Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen Vom 23. November 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 23.11.1997
- Fundstelle:
- GVBl. I 1997, 410
§ 1 Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Ministeriums der Finanzen sowie für die Bediensteten der zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen gehörenden Dienststellen übertragen.
§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Auf Grund des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 216) und durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 24. November 1994 (GVBl. I S. 720, 726, 1995 I S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 1997 (GVBl. I S. 38), wird bestimmt:
§ 1 Dem Finanzamt Michelstadt wird die Befugnis übertragen, über Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Beihilfeberechtigten des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Finanzen einschließlich des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zu entscheiden.
§ 2 Änderungsvorschrift
§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.