FinMinUrlVZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen Vom 21. März 1975

Ausfertigungsdatum:
21.03.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 61
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinMinUrlVZustAnO

Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 2 und des § 16 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen vom 17. Januar 1964 (GVBl. I S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 1970 (GVBl. I S. 701), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. der angemessenen Verlängerung der Frist für den Urlaubsantritt bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres in besonderen Ausnahmefällen zuzustimmen, 2. die Erteilung von Dienstbefreiung bis zu zwölf Werktagen zu genehmigen.

§ 2

§ 2 Für den Oberfinanzpräsidenten und den Direktor der Hessischen Staatsbäder bleibt die Befugnis nach § 1 dem Minister der Finanzen vorbehalten.

§ 3

§ 3 (1) Die Erlasse vom 27. Januar 1971 (StAnz. S. 331) und vom 19. April 1971 (StAnz. S. 789) werden aufgehoben. (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.