Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 29. Mai 2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 310
Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse
§ 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. Der Finanzausgleichsmasse können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel 1. zur Finanzierung der Zinslast für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92),2. zur anteiligen Finanzierung der Förderung der Kulturregion Rhein-Main und 3. zur anteiligen Finanzierung des Fonds ‚Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975‘ entnommen werden.(2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer sowie aus 23,0 vom Hundert von zwei Dritteln der dem Land verbleibenden Einnahmen an Grunderwerbsteuer. (3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind. (4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Haushaltsplan für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.
Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe
§ 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu ihren Belastungen als örtliche Träger der Sozialhilfe. (2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden nach den jeweiligen Gesamtausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), auf die Gruppe der Landkreise und auf die Gruppe der kreisfreien Städte aufgeteilt. Der Anteil des einzelnen Empfängers wird nach seinem Anteil an der Teilschlüsselmasse der jeweiligen Gruppe berechnet.
Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 23a Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), führt das Land der Finanzausgleichsmasse jährlich pauschal einen Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro zu. (2) Die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Träger an den Bedarfsgemeinschaften der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2486), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Zahl der Bedarfsgemeinschaften je Stufe um 15 vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr
§ 25 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, die ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs betreiben oder an einem rechtlich selbstständigen Personennahverkehrsunternehmen des privaten Rechts allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Ausbildungsverkehr nach Maßgabe des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272), und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554). (2) Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände leiten die Zuweisungen an die Verkehrsunternehmen weiter oder können bestimmen, dass sie an die Verkehrsunternehmen unmittelbar gezahlt werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater
§ 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater(1) Den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden können Finanzzuweisungen gewährt werden, soweit sie Verluste eigener oder Finanzierungsanteile an Betriebskosten staatlicher Theater zu tragen haben. Eigenen Theatern stehen entsprechende öffentliche Unternehmen gleich, wenn die Städte mit mehr als 50 vom Hundert am Nennkapital unmittelbar beteiligt sind. (2) Die Zuweisungen setzt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei können überdurchschnittliche Belastungen angemessen berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht.
Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen
§ 31 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können für Darlehen, die sie zur Finanzierung von Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms (Abschlussprogramm Abwasser) aufnehmen, Zuweisungen erhalten. Sie betragen ein Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 50 Prozent der jährlich geleisteten Tilgungen. Hierzu wird eine jährliche Zuführung aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe veranschlagt. (2) Gemeinden und Gemeindeverbände können als Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die in der Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) genannt werden, jährlich pauschale Zuweisungen erhalten. (3) Die Höhe der Zuweisungen nach Abs. 1 bemisst sich nach Beträgen, die aufgrund von Kostenrichtwerten ermittelt werden, und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie den strukturellen Besonderheiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3. Die Zuweisungen nach Abs. 2 werden nach der Länge der zu unterhaltenden Gewässerstrecke berechnet. Das Nähere hierzu regeln Richtlinien. (4) Das für die Prüfung der Jahresrechnung des Zuweisungsempfängers zuständige Rechnungsprüfungsamt hat hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu bestätigen, dass bei der Durchführung die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind und insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen nachgewiesen ist. Das Rechnungsprüfungsamt unterliegt bei dieser Prüfungstätigkeit fachlich den Weisungen des Rechnungshofs und hat auf sein Verlangen über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei Anwendung des § 129 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung gilt die Prüfungstätigkeit nach Satz 1 als Teilprüfung im Sinne des § 128 der Hessischen Gemeindeordnung. Sofern sich hinsichtlich der Rechnungen fachtechnische Abgrenzungsprobleme ergeben, entscheidet das Rechnungsprüfungsamt im Benehmen mit der Fachbehörde. (5) Die Zuweisungen nach Abs. 1 und 2 werden in einem Landesprogramm zusammengestellt und im Staatsanzeiger bekanntgegeben.
Zuwendungen zur Projektförderung
§ 33 Zuwendungen zur Projektförderung(1) Landkreisen, Gemeinden, Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen können in den folgenden Bereichen Zuwendungen für einzelne Investitionen bewilligt werden: 1. Krankenhausfinanzierung; 2. kommunale Trinkwasseranlagen; 3. kommunale Altlasten- und Abfallbeseitigung; 4. öffentlicher Personennahverkehr; 5. kommunaler Straßenbau; 6. kommunale Kinderbetreuungseinrichtungen; 7. kommunale Altenpflegeeinrichtungen; 8. Biotopsicherungs- und Biotopvernetzungsmaßnahmen; 9. kommunale Energieeinsparungsmaßnahmen; 10. wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturmaßnahmen; 11. Maßnahmen der Dorferneuerung und der einfachen Stadterneuerung; 12. Maßnahmen des Gewässerschutzes; 13. Maßnahmen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen;14. Zuweisungen an Kommunen im Rahmen des Aktionsprogramms Sportanlagen. Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen. (2) Als kommunale Investitionen im Sinne des Abs. 1 gelten die Maßnahmen der Deutschen Bahn AG, die nach § 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes förderungsfähig sind, soweit sie die Verkehrsverhältnisse in den Kommunen verbessern. Als kommunale Investition im Sinne des Abs. 1 gelten auch Maßnahmen von sonstigen Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. Zuwendungen werden den Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen bewilligt. (3) Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Über die veranschlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. (4) Die Zuwendungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können zur Verbilligung für Darlehen bewilligt werden, die die Empfänger im Rahmen des im Landeshaushalt 2007 veranschlagten Abschlussprogramms Kommunale Altlastenbeseitigung zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Kosten aufnehmen. Sie betragen einen Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 80 vom Hundert der jährlich zu leistenden Tilgungen.
