Hessisches Gesetz über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen außerhalb der Gemeinden mit Schlachthauszwang (Fleischbeschaukostengesetz) Vom 5. Juli 1961
- Ausfertigungsdatum:
- 05.07.1961
- Fundstelle:
- GVBl. 1961, 103
Hessisches Gesetz über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei ...
G aufgeh. durch Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert, §§ 2 bis 5 und 7 aufgehoben durch § 9 des Gesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 414, 416) |
§ 1 Das Land Hessen trägt die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen in Gemeinden und Gemeindeteilen, für die eine Benutzung öffentlicher Schlachthäuser nicht vorgeschrieben ist.
(§ 6) FlBKostG HE
(§ 6)
(§ 7) FlBKostG HE
(§ 7)
gestrichen
§ 8 ... Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1961 in Kraft.
( §§ 2 bis 5) FlBKostG HE
( §§ 2 bis 5)
gestrichen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.