FlüNotGAV HE · Hessen

Hessische Verordnung zur Ausführung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes Vom 5. Mai 1953

Ausfertigungsdatum:
05.05.1953
Fundstelle:
GVBl. 1953, 102
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlüNotGAV

Auf Grund des § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 29 des Gesetzes über Leistungen zur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Flüchtlings-Notleistungsgesetz) vom 9. März 1953 (BGBl. I S. 45) wird im Benehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Anforderungsbehörden im Sinne des Gesetzes sind in den Landkreisen die Landräte als Behörden der Landesverwaltung und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister. (2) Werden durch die Anforderung die Interessen mehrerer Kreise berührt, ist der Regierungspräsident Anforderungsbehörde.

§ 2

§ 2 Leistungsempfänger im Sinne des Gesetzes sind die Bezirksfürsorgeverbände oder, soweit Leistungen für die Einrichtung von Landesdurchgangslagern angefordert werden, das Land Hessen.

§ 3

§ 3 Für die Festsetzung der Entschädigung und der Ersatzleistung auf Grund des Vierten Abschnitts des Ersten Teiles des Gesetzes ist das Besatzungskostenamt, in dessen Bereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, zuständig; es entscheidet im Benehmen mit der zuständigen Anforderungsbehörde.

§ 4

§ 4 Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. März 1953 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.