Verordnung über die Bestimmung der Dienststellen und Einrichtungen zur Errichtung und zum Betrieb der Föderalen IT-Kooperation (FITKO-Verordnung - FITKOV) Vom 29. März 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 226
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des FITKO-Gesetzes vom 21. Mai 2021 (GVBl. S. 270) verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Die Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft nach § 1 Abs. 1 und 3 des FITKO-Gesetzes können nach näherer Bestimmung durch Verwaltungsvereinbarung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des FITKO-Gesetzes dem Regierungspräsidium Kassel übertragen werden.(2) Die Querschnittsaufgaben nach § 1 Abs. 2 des FITKO-Gesetzes können nach näherer Bestimmung durch Verwaltungsvereinbarung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des FITKO-Gesetzes wahrnehmen:1. das Hessische Ministerium der Finanzen,2. die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,3. das Hessische Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung,4. die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und5. der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.