Anordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen Vom 23. Juni 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.1988
- Fundstelle:
- GVBl. I 1988, 284
Auf Grund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), wird bestimmt:
§ 1 Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder, der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen, der Zentralen Besoldungsstelle Hessen, der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereich Steuer - und der Landesfinanzschule Hessen wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beamten ihres Geschäftsbereichs in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit der Minister der Finanzen den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.
§ 2 (1) Der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche der Anwärter und Aufstiegsbeamten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung gegen Verwaltungsakte zu entscheiden, die diese selbst erlassen hat. (2) Der Landesfinanzschule Hessen wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche der Anwärter für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung gegen Verwaltungsakte zu entscheiden, die diese selbst erlassen hat.
§ 3 Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 4 (1) ... (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.