Kreisumlage
§ 37*)**) Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts und zum Ausgleich von Fehlbeträgen aus Vorjahren nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben. (2) Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 2. 100 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14. Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. (3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Die Absenkung nach Satz 7 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 8 festgesetzt werden. (4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden. (5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.
Landesausgleichsstock
§ 28 Landesausgleichsstock(1) Zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes wird ein Landesausgleichsstock gebildet. Aus dem Landesausgleichsstock können auch Zuweisungen für Zinsdiensthilfen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 und § 3 des Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128) gewährt werden.(2) Liegen außergewöhnliche Belastungen oder Härten bei der Durchführung vor, kann das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise gewähren. (3) Das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften, die insbesondere die Verteilung der Mittel, die Art der zu fördernden Einrichtungen und die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden regeln.
Anlage 2(aufgehoben)
Anlage 3(aufgehoben)
Übersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 4 Zweiter Abschnitt: Allgemeine Finanzzuweisungen §§ 5 bis 20 I. Allgemeines §§ 5 bis 7 II. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden §§ 8 bis 14 III. Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte § 15 IV. Schlüsselzuweisungen an Landkreise §§ 16 bis 19 V. Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen § 20 Dritter Abschnitt: Besondere Finanzzuweisungen §§ 21 bis 28 Allgemeine Grundsätze § 21 Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen § 22 Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen § 22a Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe § 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 23a Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe § 23b Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen § 23c Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches § 23d Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr § 24 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr § 25 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater § 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen § 26a Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen § 27 Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte § 27a Landesausgleichsstock § 28 Vierter Abschnitt: Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen §§ 29 bis 36 Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen § 29 Festsetzung der pauschalen Zuweisungen § 30 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen § 31 Rechtsverordnung § 32 Zuwendungen zur Projektförderung § 33 Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser § 34 (gestrichen) § 35 (aufgehoben) § 36 Fünfter Abschnitt: Umlagen; Umlagegrundlagen §§ 37 bis 40c Kreisumlage § 37 Krankenhausumlage § 38 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen § 39 Umlagegrundlagen des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain § 40 Verzinsung § 40a Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm § 40b Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden § 40c Sechster Abschnitt: Sonstige Vorschriften §§ 41 bis 46a Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse § 41 Kreisausgleichsstock § 42 Verwaltungskosten § 43 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen § 44 Kriegsfolgelasten § 45 Polizeiversorgungslasten § 46 Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs § 46a Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 47 bis 50 Berichtigungen § 47 Aufhebung von Leistungen § 48 Ausführungsbestimmungen § 49 Inkrafttreten § 50
Steuerkraftmesszahl
§ 12 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die kreisangehörige Gemeinde zusammengezählt werden und die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage von dieser Summe abgezogen wird. (2) Es werden angesetzt: 1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 220 vom Hundert; 2. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 220 vom Hundert; 3. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 310 vom Hundert; 4. als Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer der Sollbetrag einschließlich der Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für die Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 46a mit 100 vom Hundert; 5. als Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer der Sollbetrag mit 100 vom Hundert; 6. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage die Gewerbesteuerumlagen, die nach dem Umlagesoll ermittelt sind. (3) Werden in einer Verbandssatzung nach § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gemeinden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten. (4) Die Steuerkraftmesszahlen sind nach dem Ist-Aufkommen der Steuern und Umlagen für einen Zwölf-Monats-Zeitraum zu ermitteln, der am 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres endet. (5) Das Nähere über die Ermittlung der Steuerkraftzahlen regeln die Ausführungsbestimmungen.
Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen
§ 22 Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen(1) Die Landkreise und Gemeinden, die Schulträger sind, erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben jährlich Finanzzuweisungen. (2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden vorab zu 74 vom Hundert auf die Landkreise und zu 26 vom Hundert auf die Gemeinden aufgeteilt. (3) Die Zuweisung für den einzelnen Schulträger wird berechnet 1. bei den Landkreisen zu 85 vom Hundert, bei den Gemeinden zu 95 vom Hundert nach der Zahl der Schüler, die am Stichtag der letzten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen statistischen Erhebung eine Schule in ihrer Trägerschaft besucht haben, 2. bei den Landkreisen zu 15 vom Hundert und bei den Gemeinden zu 5 vom Hundert nach dem Anteil des einzelnen Empfängers an der Fläche des Landes Hessen. Bei den Landkreisen werden hierbei die Flächen der kreisangehörigen Gemeinden abgezogen, die Schulträger sind. Stichtag für die Gebietsflächen ist der 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Ausgleichsjahr vorangegangen ist. (4) Für Schüler von Schulen, deren Träger ein Schulverband ist, kann die Zuweisung an die Gemeinde oder den Landkreis gezahlt werden, in deren Gebiet die Schule liegt.
Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen
§ 22a Zuweisungen für Betreuungsangebote an SchulenLandkreisen und Gemeinden, die Schulträger sind, können Zuweisungen für Betreuungsangebote an Grundschulen sowie eigenständigen Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und Schulen mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung nach § 15 Abs. 1 des Schulgesetzes gewährt werden. Die Zuweisungen setzt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen fest.
Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe
§ 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu ihren Belastungen als örtliche Träger der Sozialhilfe. (2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden nach den jeweiligen Gesamtausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), auf die Gruppe der Landkreise und auf die Gruppe der kreisfreien Städte aufgeteilt. Der Anteil des einzelnen Empfängers wird nach seinem Anteil an der Teilschlüsselmasse der jeweiligen Gruppe berechnet.
Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 23a Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), führt das Land der Finanzausgleichsmasse jährlich pauschal einen Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro zu. (2) Die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Träger an den Bedarfsgemeinschaften der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2486), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Zahl der Bedarfsgemeinschaften je Stufe um 15 vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe
§ 23b Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe(1) Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe, die sie nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 820), zu tragen haben. (2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden zwischen den Gruppen der Landkreise ohne kreisangehörige Jugendämter, der Landkreise mit kreisangehörigen Jugendämtern, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Städte mit eigenen Jugendämtern nach den Anteilen der jeweiligen Gruppe an den Ausgaben der Erziehungshilfe aufgeteilt. (3) Innerhalb der jeweiligen Empfängergruppe wird die Zuweisung für den einzelnen Träger nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis 21 Jahre berechnet.
Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr
§ 25 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, die ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs betreiben oder an einem rechtlich selbstständigen Personennahverkehrsunternehmen des privaten Rechts allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Ausbildungsverkehr nach Maßgabe des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272), und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554). (2) Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände leiten die Zuweisungen an die Verkehrsunternehmen weiter oder können bestimmen, dass sie an die Verkehrsunternehmen unmittelbar gezahlt werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(aufgehoben)
§ 27b (aufgehoben)
Landesausgleichsstock
§ 28 Landesausgleichsstock(1) Zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030), wird ein Landesausgleichsstock gebildet. Aus dem Landesausgleichsstock können auch Zuweisungen für Zinsdiensthilfen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 und § 3 des Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128) gewährt werden.(2) Liegen außergewöhnliche Belastungen oder Härten bei der Durchführung vor, kann das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise gewähren. (3) Das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften, die insbesondere die Verteilung der Mittel, die Art der zu fördernden Einrichtungen und die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden regeln.
Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen
§ 31 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können für Darlehen, die sie zur Finanzierung von Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms (Abschlussprogramm Abwasser) aufnehmen, Zuweisungen erhalten. Sie betragen ein Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 50 Prozent der jährlich geleisteten Tilgungen. Hierzu wird eine jährliche Zuführung aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe veranschlagt. (2) Gemeinden und Gemeindeverbände können als Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die in der Anlage 4 zu § 25 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) genannt werden, jährlich pauschale Zuweisungen erhalten. (3) Die Höhe der Zuweisungen nach Abs. 1 bemisst sich nach Beträgen, die aufgrund von Kostenrichtwerten ermittelt werden, und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie den strukturellen Besonderheiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3. Die Zuweisungen nach Abs. 2 werden nach der Länge der zu unterhaltenden Gewässerstrecke berechnet. Das Nähere hierzu regeln Richtlinien. (4) Das für die Prüfung der Jahresrechnung des Zuweisungsempfängers zuständige Rechnungsprüfungsamt hat hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu bestätigen, dass bei der Durchführung die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind und insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen nachgewiesen ist. Das Rechnungsprüfungsamt unterliegt bei dieser Prüfungstätigkeit fachlich den Weisungen des Rechnungshofs und hat auf sein Verlangen über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei Anwendung des § 129 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), gilt die Prüfungstätigkeit nach Satz 1 als Teilprüfung im Sinne des § 128 der Hessischen Gemeindeordnung. Sofern sich hinsichtlich der Rechnungen fachtechnische Abgrenzungsprobleme ergeben, entscheidet das Rechnungsprüfungsamt im Benehmen mit der Fachbehörde. (5) Die Zuweisungen nach Abs. 1 und 2 werden in einem Landesprogramm zusammengestellt und im Staatsanzeiger bekanntgegeben.
