FischSeuchVZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Fischseuchen-Verordnung Vom 11. Juni 1982

Ausfertigungsdatum:
11.06.1982
Fundstelle:
GVBl. I 1982, 176
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde zur Ausführung der Fischseuchen-Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3564) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 5b und b) die Zulassung von Gebieten nach § 13 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. für die Zulassung von Fischhaltungsbetrieben nach § 18 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel FischSeuchVZustV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde zur Ausführung der Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBl. I S. 382) ist in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.