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title: "FlBKostG HE — Hessisches Gesetz über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen außerhalb der Gemeinden mit Schlachthauszwang (Fleischbeschaukostengesetz) Vom 5. Juli 1961"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FlBKostGHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:45:45+00:00"
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# FlBKostG HE — Hessisches Gesetz über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen außerhalb der Gemeinden mit Schlachthauszwang (Fleischbeschaukostengesetz) Vom 5. Juli 1961

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 05.07.1961
*Fundstelle:* GVBl. 1961, 103


### § 1

§ 1 Das Land Hessen trägt die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen in Gemeinden und Gemeindeteilen, für die eine Benutzung öffentlicher Schlachthäuser nicht vorgeschrieben ist.

### § 8

§ 8 ... Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1961 in Kraft.

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— Hessisches Gesetz über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen außerhalb der Gemeinden mit Schlachthauszwang (Fleischbeschaukostengesetz) Vom 5. Juli 1961
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FlBKostGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
