, 3. die untere Naturschutzbehörde, 4. bei Schutz- oder Bannwald die Eigentümer und Nutzungsberechtigten gefährdeter Grundstücke, Gebäude oder Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes . Bei der Ausweisung von Erholungswald kann für die betroffenen Waldbesitzer die Anhörung dadurch erfolgen, daß der Entwurf der Erklärung mit einer Übersichtskarte, aus der die Lage des Erholungswaldes hervorgeht, einen Monat lang bei der unteren Forstbehörde und dem Gemeindevorstand öffentlich ausgelegt wird. Ort und Zeit der Auslegung sind mit dem Hinweis ortsüblich bekanntzumachen, daß Einwendungen gegen die Erklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegung bei der oberen Forstbehörde erhoben werden können. (2) Die Erklärung hat die Waldflächen sowie sonstige Flächen nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes , den besonderen Zweck und gegebenenfalls die Auflagen zu bezeichnen. Bestandteil der Erklärung ist eine Übersichtskarte, aus der die Lage des Schutz-, Bann- oder Erholungswaldes hervorgeht. (3) Die von der Erklärung betroffenen Grundeigentümer sind zu benachrichtigen, die Eigentümer von Erholungswald jedoch nur, wenn die Erklärung mit Auflagen nach § 23 Abs. 3 des Gesetzes verbunden ist. (4) Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald ist in den Betriebsplänen oder -gutachten im Sinne des § 19 des Gesetzes und dem dazugehörigen Kartenwerk besonders kenntlich zu machen.

§ 10

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 2

Entschädigung

§ 2 Entschädigung In einem Antrag auf Entschädigung sind Schäden oder Nachteile nach Art und Höhe unter Beachtung des § 5 des Gesetzes anzugeben und zu begründen, insbesondere inwieweit die Schäden durch die Erklärung zu Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald verursacht werden.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

Bemessung der Walderhaltungsabgabe

§ 4 Bemessung der Walderhaltungsabgabe (1) Die für die Höhe der Walderhaltungsabgabe maßgebliche Schwere der Beeinträchtigung bemißt sich nach der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des zu rodenden, einschließlich des von der Rodung mittelbar betroffenen Waldes, der Größe und räumlichen Lage der zu rodenden Fläche und der zu erwartenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt. (2) Der Wert oder der Vorteil für den Verursacher sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit bemessen sich nach der von der Rodung bewirkten Erhöhung des Bodenverkehrswertes und sonstigem Vermögenszuwachs. (3) Von dem Verfahren der Bemessung und von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn nach Lage des einzelnen Falles anzunehmen ist, daß der zu erhebende Betrag voraussichtlich unter fünfhundert Euro liegen wird.

§ 5

Rahmensätze

§ 5 Rahmensätze (1) Für die Höhe der Walderhaltungsabgabe gilt folgender Rahmensatz: 1. Als Untergrenze die Kosten für eine nach forstlichen Gesichtspunkten mit standortgerechten Baumarten zu begründende Kultur einschließlich ihrer Sicherung; 2. als Obergrenze die Kosten nach Nr. 1 zuzüglich durchschnittlicher Ankaufskosten aufforstungsfähiger Grundstücke gleicher Größe im selben Naturraum. (2) Bei Rodung von Waldflächen, die als Erholungswald ausgewiesen sind, kann die Obergrenze nach Abs. 1 bis zum Zweifachen überschritten werden. Bei Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart von Schutzwald soll die Walderhaltungsabgabe das Dreifache und bei Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart von Bannwald das Vierfache des Regelsatzes betragen.

§ 6

Zuständigkeit, Verfahren und Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe

§ 6 Zuständigkeit, Verfahren und Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe (1) Die für die Genehmigung der Waldrodung zuständige Forstbehörde setzt die Walderhaltungsabgabe fest. (2) Die Walderhaltungsabgabe soll zusammen mit der Genehmigung zur Waldrodung festgesetzt werden. Läßt sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe ausnahmsweise nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist sie dem Grunde nach festzusetzen. (3) Die Walderhaltungsabgabe wird von demjenigen geschuldet, dem die Genehmigung zur Waldrodung erteilt wird. Die Waldrodungsgenehmigung ist unter der Bedingung der Zahlung der festgesetzten Walderhaltungsabgabe zu erteilen. Die Bedingung gilt mit Ablauf von sechs Monaten nach Erteilung der Rodungsgenehmigung als nicht erfüllt. (4) Der Zahlung der Walderhaltungsabgabe im Sinne von Abs. 3 steht die Vorweisung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft gleich.

§ 7

Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe

§ 7 Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe (1) Die Walderhaltungsabgabe wird wie folgt verwendet: 1. Ankauf von Grundstücken mit dem Ziel, Aufforstungsflächen insbesondere in den Gebieten zu schaffen, in denen aus landespflegerischen Gründen ein höherer Waldanteil anzustreben ist. 2. Erstaufforstung von Grundstücken in Gebieten, in denen aus landespflegerischen Gründen ein höherer Waldanteil anzustreben ist. 3. Zuschüsse zur Förderung von Neuaufforstungen, insbesondere in den Gebieten, in denen aus landespflegerischen Gründen ein höherer Waldanteil anzustreben ist. 4. Förderung des freiwilligen Tausches von Flächen mit dem Ziel der Neuaufforstung in den Gebieten, in denen aus landespflegerischen Gründen ein höherer Waldanteil anzustreben ist. 5. Ankauf von Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald. 6. Rekultivierung von Landschaftsschäden zum Zwecke der Aufforstung, soweit eine rechtliche Verpflichtung Dritter zur Rekultivierung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. (2) Über den Einsatz der Walderhaltungsabgabe wird im jeweiligen Landeshaushalt beschlossen. (3) Der Landesforstausschuß richtet einen Unterausschuß ein, der den Minister für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten über die Verwendung der Walderhaltungsabgabe berät.

§ 8

Übergangsregelungen

§ 8 Übergangsregelungen (1) Die nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts ausgewiesenen Schon- und Erholungswaldgebiete sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 vorliegen, von der oberen Forstbehörde als Schutz- oder Bannwald und Erholungswald auszuweisen.

§ 9

§ 9 (Aufhebungsanweisung)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.