FinMinDOZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Disziplinarordnung im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen Vom 21. März 1975

Ausfertigungsdatum:
21.03.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 62
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinMinDOZustAnO

Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) in der Fassung vom 9. November 1973 (GVBl. I S. 396), geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden für den Geschäftsbereich der Finanzverwaltung mit Ausnahme des Ministeriums die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten übertragen.

§ 2

§ 2 Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren übertragen.

§ 3

§ 3 Für die Dienststellenleiter bleibt die Befugnis nach § 2 dem Minister der Finanzen vorbehalten.

§ 4

§ 4 (1) Teil B Abschnitt III Nr. 1 des Erlasses Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 (StAnz. S. 2383) wird aufgehoben. (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.