FMinFFöPlPStZAnO HE 2016 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
11.07.2016
Fundstelle:
StAnz. 2016, 792
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem ...

aufgeh. durch § 2 der Anordnung vom 13. Mai 2025 (StAnz. S. 627)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) ordne ich an, dass nachfolgend aufgeführte Personalstellen jeweils in einem gemeinsamen Plan zusammengefasst werden:

 

Erfasste Personalstellen

Aufstellende Dienststelle

1.

Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Einzelplans 06 und entsprechende Tarifbeschäftigte, ausgenommen der entsprechenden Beschäftigten des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen sowie der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung

Hessisches Ministerium der Finanzen

2.

Beamtinnen und Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie entsprechende Tarifbeschäftigte der Finanzämter

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

3.

Alle Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen (Zentrale sowie Niederlassungen)

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen in einem Frauenförderplan für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 28. Februar 2007 (StAnz. S. 584) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.