Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen Vom 20. März 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 20.03.2017
- Fundstelle:
- GVBl. 2017, 44
Aufgaben
§ 1 AufgabenForschungsinformationssysteme nach § 14 Abs. 8 Satz 1 und 2 des Hessischen Hochschulgesetzes dienen den Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Erfüllung ihrer Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie für Aufgaben zur Qualitätssicherung.
Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 2 Umfang der Verarbeitung personenbezogener DatenIm Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten auch ohne Einwilligung des oder der Betroffenen verarbeitet werden:1. erforderliche Personenstammdaten und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen des wissenschaftlichen Personals einschließlich der an der Hochschule beschäftigten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler; dies gilt in Einzelfällen auch für das nichtwissenschaftliche Personal, sofern es Leistungen zu Forschungszwecken erbringt, die im Rahmen des Forschungsinformationssystems der jeweiligen Hochschule zur Erfassung vorgesehen sind,2. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und akademische Abschlüsse der nicht unter Nr. 1 fallenden Doktorandinnen und Doktoranden,3. forschungsbezogene und forschungstransferbezogene Daten, insbesondere zu Projekten und daraus hervorgehenden Erkenntnissen und Anwendungen, beispielsweise Publikationen und Patenten,4. wissenschaftliche Qualifikationsvorhaben, insbesondere Inhalt, Stand und Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben,5. Rahmendaten zur Drittmittelforschung, insbesondere Anträge, Bewilligungen, Einnahmen und Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.
Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4 Weitere Verarbeitung personenbezogener DatenDie nicht von den Bestimmungen der §§ 2 und 3 erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 12 Abs. 8 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:
Aufgaben
§ 1 AufgabenForschungsinformationssysteme nach § 12 Abs. 8 Satz 1 und 2 des Hessischen Hochschulgesetzes dienen den Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Erfüllung ihrer Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie für Aufgaben zur Qualitätssicherung.
Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 2 Umfang der Verarbeitung personenbezogener DatenIm Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten auch ohne Einverständnis des oder der Betroffenen verarbeitet werden:1. erforderliche Personenstammdaten und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen des wissenschaftlichen Personals einschließlich der an der Hochschule beschäftigten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler,2. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und akademische Abschlüsse der nicht unter Nr. 1 fallenden Doktorandinnen und Doktoranden,3. forschungsbezogene Daten, insbesondere zu Projekten und Projektanträgen, Publikationen sowie Patenten,4. wissenschaftliche Qualifikationsvorhaben, insbesondere Inhalt, Stand und Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben,5. Rahmendaten zur Drittmittelforschung, insbesondere Anträge, Bewilligungen, Einnahmen und Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.
Erhebung personenbezogener Daten
§ 3 Erhebung personenbezogener DatenDie Daten nach § 2 können von den Hochschulen auch unmittelbar aus den Personal-, Finanz- und Studierendendatensystemen übernommen werden.
Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4 Weitere Verarbeitung personenbezogener DatenDie nicht von den Bestimmungen der §§ 2 und 3 erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.