FinMinBVersZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen Vom 28. September 1981

Ausfertigungsdatum:
28.09.1981
Fundstelle:
GVBl. I 1981, 315
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinMinBVersZustAnO

Auf Grund 1. des § 136 Abs. 4 Satz 2, des § 152 Abs. 3 Satz 2, des § 156 Abs. 5 Satz 2 und des § 164 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42) in Verbindung mit § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509), des § 35 Abs. 3 Satz 2 , des § 38 Abs. 5 Satz 2 , des § 45 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes , des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), und des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, §§ 69 und 106 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 2 des Versorgungsanpassungsgesetzes vom 18. März 1952 (GVBl. S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1966 (GVBl. I S. 311), 2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1980 (BGBl. I S. 561), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern bestimmt:

§ 1

§ 1 (1) Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden für den Geschäftsbereich der Finanzverwaltung folgende Befugnisse übertragen: 1. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsempfänger a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen; 2. für Personen, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden, nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen die Dienstunfähigkeit festzustellen; 3. für Versorgungsempfänger mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 38 Abs. 5 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, c) nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (2) Dem Regierungspräsidenten in Kassel werden für den Geschäftsbereich der Finanzverwaltung folgende Befugnisse übertragen: 1. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsempfänger a) nach § 136 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes den Zahlungsempfänger des Sterbegeldes abweichend von der Reihenfolge der Aufstellung nach § 136 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes zu bestimmen oder zu bestimmen, daß das Sterbegeld aufgeteilt wird, b) nach § 164 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen zu treffen; 2. für Versorgungsempfänger a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Person des Zahlungsempfängers zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen.

§ 2

§ 2 Für Personen, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden, wird für den Geschäftsbereich der Finanzverwaltung dem Regierungspräsidenten in Kassel die Befugnis übertragen, nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Person des Zahlungsempfängers zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden.

§ 3

§ 3 Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche im Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, für solche nach § 1 Abs. 2 und § 2 dem Regierungspräsidenten in Kassel übertragen.

§ 4

§ 4 Änderungsvorschrift

§ 5

§ 5 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.