Verordnung über die Fischereiaufsicht Vom 18. April 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 18.04.1996
- Fundstelle:
- GVBl. I 1996, 173
§ 1 (1) Zur Ausübung der Fischereiaufsicht können die unteren Fischereibehörden nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes volljährige Personen im Rahmen der amtlichen Verpflichtung jeweils für die Dauer von drei Jahren mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht beauftragen. Die Betroffenen müssen sich verpflichten, ihre Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. (2) Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit einen Lichtbildausweis ( Anlage 1 ) mitzuführen und diesen vor jedem amtlichen Einschreiten unaufgefordert vorzuweisen. (3) Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes endet die Befugnis und die Verpflichtung der betroffenen Person, die Aufgaben der Fischereiaufsicht für die untere Fischereibehörde wahrzunehmen.
§ 2 (1) Für die Ausübung der Fischereiaufsicht dürfen nur Personen verpflichtet werden, die im Besitz eines gültigen Inlands-Fischereischeines sind und die über ausreichende Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und des Wasserrechts verfügen. Die erforderlichen Kenntnisse sind in einem Lehrgang der staatlichen Fischereischule des Landes Hessen zu erwerben. (2) Wird der mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person die Erteilung eines neuen Fischereischeines nach § 27 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes versagt oder wird die Erteilung nach den §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen, darf die betroffene Person die Fischereiaufsicht nicht mehr ausüben. Die untere Fischereibehörde teilt dies der betroffenen Person mit; der Lichtbildausweis ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft
Anlage 1 Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/52d42521-25ff-40cf-bb43-0251d782d1c7-he87-33+1996+173+anlage1.pdf
Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird verordnet:
§ 1 (1) Zur Ausübung der Fischereiaufsicht können die unteren Fischereibehörden nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes Personen im Rahmen der amtlichen Verpflichtung jeweils für die Dauer von drei Jahren mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht beauftragen. Die Betroffenen müssen sich verpflichten, ihre Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. (2) Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit einen Lichtbildausweis ( Anlage 1 ) mitzuführen und diesen vor jedem amtlichen Einschreiten unaufgefordert vorzuweisen. (3) Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes endet die Befugnis und die Verpflichtung der betroffenen Person, die Aufgaben der Fischereiaufsicht für die untere Fischereibehörde wahrzunehmen.
§ 2 (1) Für die Ausübung der Fischereiaufsicht dürfen nur Personen verpflichtet werden, die im Besitz eines gültigen Inlands-Fischereischeines sind und die über ausreichende Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und des Wasserrechts verfügen. Die erforderlichen Kenntnisse sind in einem Lehrgang der staatlichen Fischereischule des Landes Hessen zu erwerben. (2) Wird der Fischereischein der mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person nach § 30 oder § 31 des Hessischen Fischereigesetzes eingezogen oder für ungültig erklärt, darf die betroffene Person die Fischereiaufsicht nicht mehr ausüben. Die untere Fischereibehörde teilt dies der betroffenen Person mit; der Lichtbildausweis ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 3 (1) Die dreijährige Fischereiaufsichtstätigkeit kann durch eine erneute amtliche Verpflichtung verlängert werden; Voraussetzung hierfür ist der Nachweis einer Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung der staatlichen Fischereischule innerhalb des letzten Jahres vor der Weiterverpflichtung. (2) Die zur Fischereiaufsicht amtlich verpflichteten Personen sind befugt, 1. die Identität von Personen festzustellen; 2. die Aushändigung der Fischereischeine, der Erlaubnisscheine oder der Elektrofischereigenehmigung zur Prüfung zu verlangen; 3. die Fanggeräte und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen, wenn der Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht; 4. Besatzmaßnahmen und gemeinschaftliches Fischen zu überwachen und zu kontrollieren. (3) Die zur Fischereiaufsicht amtlich verpflichteten Personen haben eine angemessene Fischereiaufsicht zu gewährleisten. Kann die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der unteren Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich einen Bericht bei der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
§ 4 Die §§ 1 bis 3 gelten für nebenamtlich bestellte staatliche Fischereiaufsichtspersonen entsprechend.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.