FluLärmGZustG HE · Hessen

Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Vom 23. Mai 1973

Ausfertigungsdatum:
23.05.1973
Fundstelle:
GVBl. I 1973, 161
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und für die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282) ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. (2) Wird über die Rechtmäßigkeit von Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder von baulichen Schallschutzmaßnahmen nach § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in einem Zustimmungsverfahren nach den §§ 64 und 73 der Hessischen Bauordnung vom 6. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1971 (GVBl. I S. 191), befunden, so ist für die Verwaltungsakte nach Abs. 1 die Zustimmungsbehörde zuständig. (3) Über Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist im Benehmen mit der Hessischen Landesanstalt für Umwelt zu befinden.

§ 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.