FlHygRZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts Vom 5. August 1996

Ausfertigungsdatum:
05.08.1996
Fundstelle:
GVBl. I 1996, 342
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde nach dem Fleischhygienegesetz in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1243, 1585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657), anzuwenden nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), ist 1. für die Bestimmung der Grenzkontrollstellen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) für die Zulassung von Betrieben nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 6 Abs. 3 und b) für die Zulassung eines Betriebes in den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 1 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. (2) Zuständige Behörde für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygieneüberwachung nach § 22a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht ist für Schlachtbetriebe in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit Schlachthauszwang der Gemeindevorstand. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Fleischhygienegesetzes ist nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr begangen wurde.

§ 2

§ 2 (1) Zuständige Behörde nach der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2617, 2653), ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 17a Abs. 2 , b) für Anordnungen über den Umfang von Rückstandsuntersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium; 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister soweit im Nachfolgenden und in Abs. 2 nichts anders bestimmt ist, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor für die Hygieneüberwachung an der Grenzkontrollstelle und der Betriebseinrichtungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen genutzt werden und für sonstige Maßnahmen betreffend Fleisch und Fleischerzeugnisse, die sich dort zur Ein-, Durch- oder Ausfuhr oder zum innergemeinschaftlichen Verbringen befinden. (2) Zuständige Behörde für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 4 Satz 1 der Fleischhygiene-Verordnung ist für die Schlachtbetriebe in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit Schlachthauszwang der Gemeindevorstand.

§ 3

§ 3 Zuständige Behörde nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3353) ist 1. die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Hessische Landeslabor, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor,

Eingangsformel FlHygRZustV

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Fleischbeschaugesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 131), des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde nach dem Fleischhygienegesetz in der Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 1996 (BGBl. I S. 59), ist 1. a) für die Bestimmung der Grenzkontrollstellen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und b) für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach § 22 f Abs. 1 und 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium; 2. a) für die Zulassung von Betrieben nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 6 Abs. 3 und b) für die Zulassung eines Betriebes in den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 1 das Regierungspräsidium; 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -, soweit in Abs. 2 nichts anders bestimmt ist. (2) Zuständige Behörde für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygieneüberwachung nach § 22 a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ist für Schlachtbetriebe in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit Schlachthauszwang der Gemeindevorstand. Dieser ist in diesem Zusammenhang auch zuständig für die Abgabe der Meldungen nach § 27 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes . (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Fleischhygienegesetzes ist in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.

§ 2

§ 2 (1) Zuständige Behörde nach der Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1678), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 552), ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 17 a Abs. 2 , b) für Anordnungen über den Umfang von Rückstandsuntersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium; 2. für die Zulassung von Betrieben, Kühl- und Gefrierhäusern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 das Regierungspräsidium; 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -, soweit in Abs. 2 nichts anders bestimmt ist. (2) Zuständige Behörde für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 4 Satz 1 der Fleischhygieneverordnung ist für die Schlachtbetriebe in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit Schlachthauszwang der Gemeindevorstand.

§ 3

§ 3 Es werden aufgehoben 1. ... Aufhebungsvorschriften 2. ...

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.