FlBKostG HE · Hessen

Hessisches Gesetz über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen außerhalb der Gemeinden mit Schlachthauszwang (Fleischbeschaukostengesetz) Vom 5. Juli 1961

Ausfertigungsdatum:
05.07.1961
Fundstelle:
GVBl. 1961, 103
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Das Land Hessen trägt die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen in Gemeinden und Gemeindeteilen, für die eine Benutzung öffentlicher Schlachthäuser nicht vorgeschrieben ist.

§ 8

§ 8 ... Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1961 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.