Zuwendungen zur Projektförderung
§ 33 Zuwendungen zur Projektförderung(1) Landkreisen, Gemeinden, Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen können in den folgenden Bereichen Zuwendungen für einzelne Investitionen bewilligt werden: 1. Krankenhausfinanzierung;2. kommunale Trinkwasseranlagen;3. kommunale Altlasten- und Abfallbeseitigung;4. öffentlicher Personennahverkehr;5. kommunaler Straßenbau;6. kommunale Kinderbetreuungseinrichtungen;7. kommunale Altenpflegeeinrichtungen;8. Biotopsicherungs- und Biotopvernetzungsmaßnahmen;9. kommunale Energieeinsparungsmaßnahmen;10. wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturmaßnahmen;11. Maßnahmen der Dorferneuerung und der einfachen Stadterneuerung;12. Maßnahmen des Gewässerschutzes;13. Maßnahmen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen;14. Zuweisungen an Kommunen im Rahmen des Aktionsprogramms Sportanlagen;15. kommunale Behinderteneinrichtungen. Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen. (2) Als kommunale Investitionen im Sinne des Abs. 1 gelten die Maßnahmen der Deutschen Bahn AG, die nach § 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes förderungsfähig sind, soweit sie die Verkehrsverhältnisse in den Kommunen verbessern. Als kommunale Investition im Sinne des Abs. 1 gelten auch Maßnahmen von sonstigen Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. Zuwendungen werden den Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen bewilligt. (3) Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Über die veranschlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. (4) Die Zuwendungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können zur Verbilligung für Darlehen bewilligt werden, die die Empfänger im Rahmen des im Landeshaushalt 2007 veranschlagten Abschlussprogramms Kommunale Altlastenbeseitigung zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Kosten aufnehmen. Sie betragen einen Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 80 vom Hundert der jährlich zu leistenden Tilgungen.
Krankenhausumlage
§ 38 Krankenhausumlage(1) Die Krankenhausumlage wird nach dem Hessischen Krankenhausgesetz 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425), aufgrund der für das Haushaltsjahr zu erwartenden Kosten veranschlagt. Mehr- oder Minderbeträge werden bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr berücksichtigt. (2) Das Ministerium der Finanzen und das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium setzen die von den einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen aufzubringende Krankenhausumlage fest. Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 2. 100 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 19. Der Umlagehebesatz ist - gerundet auf zwei Stellen hinter dem Komma - so festzusetzen, dass sich der nach Abs. 1 Satz 1 ermittelte Betrag ergibt.
Verbandsumlage des Landeswohl- fahrtsverbandes Hessen
§ 39 Verbandsumlage des Landeswohl- fahrtsverbandes HessenUmlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12 und2. 100 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach den §§ 8 bis 19.
Umlagegrundlagen des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain
§ 40 Umlagegrundlagen des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain(1) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach § 18 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), sind: 1. die für die Berechnung des Hauptansatzes nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Einwohnerzahlen; 2. für die kreisfreien Städte die Umlagegrundlagen nach § 39 und für die kreisangehörigen Gemeinden die Beträge nach § 37 Abs. 2 Satz 1. (2) Die Verbandsumlage ist zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 2 aufzubringen.
Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden
§ 40c Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden wird eine Kompensationsumlage erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt. Das Umlagesoll entspricht 15,2333 vom Hundert der maßgeblichen Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Die maßgeblichen Einnahmen werden ermittelt, indem die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer durch den jeweils gültigen Hebesatz geteilt und mit 3,5 vom Hundert vervielfacht werden. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Grunderwerbsteueraufkommen ergeben, sind bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Mehr- oder Minderbeträge, die sich aufgrund der Rundung des Umlagehebesatzes nach Abs. 2 Satz 3 ergeben. (2) Das Ministerium der Finanzen setzt die von den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden jeweils aufzubringende Kompensationsumlage fest. Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12,2. die Gemeindeschlüsselzuweisungen nach den §§ 8 bis 14. Der Umlagehebesatz ist, gerundet auf zwei Stellen hinter dem Komma, so festzusetzen, dass sich der nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 ermittelte Betrag ergibt. (3) Die von den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden jeweils aufzubringende Kompensationsumlage wird grundsätzlich mit Auszahlungen von Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Die Verrechnung nach Satz 1 geht einer Verrechnung nach § 40b Abs. 3 vor.
Polizeiversorgungslasten
§ 46 Polizeiversorgungslasten(1) Das Land trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihre Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten, wenn der Versorgungsfall vor dem 9. Mai 1945 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt eine im Gebiet des Landes Hessen gelegene Versorgungskasse zuständig war. (2) Dem Land obliegen die Pflichten aus § 3 des Versorgungsanpassungsgesetzes vom 18. März 1952 (GVBl. I S. 84), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihren Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten. (3) Den Gemeinden obliegen die Pflichten aus § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle im Gebiet des Landes Hessen standen, und gegenüber ihren Hinterbliebenen. (4) Soweit für die Zeit vor dem 1. April 1952 Versorgungsbezüge abweichend von diesen Bestimmungen gezahlt worden sind, bleibt es dabei.
