ForstGDV HE 1 · Hessen

Erste Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Forstausschüsse) Vom 7. Juni 1979

Ausfertigungsdatum:
07.06.1979
Fundstelle:
GVBl. I 1979, 149
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ForstGDV

Auf Grund des § 60 Abs. 7 und des § 70 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Die Mitglieder der Forstausschüsse werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. (2) Als Mitglied und Stellvertreter kann nur berufen werden, wer 1. seinen Hauptwohnsitz oder Waldbesitz in dem Gebiet hat, für das der Forstausschuß zuständig ist, oder in diesem Gebiet als Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft tätig ist, 2. als Gemeindevertreter wählbar ist. Mitglieder und Stellvertreter sind abzuberufen, wenn diese Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind. (3) Die in § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes genannten Verbände und Gewerkschaften haben binnen sechs Wochen nach Aufforderung durch die Vorsitzenden der Forstausschüsse ihre Vertreter zu benennen. (4) Der Vorsitzende des Ausschusses ist zugleich Vertreter des Staatswaldes.

§ 10

§ 10 (Aufhebungsanweisung)

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Bezirksforstausschüsse

§ 2 Bezirksforstausschüsse (1) Jede Waldeigentumsart entsendet für je angefangene 50 000 Hektar Waldfläche einen Vertreter. (2) Beträgt die Zahl der Besitzer von Körperschaftswaldungen im Bereich einer oberen Forstbehörde mehr als 100, dann entsendet der Körperschaftswald zusätzlich einen weiteren Vertreter in den Bezirksforstausschuß. (3) Beträgt die Zahl der privaten Waldbesitzer im Bereich einer oberen Forstbehörde mehr als 5 000, dann entsendet der Privatwald zusätzlich für je angefangene 5 000 Waldbesitzer einen weiteren Vertreter in den Bezirksforstausschuß, jedoch höchstens zwei zusätzliche Vertreter. (4) Ein Drittel der Mitglieder der Bezirksforstausschüsse müssen Arbeitnehmer sein.

§ 3

Forstamtsausschüsse

§ 3 Forstamtsausschüsse (1) Jede Waldeigentumsart entsendet für je angefangene 2 000 Hektar Waldfläche einen Vertreter. (2) Beträgt die Zahl der Besitzer von Körperschaftswaldungen innerhalb des Forstamtsbezirks mehr als vier, dann entsendet der Körperschaftswald zusätzlich einen weiteren Vertreter in den Forstamtsausschuß. (3) Beträgt die Zahl der privaten Waldbesitzer innerhalb des Forstamtsbezirks mehr als 250, dann entsendet der Privatwald zusätzlich einen, bei mehr als 750 Waldbesitzern zwei und bei mehr als 1500 Waldbesitzern drei weitere Vertreter in den Forstamtsausschuß. (4) Ein Drittel der Mitglieder der Forstamtsausschüsse, mindestens jedoch zwei Mitglieder müssen Arbeitnehmer sein. Je ein Arbeitnehmer soll aus dem Bereich der beiden Waldeigentumsarten mit den größten Waldflächenanteilen gestellt werden. Verfügt die Waldeigentumsart, aus deren Bereich ein Arbeitnehmer zu stellen ist, nur über einen Sitz im Forstamtsausschuß, ist zusätzlich ein weiterer Vertreter zu entsenden. Ist eine Waldeigentumsart nicht in der Lage, die von ihr zu stellenden Arbeitnehmervertreter zu entsenden , so sind diese von einer anderen Waldeigentumsart zu stellen. Sind dadurch von deren Mitgliederzahl mindestens die Hälfte Arbeitnehmer, so ist zusätzlich für diese Waldeigentumsart ein weiterer Vertreter zu entsenden. (5) Bei Forstämtern, in deren Bezirk nur Staatswald liegt, wird kein Forstamtsausschuß gebildet.

§ 4

Beschlußfassung und Abstimmung

§ 4 Beschlußfassung und Abstimmung (1) Die Forstausschüsse sind beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlußfähigkeit ohne Bedeutung, wenn der Ausschuß wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen ist. Bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Beschlüsse der Forstausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 5

Geschäftsordnung

§ 5 Geschäftsordnung Die Forstausschüsse geben sich Geschäftsordnungen.

§ 6

Feststellung der Waldflächen

§ 6 Feststellung der Waldflächen (1) Maßgebend für die Zahl der nach den §§ 2 und 3 zu berufenden Vertreter der einzelnen Waldeigentumsarten sind der Waldflächenbestand und die Zahl der Waldbesitzer am 1. Januar des Jahres, in dem der Forstausschuß berufen wird. (2) Bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder der Forstamtsausschüsse werden die Waldflächen der Körperschafts- und Privatforstbetriebe mit eigenen Forstverwaltungsbeamten oder -angestellten nicht berücksichtigt.

§ 7

Reisekosten

§ 7 Reisekosten (1) Die im Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Reisekostengesetzes beschäftigten Mitglieder der Forstausschüsse erhalten Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen. Den übrigen Ausschußmitgliedern werden die Reisekosten in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes nach Reisekostenstufe 1 erstattet. (2) Arbeitnehmer erhalten außer Reisekostenvergütung nach Abs. 1 den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. Er ist zusammen mit der Reisekostenvergütung anzufordern. (3) Ausschußmitglieder, die nicht Arbeitnehmer sind, erhalten neben den zu erstattenden Reisekosten nach Abs. 1 für Zeitversäumnis und entgangenen Arbeitsverdienst eine Entschädigung, soweit eine solche nicht von anderer Seite gewährt wird; die Höhe der Entschädigung wird durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt.

§ 8

Unterausschüsse

§ 8 Unterausschüsse (1) Die Forstausschüsse können bei Bedarf Unterausschüsse nach § 60 Abs. 3 des Gesetzes bilden. Ein Unterausschuß ist zu bilden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses dies beantragen. (2) Über die Aufgaben, Amtsdauer, Sitz, Zahl der Mitglieder und Vertreter, Geschäftsordnung und Vorsitz eines nach Abs. 1 gebildeten Unterausschusses entscheidet der jeweilige Ausschuß. (3) Die Zahl der Mitglieder eines Unterausschusses soll mindestens drei, höchstens sieben betragen. Die Vertretung der einzelnen Waldeigentumsarten bestimmt sich - soweit die Aufgaben des Unterausschusses sich nicht auf bestimmte Besitzarten beschränken - nach deren Waldflächenanteil in dem Gebiet, für das der Unterausschuß gebildet wird. Ein Drittel der Mitglieder müssen Arbeitnehmer sein. (4) § 1 Abs. 2 und 3 , § 4 , § 6 Abs. 1 und § 7 gelten entsprechend.

§ 9

Übergangsbestimmungen

§ 9 Übergangsbestimmungen Die nach den Bestimmungen der Ersten Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes über Forstausschüsse vom 26. August 1970 (GVBl. I S. 558) gebildeten Forstausschüsse bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1979.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.