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title: "FlüGDV HE 2 — Zweite Durchführungsverordnung zum Flüchtlingsgesetz Vom 26. April 1949"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/fluegdvhe2"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FlüGDVHE2rahmen"
updated: "2026-05-13T17:46:25+00:00"
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# FlüGDV HE 2 — Zweite Durchführungsverordnung zum Flüchtlingsgesetz Vom 26. April 1949

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 26.04.1949
*Fundstelle:* GVBl. 1949, 41


### Artikel

Artikel I Alle Landes- und Kommunalverwaltungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes des Landes Hessen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben 15% Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Flüchtlingsgesetzes in Verbindung mit Art. II der Ersten Durchführungsverordnung zu beschäftigen, und zwar entsprechend dem Anteil dieser Flüchtlingsgruppe an der Gesamtzahl der Flüchtlinge in Hessen etwa 10% aus dem Gebiet der tschechoslowakischen Republik. Diese Anteilzahlen gelten gesondert für Beamte und Angestellte einerseits, Arbeiter andererseits. Mehreinstellungen von Beamten und Angestellten können auf die Anteilzahlen der Arbeiter angerechnet werden, jedoch nicht umgekehrt. Bis diese Anteilzahlen bei einer Verwaltung, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes erreicht sind, ist jede zweite freie oder frei werdende Stelle, die wieder besetzt werden darf, mit einem Flüchtling zu besetzen.

### Artikel

Artikel II Die nach Artikel I zur Einstellung von Flüchtlingen Verpflichteten haben über den zuständigen Fachminister dem Landespersonalamt vierteljährlich über den Stand der Eingliederung Bericht zu erstatten. Der Staatsbeauftragte für das Flüchtlingswesen und der Direktor des Landespersonalamtes regeln die Erhebung gemeinsam.

### Artikel

Artikel III Beim Landespersonalamt wird eine Unterbringungsstelle eingerichtet, bei der sich alle Flüchtlinge, die dem öffentlichen Dienst angehört haben, bewerben können. Steht für eine nach Art. I dieser Verordnung mit einem Flüchtling zu besetzende Stelle der Anstellungsbehörde kein geeigneter Flüchtlingsbewerber zur Verfügung, so hat sie dies dem Landespersonalamt zu melden. Dieses schlägt geeignete Bewerber zur Auswahl vor. Eine anderweitige Besetzung ist nur mit Genehmigung des Landespersonalamtes zulässig.

### Artikel

Artikel IV Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel FlüGDV

Auf Grund von § 17 (1) des Flüchtlingsgesetzes vom 19. Februar 1947 (GVBl. S. 15) wird zur Ausführung von § 9 des Flüchtlingsgesetzes in Verbindung mit Artikel VIII Abs. 1 und 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Flüchtlingsgesetz vom 18. September 1947 (GVBl. S. 79) folgendes bestimmt:

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— Zweite Durchführungsverordnung zum Flüchtlingsgesetz Vom 26. April 1949
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FlüGDVHE2rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