Inkrafttreten
§ 50 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft4).
Übersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 4 Zweiter Abschnitt: Allgemeine Finanzzuweisungen §§ 5 bis 20 I. Allgemeines §§ 5 bis 7 II. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden §§ 8 bis 14 III. Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte § 15 IV. Schlüsselzuweisungen an Landkreise §§ 16 bis 19 V. Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen § 20 Dritter Abschnitt: Besondere Finanzzuweisungen §§ 21 bis 28 Allgemeine Grundsätze § 21 Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen § 22 Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen § 22a Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe § 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 23a Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe § 23b Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen § 23c Zuweisungen nach den §§ 32, 32a und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches § 23d Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr § 24 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr § 25 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater § 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen § 26a Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen § 27 Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte § 27a Landesausgleichsstock § 28 Vierter Abschnitt: Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen §§ 29 bis 36 Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen § 29 Festsetzung der pauschalen Zuweisungen § 30 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen § 31 Rechtsverordnung § 32 Zuwendungen zur Projektförderung § 33 Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser § 34 (gestrichen) § 35 (aufgehoben) § 36 Fünfter Abschnitt: Umlagen; Umlagegrundlagen §§ 37 bis 40c Kreisumlage § 37 Krankenhausumlage § 38 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen § 39 Umlagegrundlagen des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain § 40 Verzinsung § 40a Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm § 40b Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden § 40c Sechster Abschnitt: Sonstige Vorschriften §§ 41 bis 46a Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse § 41 Kreisausgleichsstock § 42 Verwaltungskosten § 43 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen § 44 Kriegsfolgelasten § 45 Polizeiversorgungslasten § 46 Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs § 46a Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 47 bis 50 Berichtigungen § 47 Aufhebung von Leistungen § 48 Ausführungsbestimmungen § 49 Inkrafttreten § 50
Zuweisungen nach den §§ 32, 32a und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
§ 23d Zuweisungen nach den §§ 32, 32a und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches(1) Gemeinden erhalten für die nach den §§ 32 und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vorgesehene Landesförderung jährlich Finanzzuweisungen. Darüber hinaus erhalten Gemeinden mit eigenem Jugendamt und Landkreise jährlich Finanzzuweisungen für die in § 32a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vorgesehene Landesförderung.(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden. (3) Die Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches können abweichend von Abs. 1 auch an nicht kommunale Träger von Tageseinrichtungen geleistet werden.
Hauptansatz
§ 10 Hauptansatz(1) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz für ihre Einwohnerzahl errechnet. Die Hundertsätze sind unter Berücksichtigung der Größenklassen der Gemeinden, ihrer unterschiedlichen Zuständigkeiten und der zentralörtlichen Funktionen festgelegt; sie ergeben sich aus der Anlage 1 „Tabelle des Hauptansatzes". In Gemeinden, in denen nach dem 31. Dezember 2002 erstmalig eine Justizvollzugsanstalt errichtet wurde, schließt die Einwohnerzahl die Zahl der Haftplätze (Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt) ein. (2) Der Hauptansatz beträgt abweichend von Abs. 1 für eine Gemeinde, 1. die als Mittelzentrum festgestellt ist, mindestens 125 vom Hundert; 2. die als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums festgestellt ist, mindestens 130 vom Hundert; 3. die als Oberzentrum festgestellt ist, mindestens 140 vom Hundert. Die zentralörtlichen Funktionen nach Satz 1 werden von der obersten Landesplanungsbehörde festgestellt. (3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl gegenüber dem vorangegangenen Ausgleichsjahr um nicht mehr als 10 vom Hundert unter die nächstniedrigere Stufe der Anlage 1 „Tabelle des Hauptansatzes" gesunken, so gilt der Hauptansatz des vorangegangenen auch für das laufende und das folgende Ausgleichsjahr; dieser Hauptansatz gilt auch für die weiteren Ausgleichsjahre, wenn die Einwohnerzahl einer Gemeinde unter 50000 oder unter 7500 sinkt.
Ergänzungsansätze
§ 11 Ergänzungsansätze(1) Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 15 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden Hauptansatzes. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Haben die zuständigen Wohnungsämter der Stationierungsstreitkräfte fünfzig oder mehr Mitglieder dieser Streitkräfte einschließlich ihrer Familienangehörigen erfasst, die in einer Gemeinde wohnen, wird dieser Gemeinde ein Ergänzungsansatz gewährt, der der Zahl der erfassten Personen entspricht. (3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des Bevölkerungszuwachses erhöht. (4) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren gesunken, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des Hundertsatzes des Bevölkerungsrückgangs erhöht. (5) Ist eine kreisangehörige Gemeinde Schulträger, wird ihr ein Ergänzungsansatz in Höhe von 15 vom Hundert der für die Berechnung der Zuweisung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 maßgebenden Schülerzahl des vorangegangenen Ausgleichsjahres gewährt.
