Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes und über die Fischerprüfung Vom 19. Dezember 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 818
Aufgrund des § 52 Abs. 2 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576) verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Erhebung der Fischereiabgabe
§ 1 Erhebung der FischereiabgabeFür die Erhebung der Fischereiabgabe nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes ist der § 11 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19. Dezember 1991 (GVBl. I 1992, S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (GVBl. S. 588), in der am 28. November 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
Fischerprüfung
§ 2 FischerprüfungFür die bis zum 30. April 2023 durchgeführten Fischerprüfungen sind die §§ 1 bis 10 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe in der am 28. November 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Für die in § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe enthaltenen Verweisungen ist das Hessische Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 990), in der am 28. November 2022 geltenden Fassung maßgeblich.
Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 3 Aufhebung bestehender Vorschriften1)Die Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19. Dezember 1991 (GVBl. I 1992, S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (GVBl. S. 588), wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.