Gesetz zur Durchführung des § 24 des Fleischhygienegesetzes, des § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes und des § 46 a, auch in Verbindung mit § 46 b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Veterinärkontroll-Kostengesetz) *) Vom 3. November 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 03.11.1998
- Fundstelle:
- GVBl. I 1998, 414
§ 4 (1) Die Gebührenhöhe für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von lebenden Schlachttieren und Fleisch im Sinne des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG einschließlich der Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben, der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung wird bestimmt je Tier, unterschieden nach Tierart und Schlachtgewicht. (2) Die Gebührenhöhe für die Rückstandsuntersuchungen bei lebenden Tieren und Fleisch im Sinne des Abs. 1 wird je Tonne Schlachtfleisch bestimmt. (3) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern sowie in sonstigen der Überwachung nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften unterliegenden Betrieben werden nach den tatsächlichen Kosten bestimmt. (4) Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 ist die Gebührenhöhe für Kontrollen und Untersuchungen in Zusammenhang mit der Zerlegung je Tonne Fleisch zu bestimmen, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird. Für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 ist die Gebührenbestimmung in Zusammenhang mit der Zerlegung auch auf Stundenbasis zulässig. Vom 1. Juli 1996 an ist die Gebührenbemessung auf Stundenbasis nur dann zulässig, wenn sich mit der Gebührenbestimmung nach Satz 1 die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen. (5) In die Berechnung der Gebühren sind einzustellen: 1. Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen, 2. durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. (6) Für Betriebe, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 20 Großvieheinheiten pro Woche geschlachtet worden sind (Großbetriebe) und die der Kontrolle und Überwachung durch Behörden der Landesverwaltung unterliegen, können aufgrund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen Aufwendungen spezifische Gebühren bestimmt werden. 20 Großvieheinheiten entsprechen jeweils 1. 20 Pferden oder anderen Einhufern, 2. 20 Rindern mit einem Lebendgewicht über 300 kg, 3. 40 Rindern mit einem Lebendgewicht bis 300 kg, 4. 100 Schweinen mit einem Lebendgewicht über 100 kg, 5. 133 Schweinen mit einem Lebendgewicht bis 100 kg, 6. 200 Schafen und Ziegen mit einem Lebendgewicht über 15 kg oder 7. 400 Schaf- oder Ziegenlämmern oder Ferkeln mit einem Lebendgewicht von jeweils bis 15 kg. (7) Die Gebührenhöhe für die Untersuchung von Fleisch des Anhangs A Kapitel II der Richtlinie 85/73/EWG bei der Einfuhr wird nach Gewicht der Sendung bestimmt. Dabei ist ein Mindestbetrag je Sendung zu bestimmen. (8) Die Gebührenhöhe für die Untersuchung lebender Tiere bei der Einfuhr wird bestimmt nach Tierart und Lebendgewicht. Dabei ist eine Mindestgebühr je Sendung vorzusehen, jedoch nicht für die in der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1992 - 92/432/EWG - (Abl. EG Nr. L 237 S. 29) genannten Arten. (9) Die Gebührenhöhe für die Untersuchung von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang A Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 85/73/EWG bei der Einfuhr wird nach Gewicht der Sendung bestimmt. Dabei ist ein Mindestbetrag je Sendung zu bestimmen.
§ 1 Für die Amtshandlungen nach 1. dem Fleischhygienegesetz in der Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), 2. dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), 3. dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374), 4. den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und 5. unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden Rechtsakten auf den Gebieten des Veterinärrechtes und des Rechtes der Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände in der jeweils geltenden Fassung werden von den Behörden des Landes kostendeckende Gebühren und Auslagen auf Grund der Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes , von den Landkreisen und Gemeinden auf Grund des Gesetzes über kommunale Abgaben erhoben.
§ 10 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
§ 2 Die Landesregierung bestimmt in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums als kostenpflichtige Tatbestände nach § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes , § 26 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes und § 46 a Abs. 2 , auch in Verbindung mit § 46 b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind; in dieser Rechtsverordnung bestimmt sie für den Bereich der Landesverwaltung auch die Höhe der Gebühren. Die Landkreise und Gemeinden bestimmen die Höhe der Gebühren durch Satzung.
