ForstBArbZV HE 2005 · Hessen

Verordnung über die Arbeitszeit der Forstbeamtinnen und Forstbeamten Vom 18. November 2005

Ausfertigungsdatum:
18.11.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 776
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ForstBArbZV

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:

§ 1

Forstbeamtinnen und Forstbeamte

§ 1 Forstbeamtinnen und ForstbeamteDie Arbeitszeit der Forstbeamtinnen und Forstbeamte richtet sich nach den Bestimmungen der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), soweit die folgenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen treffen.

§ 2

Forstbeamtinnen und Forstbeamte des Landesbetriebs Hessen-Forst

§ 2 Forstbeamtinnen und Forstbeamte des Landesbetriebs Hessen-Forst(1) Dienstbeginn und Dienstende der Forstbeamtinnen und Forstbeamten im Außendienst des Landesbetriebs Hessen-Forst richten sich nach den dienstlichen Erfordernissen. § 2 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bleibt hiervon unberührt.(2) Forstbeamtinnen und Forstbeamte des Landesbetriebs Hessen-Forst sollen zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auch außerhalb der regulären Dienstzeit erreichbar sein. An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird die Erreichbarkeit der Dienststellen durch die Einrichtung einer Rufbereitschaft sichergestellt. Das Nähere regelt der Landesbetrieb Hessen-Forst. Die Zeit der Rufbereitschaft ist zu einem Achtel durch Freizeit zu anderer Zeit auszugleichen. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Werden Forstbeamtinnen oder Forstbeamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen. (3) Die Landesbetriebsleitung wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach den dienstlichen Verhältnissen Sonderregelungen im Sinne des § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung zu treffen.

§ 3

Forstbeamtinnen und Forstbeamte im Vorbereitungsdienst

§ 3 Forstbeamtinnen und Forstbeamte im VorbereitungsdienstFür Forstbeamtinnen und Forstbeamte im Vorbereitungsdienst gilt § 1; für die Zeit ihrer Ausbildung im Außendienst ist § 2 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Arbeitszeit der Forstbeamten vom 26. Juni 1978 (GVBl. I S. 496), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 1991 (GVBl. I S. 298), wird aufgehoben.

§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.