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title: "FinMinRKGuaZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen Vom 3. September 1988"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:44:09+00:00"
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# FinMinRKGuaZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen Vom 3. September 1988

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 03.09.1988
*Fundstelle:* GVBl. I 1988, 362


### Eingangsformel FinMinRKGuaZustAnO

Auf Grund 1. des § 9 Abs. 5 , des § 11 Abs. 2 und des § 28 a des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1986 (GVBl. I S. 393), 2. des § 19 des Hessischen Umzugskostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 1988 (GVBl. I S. 317), wird bestimmt:

### § 1

§ 1 (1) Der Minister der Finanzen ist zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung a) der Beamten des Ministeriums, b) des Oberfinanzpräsidenten, c) des Direktors der Hessischen Staatsbäder, d) des Rektors der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda, e) des Leiters der Landesfinanzschule Hessen, f) des Leiters der Landesbeschaffungsstelle Hessen, g) der Leiter der Staatskassen, h) der Leiter der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, i) des Leiters der Zentralen Besoldungsstelle Hessen, j) des Leiters der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle, Hessen, 2. Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen ( § 24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes), für die Beamten seines Geschäftsbereichs, 3. a) Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes , b) Zusage der Umzugskostenvergütung, c) Anordnung der Räumung einer Dienstwohnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes , d) Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung in der Fassung vom 21. Juni 1976 (GVBl. I S. 267, 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1986 (GVBl. I S. 31), für die Beamten des Ministeriums und die Beamten der in Nr. 1 Buchst. d bis j genannten Behörden, für die Beamten des höheren Dienstes aus den Geschäftsbereichen der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder. (2) Als allgemein genehmigt gelten 1. beim Oberfinanzpräsidenten und beim Direktor der Hessischen Staatsbäder (bei deren Abwesenheit auch bei deren Vertretern) a) Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des Landes Berlin) bis zur Dauer von sieben Kalendertagen, b) Dienstgänge, 2. bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis j genannten Beamten (bei deren Abwesenheit auch bei deren Vertretern) a) Dienstreisen innerhalb des Landes Hessen, b) Dienstreisen außerhalb des Landes Hessen aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des Landes Berlin) bis zur Dauer von drei Kalendertagen, c) Dienstgänge. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis f genannten Beamten (bei deren Abwesenheit auch bei den jeweiligen Vertretern).

### § 2

§ 2 (1) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und die Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder sind vorbehaltlich des § 1 für die Beamten ihrer Geschäftsbereiche zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiter der nachgeordneten Behörden, 2 a) Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes , b) Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren vierzehn Tagen, c) Zusage der Umzugskostenvergütung, d) Bewilligung von Trennungsgeld, e) Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren vierzehn Tagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung , f) Anordnung der Räumung einer Dienstwohnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes . (2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist vorbehaltlich des § 1 zuständig für die 1. Bewilligung von Trennungsgeld für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Buchst. d bis j genannten Behörden, 2. Gewährung der Umzugskostenvergütung für die Beamten ihres Geschäftsbereichs, 3. Festsetzung der Umzugskostenvergütung für die Beamten des Geschäftsbereichs der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder sowie der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis j genannten Behörden. (3) Als allgemein genehmigt gelten bei den Leitern der der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder nachgeordneten Behörden 1. Dienstreisen innerhalb des Landes Hessen, 2. Dienstreisen außerhalb des Landes Hessen aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des Landes Berlin) bis zur Dauer von drei Kalendertagen, 3. Dienstgänge. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt.

### § 3

§ 3 Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 1 und 2 zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen, Reisen zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, und Reisen zur Ausbildung, 2. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes , 3. Gewährung von Trennungsgeld, 4. Erstattung der Auslagen und des Ersatzes von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes , 5. Gewährung von Umzugskostenvergütung.

### § 4

§ 4 Änderungsvorschrift

### § 5

§ 5 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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— Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen Vom 3. September 1988
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FinMinRKGuaZustAnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