§ 3 (1) Soweit die Gebühren nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte zu bemessen sind, sind diese Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Die Bemessung der Gebühren zur Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch erfolgt nach Maßgabe 1. der Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG vom 29. Januar 1985 (ABl. EG Nr. L 32 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1), und 2. der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung. (3) In den auf Grund des Hessischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Verwaltungskostenordnungen ist die Höhe der Gebühren für die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Abweichungen von den durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren den tatsächlichen Kosten entsprechend festzusetzen. Die Voraussetzungen für entsprechende Abweichungen liegen nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (BAnz. Nr. 204 S. 13298) vor. In Gebührenregelungen auf Grund des Gesetzes über kommunale Abgaben können die Gebühren entsprechend angehoben werden. In der Gebührensatzung ist auf Abweichungen von in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bestimmten durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren hinzuweisen. (4) Für Hausschlachtungen nach § 3 des Fleischhygienegesetzes findet Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
§ 4 (1) Die Gebührenhöhe für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von lebenden Schlachttieren und Fleisch im Sinne des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG einschließlich der Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben, der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung wird bestimmt je Tier, unterschieden nach Tierart und Schlachtgewicht. (2) Die Gebührenhöhe für die Rückstandsuntersuchungen bei lebenden Tieren und Fleisch im Sinne des Abs. 1 wird je Tonne Schlachtfleisch bestimmt. (3) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern sowie in sonstigen der Überwachung nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften unterliegenden Betrieben werden nach den tatsächlichen Kosten bestimmt. (4) Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 ist die Gebührenhöhe für Kontrollen und Untersuchungen in Zusammenhang mit der Zerlegung je Tonne Fleisch zu bestimmen, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird. Für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 ist die Gebührenbestimmung in Zusammenhang mit der Zerlegung auch auf Stundenbasis zulässig. Vom 1. Juli 1996 an ist die Gebührenbemessung auf Stundenbasis nur dann zulässig, wenn sich mit der Gebührenbestimmung nach Satz 1 die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen. (5) In die Berechnung der Gebühren sind einzustellen: 1. Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen, 2. durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. (6) Für Betriebe mit mehr als 1 500 Schlachtungen pro Monat im Jahresdurchschnitt (Großbetriebe), die der Kontrolle und Überwachung durch Behörden der Landesverwaltung unterliegen, können auf Grund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen Aufwendungen spezifische Gebühren bestimmt werden. (7) Die Gebührenhöhe für die Untersuchung von Fleisch des Anhangs A Kapitel II der Richtlinie 85/73/EWG bei der Einfuhr wird nach Gewicht der Sendung bestimmt. Dabei ist ein Mindestbetrag je Sendung zu bestimmen. (8) Die Gebührenhöhe für die Untersuchung lebender Tiere bei der Einfuhr wird bestimmt nach Tierart und Lebendgewicht. Dabei ist eine Mindestgebühr je Sendung vorzusehen, jedoch nicht für die in der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1992 - 92/432/EWG - (Abl. EG Nr. L 237 S. 29) genannten Arten. (9) Die Gebührenhöhe für die Untersuchung von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang A Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 85/73/EWG bei der Einfuhr wird nach Gewicht der Sendung bestimmt. Dabei ist ein Mindestbetrag je Sendung zu bestimmen.
§ 5 Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Schlachtzeiten vorgenommen werden, kann ein Aufschlag zur Gebühr verlangt werden. Insbesondere können die besonderen Aufwendungen, die durch die Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der normalen Schlachtzeiten entstehen, zusätzlich berechnet werden. Normale Schlachtzeiten sind in Großbetrieben an Werktagen zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr, an Sonnabenden zwischen 6.00 Uhr und 15.00 Uhr, in den übrigen Betrieben an Werktagen zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr, an Sonnabenden zwischen 7.00 Uhr und 15.00 Uhr.
§ 6 Kostenschuldner ist auch die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer des der Überwachungsmaßnahme unterliegenden Tieres, Erzeugnisses oder Betriebes oder des der Untersuchung unterliegenden Fleisches, Geflügelfleisches oder Erzeugnisses nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz .
§ 7 Die Gebührenregelungen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt werden. Die nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz und nach dem Gesetz über kommunale Abgaben anzuwendenden Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. § 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben bleibt unberührt mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2 und von Abs. 2 Satz 3, soweit die Rückwirkung auf den Verjährungszeitraum beschränkt ist.
§ 8 (1) Die Anwendung dieses Gesetzes und der nach Maßgabe des § 2 dieses Gesetzes erlassenen Kostenvorschriften auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommene Amtshandlungen, für die Kostenbescheide noch nicht oder nicht bestandskräftig erlassen worden sind, darf zu keiner insgesamt höheren Kostenfestsetzung führen, als eine Berechnung nach der Fleischuntersuchungsgebührenordnung vom 31. Juli 1987 (GVBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 1991 (GVBl. I S. 327), oder nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in kommunalen Satzungen festgelegten entsprechenden Gebühren ergeben würde. (2) Die bis zur Verkündung dieses Gesetzes bestandskräftig gewordenen Kostenbescheide bleiben unberührt.
§ 9 Aufgehoben werden: 1. ... Aufhebungsvorschriften 2. ...
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.