Anordnung über Zuständigkeiten nach der Fleischkontrolleur-Verordnung Vom 20. September 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 20.09.1995
- Fundstelle:
- GVBl. I 1995, 486
§ 1 Zuständige Behörde nach der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) ist 1. a) für die Bestimmung der Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe, Verarbeitungsbetriebe, Kühlhäuser, Gefrierhäuser und Einfuhruntersuchungsstellen zur praktischen Einweisung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 , b) für die Abkürzung der Dauer des Lehrgangs und die Änderung des Lehrgangsinhaltes und des Prüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und c) für den Erlass von näheren Vorschriften nach § 6 das Regierungspräsidium Darmstadt; 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde und Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft
§ 1 Zuständige Behörde nach der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) ist 1. a) für die Bestimmung der Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe, Verarbeitungsbetriebe, Kühlhäuser, Gefrierhäuser und Einfuhruntersuchungsstellen zur praktischen Einweisung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 , b) für die Abkürzung der Dauer des Lehrgangs und die Änderung des Lehrgangsinhaltes und des Prüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und c) für den Erlass von näheren Vorschriften nach § 6 das Regierungspräsidium Darmstadt; 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) ist 1. a) für die Bestimmung der Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe, Verarbeitungsbetriebe, Kühlhäuser, Gefrierhäuser und Einfuhruntersuchungsstellen zur praktischen Einweisung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 , b) für die Abkürzung der Dauer des Lehrgangs und die Änderung des Lehrgangsinhaltes und des Prüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und c) für den Erlass von Verwaltungsvorschriften nach § 6 das Regierungspräsidium Darmstadt; 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde und Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.