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title: "FinMinBPersZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beamten im Geschäftsbereich der Ministerin der Finanzen Vom 27. September 1991"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/finminbperszustanohe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FinMinBPersZustAnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:43:42+00:00"
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# FinMinBPersZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beamten im Geschäftsbereich der Ministerin der Finanzen Vom 27. September 1991

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 27.09.1991
*Fundstelle:* GVBl. I 1991, 316


### Eingangsformel FinMinBPersZustAnO

Auf Grund 1. des § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 169), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), 2. des § 30 Abs. 1 Satz 2 , des § 39 Abs. 3 Satz 1 , des § 74 Abs. 1 Satz 1 , des § 78 Abs. 1 Satz 1 , des § 79 Abs. 5 Satz 1 , des § 83 a Abs. 3 Satz 2 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes wird bestimmt:

### § 1

§ 1 Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Beamte im Vorbereitungsdienst dieser Laufbahnen a) zu ernennen, b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen, zu versetzen oder das Einverständnis zur Abordnung oder Versetzung dieser Beamten zu erklären, c) zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen, 2. Beamte des höheren Dienstes und Beamte im Vorbereitungsdienst des höheren Dienstes für Ausbildungs- und Fortbildungszwecke abzuordnen, 3. bei Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes a) nach § 85 a des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, b) nach § 92 a des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Arbeitszeitermäßigung und Beurlaubung zu entscheiden, 4. für Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes die Personalhauptakten zu führen, 5. Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen.

### § 2

§ 2 Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamten, für deren Entlassung sie zuständig ist, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzulegen, 2. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamten ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Dienststellenleiter aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 3. für den Geschäftsbereich der Finanzverwaltung mit Ausnahme des Ministeriums a) nach § 91 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes über die Heranziehung von Beamten zum Schadensersatz, b) nach § 94 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden und besonderen Kosten zu entscheiden, 4. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einem von ihr entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben.

### § 3

§ 3 Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamte mit Ausnahme des Oberfinanzpräsidenten und des Direktors der Hessischen Staatsbäder nach § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen sowie die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen; die Anordnung oder Genehmigung einer Nebentätigkeit gegen Vergütung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums, wenn die Vergütung im Einzelfall bei laufender Zahlung jährlich 6 000 Deutsche Mark übersteigt, 2. Ruhestandsbeamten und früheren Beamten nach § 83 a des Hessischen Beamtengesetzes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.

### § 4

§ 4 (1) ... (2) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

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— Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beamten im Geschäftsbereich der Ministerin der Finanzen Vom 27. September 1991
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FinMinBPersZustAnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
