FinMinVertrAnO HE 2000 · Hessen

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 28. November 2000

Ausfertigungsdatum:
28.11.2000
Fundstelle:
StAnz. 2000, 3926
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinMinVertrAnO

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und der Nr. 4 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) wird bestimmt:

§ 1

Rechtsgeschäftliche Vertretung

§ 1 Rechtsgeschäftliche Vertretung (1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung wird übertragen 1. in Angelegenheiten der Erbschaften des Landes Hessen den Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel jeweils für ihren Geschäftsbereich, 2. in Angelegenheiten der Staatsbauverwaltung, insbesondere bei der Erteilung und Durchführung von staatlichen Bauaufträgen, den Staatsbauämtern und Staatlichen Neubauleitungen jeweils für ihren Geschäftsbereich. (2) Im Übrigen wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.

§ 2

Prozessvertretung

§ 2 Prozessvertretung (1) Die Prozessvertretung wird übertragen 1. in Rechtsstreitigkeiten aus Erbschaften des Landes den Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel jeweils für den Geschäftsbereich, 2. in Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenversorgungsrecht dem Regierungspräsidium in Kassel, soweit dieses den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid erlassen hat, 3. in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, der Hessischen Bezügestelle, 4. in Rechtsstreitigkeiten wegen Unfällen mit Dienstfahrzeugen dem Amt für Verteidigungslasten Gießen, 5. in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, der Hessischen Bezügestelle, der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda, soweit der Fachbereich Steuer betroffen ist, der Landesfinanzschule Hessen, soweit der Bereich Steuer betroffen ist, dem Amt für Verteidigungslasten Gießen, dem Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung, dem Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, dem Landesbetrieb Hessisches Competence Center, jeweils für ihren Geschäftsbereich; dem Landesbetrieb Hessische Staatsbäder für seinen Geschäftsbereich sowie für den Geschäftsbereich Landesbetriebs Freilichtmuseum Hessenpark. (2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main kann die ihr übertragene Vertretungsbefugnis für den Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen. Dies gilt nicht, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht. (3) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen in jeder Lage des Verfahrens zu übernehmen oder auf eine andere Dienststelle zu übertragen. (4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- bzw. Antragsschritt einschließlich Erwiderung sowie alle eine Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich vorzulegen. Ein solches Verfahren ist u. a. dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1,5 Mio. Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist in jedem Fall zu berichten.

§ 3

Drittschuldnervertretung

§ 3 Drittschuldnervertretung (1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen vertreten bei der Pfändung von 1. Bezügen und Versorgungsbezügen aller Beschäftigten des Geschäftsbereichs durch die Hessische Bezügestelle, 2. Forderungen aus staatlichen Bauaufträgen durch die Staatsbauämter und die Staatlichen Neubauleitungen, 3. sonstigen Forderungen durch die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen. (2) Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Behörde erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die nach Abs. 1 zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 4

Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

§ 4 Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen dass den Worten "Land Hessen, vertreten durch ... " die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.

§ 5

Vertretung in Bundesbauangelegenheiten

§ 5 Vertretung in Bundesbauangelegenheiten (1) Rechtsstreitigkeiten, die aus der Durchführung von Bauaufgaben der Bundesrepublik Deutschland entstehen, werden von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main geführt. (2) An das zuständige Bundesministerium gerichtete Berichte sind mir nachrichtlich zu übermitteln, sofern der Streitwert 200 000 Euro übersteigt.

§ 6

Vertretung in Angelegenheiten der Verteidigungslastenverwaltung

§ 6 Vertretung in Angelegenheiten der Verteidigungslastenverwaltung (1) Die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland übertrage ich 1. in Rechtsstreitigkeiten wegen Stationierungsschäden nach Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages (FV), 2. in Rechtsstreitigkeiten wegen Truppenschäden nach Art. 12 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (AG NTS) über Entschädigungsansprüche nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts (NTS) gegen einen Entsendestaat oder ein NATO-Hauptquartier einschließlich Rechtsstreitigkeiten wegen Manöverschäden, für die ein Entsendestaat oder ein NATO-Hauptquartier rechtlich verantwortlich ist ( § 82 Abs. 1 BLG , Art. 14 Nr. 4 Satz 1 AG NTS § 81 Abs. 2 Satz 1 BLG , § 60 Abs. 1 Satz 3 BLG ), 3. in Rechtsstreitigkeiten über Forderungen eines Entsendestaates oder eines NATO-Hauptquartiers, die aufgrund der zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Entsendestaaten oder dem obersten alliierten Hauptquartier (SHAPE) abgeschlossenen Verwaltungsabkommen durch die Behörden der Verteidigungslastenverwaltung geltend gemacht werden und 4. bei allen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in Entschädigungsansprüche nach Art. VIII Abs. 5 NTS oder Art. 8 FV (insbesondere Drittschuldnervertretung) einschließlich der Führung von Rechtsstreitigkeiten dem Amt für Verteidigungslasten Gießen. (2) Die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, in denen das Land Hessen als Partei beteiligt oder sonst am Ausgang des Rechtsstreits rechtlich interessiert ist (zum Beispiel in den Fällen der §§ 64 , 66 , 72 , 265 , 325 ZPO ). Für diese Fälle obliegt die Vertretung dem Bundesvermögensamt Amberg - Ortsverwaltung Nürnberg in seiner Eigenschaft als Vertreter des Finanzinteresses. (3) Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ... " diejenige Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist; auf ein Handeln der Bundesrepublik in Prozessstandschaft ist gegebenenfalls hinzuweisen.

§ 7

Schlussvorschriften

§ 7 Schlussvorschriften (1) (Aufhebungsanweisung) (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. (3) Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.