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title: "FinMinVertrAnO HE 2006 — Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 3. Februar 2006"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:44:14+00:00"
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# FinMinVertrAnO HE 2006 — Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 3. Februar 2006

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 03.02.2006
*Fundstelle:* StAnz. 2006, 422


### § 1 — Rechtsgeschäftliche Vertretung

§ 1 Rechtsgeschäftliche Vertretung Das Land Hessen wird rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.

### § 2 — Prozessvertretung

§ 2 Prozessvertretung (1) Die Prozessvertretung wird übertragen 1. in Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenversorgungsrecht dem Regierungspräsidium in Kassel, soweit dieses den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid erlassen hat, 2. in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, der Hessischen Bezügestelle, 3. in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, der Hessischen Bezügestelle, dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz, soweit nicht Belange der Justizausbildung betroffen sind, dem Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung, dem Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, dem Landesbetrieb Hessisches Baumanagement, dem Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, jeweils für ihren Geschäftsbereich. (2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main kann die ihr übertragene Vertretungsbefugnis für den Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen. Dies gilt nicht, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht. (3) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen in jeder Lage des Verfahrens zu übernehmen oder auf eine andere Dienststelle zu übertragen. (4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- beziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie alle eine Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1,5 Millionen Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist in jedem Fall zu berichten.

### § 3 — Drittschuldnervertretung

§ 3 Drittschuldnervertretung (1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen vertreten bei der Pfändung von 1. Bezügen und Versorgungsbezügen aller Beschäftigten des Geschäftsbereichs durch die Hessische Bezügestelle, 2. sonstigen Forderungen durch die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen. (2) Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Behörde erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die nach Abs. 1 zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

### § 4 — Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

§ 4 Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Land Hessen, vertreten durch ...“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.

### § 5 — Vertretung in Bundesbauangelegenheiten

§ 5 Vertretung in Bundesbauangelegenheiten (1) Rechtsstreitigkeiten, die aus der Durchführung von Bauaufgaben der Bundesrepublik Deutschland entstehen, werden von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main geführt. (2) An das zuständige Bundesministerium gerichtete Berichte sind mir nachrichtlich zu übermitteln, sofern der Streitwert 300000 Euro übersteigt.

### § 6 — Schlussvorschriften

§ 6 Schlussvorschriften (1) Die Anordnung vom 28. November 2000 (StAnz. S. 3926), zuletzt geändert durch Anordnung vom 2. Januar 2004 (StAnz. S. 315), wird aufgehoben. (2) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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— Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 3. Februar 2006
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FinMinVertrAnOHE2006rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
