Hessisches Gesetz über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen außerhalb der Gemeinden mit Schlachthauszwang (Fleischbeschaukostengesetz) Vom 5. Juli 1961
- Ausfertigungsdatum:
- 05.07.1961
- Fundstelle:
- GVBl. 1961, 103
§ 1 Das Land Hessen trägt die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen in Gemeinden und Gemeindeteilen, für die eine Benutzung öffentlicher Schlachthäuser nicht vorgeschrieben ist.
§ 8 ... Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1961 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.