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Gesetz über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Fleischbeschaugesetz Vom 4. April 1973

Ausfertigungsdatum:
04.04.1973
Fundstelle:
GVBl. I 1973, 131
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Die Landesregierung wird ermächtigt, die zur Ausführung des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711), und der auf Grund des Fleischbeschaugesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen.

§ 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.