FluLärmGZustAnO HE · Hessen

Anordnung über die Zuständigkeit von Landesbehörden nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Vom 28. Februar 1973

Ausfertigungsdatum:
28.02.1973
Fundstelle:
GVBl. I 1973, 89
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FluLärmGZustAnO

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Für die Festsetzung von Entschädigungen nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist der Regierungspräsident zuständig.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.