Verordnung über Feldes- und Förderabgaben (FVO) Vom 15. Oktober 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 15.10.1986
- Fundstelle:
- GVBl. I 1986, 289
Auf Grund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), geändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), wird verordnet:
Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung (1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. (2) Der Abgabepflichtige hat bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach Ablauf eines jeden Jahres (Erhebungszeitraum) und nach Erlöschen der Erlaubnis beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde eine Erklärung über die Tatsachen, die für die Berechnung der Feldesabgabe maßgebend sind (Feldesabgabeerklärung), abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe für den Erhebungszeitraum zu entrichten. Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern. (3) Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde kann im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen das Kalenderjahr zum Erhebungszeitraum bestimmen. Für den Übergang gilt die Zeit bis 31. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres als besonderer Erhebungszeitraum. (4) Für Feldesabgaben auf Grund alter Rechte und Verträge im Sinne des § 149 des Bundesberggesetzes gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes .
Feststellung des Marktwertes und des Bemessungsmaßstabes
§ 10 Feststellung des Marktwertes und des Bemessungsmaßstabes (1) Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen mit. Die Feststellung bedarf keiner Begründung. (2) Der Abgabepflichtige hat dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 , § 7 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist. (3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die 1. Naturgas verkaufen, 2. Verkaufsprodukte aus Rohsalz herstellen, 3. Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen, 4. Schwerspat gewinnen, sind verpflichtet, dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes erforderlich ist. (4) Bei der Feststellung des Bemessungsmaßstabes für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. (5) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
Abweichende Feldesabgabe
§ 11 Abweichende Feldesabgabe (1) Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 für Erlaubnisse auf Erdöl und Naturgas im ersten Jahr nach der Erteilung 40 Deutsche Mark je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 40 Deutsche Mark bis zum Höchstbetrag von 120 Deutsche Mark je angefangenen Quadratkilometer. (2) ...
Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung (1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tage die sich aus der Voranmeldung ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Deutsche Mark betragen wird und er dies dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraumes anzeigt. (3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten. (4) Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
Abgabesatz
§ 20 Abgabesatz Die Förderabgabe für Kali-, Magnesia- und Borsalze beträgt ab 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 1 vom Hundert des Bemessungsmaßstabes.
Bemessungsmaßstab
§ 21 Bemessungsmaßstab Bemessungsmaßstab für Kali-, Magnesia- und Borsalze ist die Summe der Produkte aus 1. dem durchschnittlichen Gehalt der aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen Rohsalze an Kaliumoxid (K20) und Magnesiumsulfat (M9S04) und 2. dem Betrag von 1,50 Deutsche Mark für Kaliumoxid (K20) und 0,50 Deutsche Mark für Magnesiumsulfat (M9S04) je Tonne und angefangenem Vomhundertsatz.
Abgabesatz
§ 23 Abgabesatz Die Förderabgabe für Steinsalz beträgt ab 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2004 1 vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
Marktwert
§ 24 Marktwert Der Marktwert für Steinsalz ist das gewogene Mittel der Preise in Deutsche Mark/Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für freigehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.
Abgabesatz
§ 25 Abgabesatz Die Förderabgabe für Sole beträgt ab 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2004 1 vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
Marktwert
§ 26 Marktwert Die Feststellung des Marktwertes für Sole erfolgt auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes. § 24 gilt entsprechend.
Befreiung
§ 27 Befreiung Für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2004 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
Abgabesatz
§ 28 Abgabesatz Die Förderabgabe für Nichteisenmetalle und Schwerspat beträgt ab 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2004 1 vom Hundert des Marktwertes.
Marktwert
§ 29 Marktwert Der Marktwert für die einzelnen Nichteisenmetalle bzw. Schwerspat ist das gewogene Mittel der Preise in Deutsche Mark/Tonne oder Deutsche Mark/Kilogramm, die jeweils für diese im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen, freigehandelten Bodenschätze erzielt werden. Maßgeblich sind nur die im Erhebungszeitraum erzielten Preise, die unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Bodenschätze dieser Art gebildet worden sind.
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen (1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Er hat die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind. (3) Erkennt ein Abgabepflichtiger, daß eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde gegenüber unverzüglich richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Richtigstellung zu zahlen.
Befreiung
§ 30 Befreiung Für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2004 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 28 ergebenden Vomhundertsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Aufbereitungskosten befreit, soweit diese notwendig sind, um aus dem gewonnenen Bodenschatz das handelsfähige Produkt herzustellen.
Befreiung
§ 31 Befreiung Für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1999 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe auf Erdwärme befreit.
Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Abs. 3 Satz 1 eine unrichtige oder unvollständige Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig richtigstellt, 2. § 7 Abs. 1 , auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 , oder § 10 Abs. 4 , in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 1 , seiner Aufzeichnungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder 3. § 7 Abs. 2 , auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 , oder § 10 Abs. 4 , in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.
Inkrafttreten
§ 34 Inkrafttreten § 32 tritt am Tage nach Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
Abgabefestsetzung
§ 4 Abgabefestsetzung (1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Bergbehörde festgesetzt. (2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde die Abgabe zu schätzen, wenn die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können. (3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne daß dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden.
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen erstattet.
Säumniszuschlag
§ 6 Säumniszuschlag (1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf 100 Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. (2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (1) Der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen. (2) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.
Prüfung
§ 8 Prüfung (1) Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden. (2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Er kann die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in seinen Geschäftsräumen zustimmt. (3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
Verjährung
§ 9 Verjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt nach fünf Jahren. (2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.