Gesetz zur Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz Vom 29. März 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.1988
- Fundstelle:
- GVBl. I 1988, 130
Eingliederung
§ 1 Eingliederung(1) Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt wird in den Regierungspräsidenten in Darmstadt, die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel in den Regierungspräsidenten in Kassel eingegliedert. Auf den Regierungspräsidenten in Gießen gehen die Aufgaben der nach Satz 1 eingegliederten Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz für seinen Regierungsbezirk über. (2) Die Regierungspräsidenten sind für die Aufgaben der eingegliederten Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz jeweils in ihrem Regierungsbezirk zuständig.
Versetzung von Bediensteten
§ 2 Versetzung von BedienstetenMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als versetzt die Bediensteten 1. der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt zum Regierungspräsidenten in Darmstadt und2. der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel zum Regierungspräsidenten in Kassel.
Überleitung
§ 1 ÜberleitungDie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Leiter der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz mit der bisherigen Amtsbezeichnung "Direktor einer Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz" in Besoldungsgruppe B 2 der Anlage I des Hessischen Besoldungsgesetzes werden in das Amt "Abteilungsdirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittelbehörde eines Landes -" der Besoldungsgruppe B 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1554, 1666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1987 (BGBl. I S. 2062), übergeleitet.
Personalratsneuwahlen
§ 2 Personalratsneuwahlen(1) Die Wahlen für die Personalvertretungen im Geschäftsbereich der Staatsforstverwaltung einschließlich der Naturschutz- und Domänenverwaltung werden unverzüglich nach dem 1. Januar 1989 durchgeführt. Bis zur Neuwahl werden ihre Aufgaben von den bisher gebildeten Personalvertretungen wahrgenommen. (2) Der Personalrat beim Regierungspräsidenten in Gießen wird unverzüglich nach dem 1. Januar 1989 neu gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (3) Soweit in Abs. 1 und 2 besondere Wahltermine bestimmt sind, finden die regelmäßig durchzuführenden folgenden Neuwahlen wieder jeweils zum allgemeinen Wahltermin statt. (4) Im übrigen finden Neuwahlen der Personalvertretungen, die auf Grund des Art. 1 dieses Gesetzes notwendig werden, zum nächsten allgemeinen Wahltermin statt.
Zuständigkeitsvorbehalt
§ 3 ZuständigkeitsvorbehaltSoweit dieses Gesetz Verordnungen und Anordnungen ändert, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen und Anordnungen zu ändern oder aufzuheben.
Inkrafttreten, Übergangsregelung
§ 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1988 in Kraft. (2) Abweichend von Art. 1 § 1 und den Art. 2 bis 6 und 9 sind im Regierungsbezirk Gießen bis zum 31. Dezember 1988 für die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg und Vogelsbergkreis der Regierungspräsident in Darmstadt und für den Landkreis Marburg-Biedenkopf der Regierungspräsident in Kassel zuständig.
Artikel 1 Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz
Artikel 2 bis 11 (Änderungsvorschriften)
Artikel 12 Übergangs- und Schlußvorschriften
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.