Verordnung über die Dienstkleidung der Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Beschäftigten mit forstlicher Fachausbildung Vom 29. November 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 29.11.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 797
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Aufgrund des § 33 Nr. 6 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Forstdienstkleidung
§ 1 Forstdienstkleidung(1) Die Beschäftigten der Landesforstverwaltung mit forstlicher Fachausbildung sowie die Forstbeamtinnen und Forstbeamten sind verpflichtet, bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung Forstdienstkleidung zu tragen. Das Tragen von Forstdienstkleidung kann darüber hinaus im Einzelfall angeordnet werden.(2) Abweichend von Abs. 1 ist den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Forstdienstlaufbahnen das Tragen von Forstdienstkleidung freigestellt.(3) Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte von Körperschaften, die als forstliche Fachkräfte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Waldgesetz tätig sind, sind berechtigt, Forstdienstkleidung zu tragen.
Gestaltung der Forstdienstkleidung
§ 2 Gestaltung der ForstdienstkleidungDas für Forstwesen zuständige Ministerium erlässt Ausführungsbestimmungen für die Gestaltung der Forstdienstkleidung.
Bekleidungszuschuss
§ 3 Bekleidungszuschuss(1) Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 1 zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten einen Bekleidungszuschuss.(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Abs. 1 sind im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums zu erlassen.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Forstdienstkleidung
§ 1 Forstdienstkleidung(1) Die Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Beschäftigten mit forstlicher Fachausbildung der Landesforstverwaltung sind verpflichtet, bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung Forstdienstkleidung zu tragen. Das Tragen von Forstdienstkleidung kann darüber hinaus im Einzelfall angeordnet werden. Bediensteten im Vorbereitungsdienst der Forstlaufbahnen ist das Tragen der Forstdienstkleidung freigestellt. (2) Die forstlichen Fachkräfte, die in Körperschaftswaldungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Forstgesetzes tätig sind, sind berechtigt, Forstdienstkleidung zu tragen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:
Forstdienstkleidung
§ 1 Forstdienstkleidung(1) Die Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Angestellten mit forstlicher Fachausbildung der Landesforstverwaltung sind verpflichtet, bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung Forstdienstkleidung zu tragen. Das Tragen von Forstdienstkleidung kann darüber hinaus im Einzelfall angeordnet werden. Bediensteten im Vorbereitungsdienst der Forstlaufbahnen ist das Tragen der Forstdienstkleidung freigestellt. (2) Die forstlichen Fachkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Forstgesetzes) des Körperschaftswaldes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Forstgesetzes) sind berechtigt, Forstdienstkleidung zu tragen.
Gestaltung der Forstdienstkleidung
§ 2 Gestaltung der ForstdienstkleidungDie oberste Forstbehörde erlässt Ausführungsbestimmungen für die Gestaltung der Forstdienstkleidung.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.