FinMinLbVZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Laufbahnverordnung im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen Vom 21. März 1975

Ausfertigungsdatum:
21.03.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 60
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinMinLbVZustAnO

Auf Grund des § 27 der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) in der Fassung vom 16. Dezember 1971 (GVBl. I S. 317, 1972 I S. 80), geändert durch Verordnung vom 24. September 1973 (GVBl. I S. 344), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 14. Januar 1974 (StAnz. S. 131, 731), geändert durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 16. September 1974 (StAnz. S. 1731), Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 14. Januar 1974 (StAnz. S. 136), geändert durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 16. September 1974 (StAnz. S. 1732), Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen, 5. die Einführungszeit für Aufstiegsbeamte nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Laufbahnverordnung zu kürzen, 6. die Bewährungszeit für Aufstiegsbeamte nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung festzusetzen.

§ 2

§ 2 (1) Der Erlaß vom 27. November 1970 (StAnz. S. 2383) wird aufgehoben. (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.