Bedarfsmesszahl
§ 17 Bedarfsmesszahl(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Abs. 2) mit dem Grundbetrag (Abs. 6) vervielfacht wird. (2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gebildet. (3) Der Hauptansatz eines Landkreises beträgt für seine kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 7500 Einwohnern 105 vom Hundert und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden 100 vom Hundert der Einwohnerzahl. (4) Ist in einem Landkreis die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen, wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des Bevölkerungszuwachses erhöht. (5) Ist in einem Landkreis die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren gesunken, wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des Hundertsatzes des Bevölkerungsrückgangs erhöht. (6) Das Nähere über die Ermittlung des Hauptansatzes und des Ergänzungsansatzes regeln die Ausführungsbestimmungen. (7) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse möglichst aufgebraucht wird. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist nach § 4 dem Landesausgleichsstock zuzuführen.
Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen
§ 29 Zuweisungen zu den Ausgaben für InvestitionenGemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen können jährlich pauschalierte Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erhalten, soweit diese nicht durch zweckgebundene Zuwendungen nach diesem Gesetz gefördert werden können. Die Höhe des jeweiligen Anteils an den verfügbaren Mitteln wird im Landeshaushalt festgelegt. Die Zuweisungen sind im Finanzhaushalt zu vereinnahmen. Sie können auch zur Tilgung von Investitionskrediten eingesetzt werden. Die Zuweisungen können abweichend von Satz 3 im Ergebnishaushalt eingesetzt werden, soweit und solange beim Zuwendungsempfänger keine Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen oder für die Tilgung von Investitionskrediten anfallen.
Kreisumlage
§ 37*)**) Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts und zum Ausgleich von Fehlbeträgen aus Vorjahren nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben. (2) Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 2. 100 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14. Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. (3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Die Absenkung nach Satz 7 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 8 festgesetzt werden. (4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden. (5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.
Übersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 4 Zweiter Abschnitt: Allgemeine Finanzzuweisungen §§ 5 bis 20 I. Allgemeines §§ 5 bis 7 II. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden §§ 8 bis 14 III. Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte § 15 IV. Schlüsselzuweisungen an Landkreise §§ 16 bis 19 V. Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen § 20 Dritter Abschnitt: Besondere Finanzzuweisungen §§ 21 bis 28 Allgemeine Grundsätze § 21 Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen § 22 Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen § 22a Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe § 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 23a Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe § 23b Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen § 23c Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches § 23d Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr § 24 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr § 25 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater § 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen § 26a Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen § 27 Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte § 27a Landesausgleichsstock § 28 Vierter Abschnitt: Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen §§ 29 bis 36 Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen § 29 Festsetzung der pauschalen Zuweisungen § 30 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen § 31 Rechtsverordnung § 32 Zuwendungen zur Projektförderung § 33 Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser § 34 (gestrichen) § 35 (aufgehoben) § 36 Fünfter Abschnitt: Umlagen; Umlagegrundlagen §§ 37 bis 40a Kreisumlage § 37 Krankenhausumlage § 38 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen § 39 Umlagegrundlagen des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main § 40 Verzinsung § 40a Sechster Abschnitt: Sonstige Vorschriften §§ 41 bis 46a Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse § 41 Kreisausgleichsstock § 42 Verwaltungskosten § 43 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen § 44 Kriegsfolgelasten § 45 Polizeiversorgungslasten § 46 Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs § 46a Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 47 bis 50 Berichtigungen § 47 Aufhebung von Leistungen § 48 Ausführungsbestimmungen § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 50
Hauptansatz
§ 10 Hauptansatz(1) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz für ihre Einwohnerzahl errechnet. Die Hundertsätze sind unter Berücksichtigung der Größenklassen der Gemeinden, ihrer unterschiedlichen Zuständigkeiten und der zentralörtlichen Funktionen festgelegt; sie ergeben sich aus der Anlage 1 „Tabelle des Hauptansatzes". In Gemeinden, in denen nach dem 31. Dezember 2002 erstmalig eine Justizvollzugsanstalt errichtet wurde, schließt die Einwohnerzahl die Zahl der Haftplätze (Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt) ein. (2) Der Hauptansatz beträgt abweichend von Abs. 1 für eine Gemeinde, 1. die als Mittelzentrum festgestellt ist, mindestens 125 vom Hundert; 2. die als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums festgestellt ist, mindestens 130 vom Hundert; 3. die als Oberzentrum festgestellt ist, mindestens 140 vom Hundert. Die zentralörtlichen Funktionen nach Satz 1 werden von der obersten Landesplanungsbehörde festgestellt. (3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl gegenüber dem vorangegangenen Ausgleichsjahr um nicht mehr als 10 vom Hundert unter die nächstniedrigere Stufe der Anlage 1 „Tabelle des Hauptansatzes" gesunken, so gilt der Hauptansatz des vorangegangenen auch für das laufende Ausgleichsjahr; dieser Hauptansatz gilt auch für die weiteren Ausgleichsjahre, wenn die Einwohnerzahl einer Gemeinde unter 50000 oder unter 7500 sinkt.
Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse
§ 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. (2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt. (3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind. (4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Haushaltsplan für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.
Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe
§ 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu ihren Belastungen als örtliche Träger der Sozialhilfe. (2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden nach den jeweiligen Gesamtausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), auf die Gruppe der Landkreise und auf die Gruppe der kreisfreien Städte aufgeteilt. Der Anteil des einzelnen Empfängers wird nach seinem Anteil an der Teilschlüsselmasse der jeweiligen Gruppe berechnet.
Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 23a Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), führt das Land der Finanzausgleichsmasse jährlich einen Betrag zu, der sich nach den Entlastungen des Landes beim Wohngeld durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) nach Abzug seiner Belastungen aus Art. 30 dieses Gesetzes bemisst. (2) Die Beträge werden im Haushaltsplan festgesetzt. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der tatsächlichen Entwicklung ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr bei der Bemessung berücksichtigt. (3) Die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Träger an den Bedarfsgemeinschaften der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Zahl der Bedarfsgemeinschaften je Stufe um 15 vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr
§ 25 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, die ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs betreiben oder an einem rechtlich selbstständigen Personennahverkehrsunternehmen des privaten Rechts allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Ausbildungsverkehr nach Maßgabe des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). (2) Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände leiten die Zuweisungen an die Verkehrsunternehmen weiter oder können bestimmen, dass sie an die Verkehrsunternehmen unmittelbar gezahlt werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser
§ 34 Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser(1) Um Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Krankenhäuser zu finanzieren, für die Gemeinden oder Gemeindeverbände einen gesetzlichen Versorgungsauftrag haben, werden im Finanzausgleich veranschlagt: 1. eine jährliche Zuführung aus dem staatlichen Teil des Landeshaushalts in Höhe von 18 400 000 Euro; 2. eine Krankenhausumlage der Landkreise und der kreisfreien Städte nach § 38; 3. ein weiterer Betrag in gleicher Höhe wie die Krankenhausumlage. (2) Die veranschlagten Beträge sind zweckgebunden für gesetzlich bestimmte Zuwendungen zu verwenden.
Kreisumlage
§ 37*) Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben. (2) Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 2. 100 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14. Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. (3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Abweichend von Satz 7 gilt für das Ausgleichsjahr 2008 ein zweifacher Vomhundertsatz. Die Absenkung nach Satz 7 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 9 festgesetzt werden. (4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden. (5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.
Kriegsfolgelasten
§ 45 Kriegsfolgelasten(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen, die ihnen 1. nach Maßgabe des Sozialhilferechts für die Kriegsfolgenhilfe im Sinne der §§ 7 bis 13 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), erwachsen; 2. für die in § 2 Abs. 2 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189) bezeichneten Leistungen erwachsen, soweit diese Aufwendungen nicht vom Bund, Land oder Ausgleichsfonds getragen werden. (2) Das Nähere regeln das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium und das für das Flüchtlingswesen zuständige Ministerium im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
Polizeiversorgungslasten
§ 46 Polizeiversorgungslasten(1) Das Land trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihre Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten, wenn der Versorgungsfall vor dem 9. Mai 1945 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt eine im Gebiet des Landes Hessen gelegene Versorgungskasse zuständig war. (2) Dem Land obliegen die Pflichten aus § 3 des Versorgungsanpassungsgesetzes vom 18. März 1952 (GVBl. I S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1966 (GVBl. I S. 311), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihren Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten. (3) Den Gemeinden obliegen die Pflichten aus § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle im Gebiet des Landes Hessen standen, und gegenüber ihren Hinterbliebenen. (4) Soweit für die Zeit vor dem 1. April 1952 Versorgungsbezüge abweichend von diesen Bestimmungen gezahlt worden sind, bleibt es dabei.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft4).(2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse
§ 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. Der Finanzausgleichsmasse können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel zur Finanzierung der Zinslast für Darlehen nach §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) entnommen werden. (2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt. (3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind. (4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Haushaltsplan für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.
Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse
§ 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. Der Finanzausgleichsmasse können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel zur Finanzierung der Zinslast für Darlehen nach §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) und zur anteiligen Finanzierung der Förderung der Kulturregion Rhein-Main entnommen werden. (2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Zuweisungen vom Bund zum Ausgleich der wegfallenden Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der Lkw-Maut, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt. (3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind. (4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Haushaltsplan für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.
Kreisumlage
§ 37*) Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben. (2) Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 2. 100 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14. Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. (3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Die Absenkung nach Satz 7 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 8 festgesetzt werden. (4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden. (5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.
Übersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 4 Zweiter Abschnitt: Allgemeine Finanzzuweisungen §§ 5 bis 20 I. Allgemeines §§ 5 bis 7 II. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden §§ 8 bis 14 III. Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte § 15 IV. Schlüsselzuweisungen an Landkreise §§ 16 bis 19 V. Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen § 20 Dritter Abschnitt: Besondere Finanzzuweisungen §§ 21 bis 28 Allgemeine Grundsätze § 21 Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen § 22 Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen § 22a Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe § 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 23a Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe § 23b Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen § 23c Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches § 23d Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr § 24 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr § 25 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater § 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen § 26a Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen § 27 Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte § 27a Landesausgleichsstock § 28 Vierter Abschnitt: Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen §§ 29 bis 36 Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen § 29 Festsetzung der pauschalen Zuweisungen § 30 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen § 31 Rechtsverordnung § 32 Zuwendungen zur Projektförderung § 33 Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser § 34 (gestrichen) § 35 (aufgehoben) § 36 Fünfter Abschnitt: Umlagen; Umlagegrundlagen §§ 37 bis 40b Kreisumlage § 37 Krankenhausumlage § 38 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen § 39 Umlagegrundlagen des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main § 40 Verzinsung § 40a Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm § 40b Sechster Abschnitt: Sonstige Vorschriften §§ 41 bis 46a Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse § 41 Kreisausgleichsstock § 42 Verwaltungskosten § 43 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen § 44 Kriegsfolgelasten § 45 Polizeiversorgungslasten § 46 Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs § 46a Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 47 bis 50 Berichtigungen § 47 Aufhebung von Leistungen § 48 Ausführungsbestimmungen § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 50
Kreisumlage
§ 37*) Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben. (2) Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 2. 100 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14. Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. (3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Die Absenkung nach Satz 7 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 8 festgesetzt werden. (4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden. (5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.
Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm
§ 40b Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm(1) Für den Zinsdienst für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) wird vom Landeswohlfahrtsverband Hessen, von den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden eine Zinsdienstumlage erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt. Das Umlagesoll entspricht der Höhe des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 im Haushaltsplan veranschlagten Betrages. Soweit der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 im Haushaltsplan veranschlagte Betrag sich im Vollzug des Haushaltsplans verändert, sind die Mehr- oder Minderbeträge des Umlagesolls spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu veranschlagen. (2) Das Ministerium der Finanzen setzt für die in Abs. 1 genannten Körperschaften im Einzelnen den jeweils aufzubringenden Betrag der Zinsdienstumlage auf der Grundlage der von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - ermittelten auf sie entfallenden Zinslasten fest. Die Zinslasten für Darlehen für Ersatzschulen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes und für Krankenhäuser auch in nicht öffentlicher Trägerschaft werden jeweils dem Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt zugerechnet, in dem oder in der die geförderte Ersatzschule oder das geförderte Krankenhaus liegt. (3) Die von den einzelnen Körperschaften jeweils aufzubringende Zinsdienstumlage wird grundsätzlich mit Auszahlungen von Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse verrechnet.
Übersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 4 Zweiter Abschnitt: Allgemeine Finanzzuweisungen §§ 5 bis 20 I. Allgemeines §§ 5 bis 7 II. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden §§ 8 bis 14 III. Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte § 15 IV. Schlüsselzuweisungen an Landkreise §§ 16 bis 19 V. Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen § 20 Dritter Abschnitt: Besondere Finanzzuweisungen §§ 21 bis 28 Allgemeine Grundsätze § 21 Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen § 22 Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen § 22a Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe § 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 23a Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe § 23b Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen § 23c Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches § 23d Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr § 24 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr § 25 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater § 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen § 26a Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen § 27 Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte § 27a Landesausgleichsstock § 28 Vierter Abschnitt: Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen §§ 29 bis 36 Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen § 29 Festsetzung der pauschalen Zuweisungen § 30 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen § 31 Rechtsverordnung § 32 Zuwendungen zur Projektförderung § 33 Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser § 34 (gestrichen) § 35 (aufgehoben) § 36 Fünfter Abschnitt: Umlagen; Umlagegrundlagen §§ 37 bis 40c Kreisumlage § 37 Krankenhausumlage § 38 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen § 39 Umlagegrundlagen des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main § 40 Verzinsung § 40a Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm § 40b Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden § 40c Sechster Abschnitt: Sonstige Vorschriften §§ 41 bis 46a Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse § 41 Kreisausgleichsstock § 42 Verwaltungskosten § 43 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen § 44 Kriegsfolgelasten § 45 Polizeiversorgungslasten § 46 Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs § 46a Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 47 bis 50 Berichtigungen § 47 Aufhebung von Leistungen § 48 Ausführungsbestimmungen § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 50
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
§ 15 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen(1) Die zentralörtlichen Funktionen der kreisfreien Städte werden bei der Verwendung der Gesamtschlüsselmasse nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt. (2) Die kreisfreien Städte erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet werden. Die Steuerkraftmesszahl und die Schlüsselzuweisungen müssen zusammen mindestens 77 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen. § 11 Abs. 1 findet keine Anwendung. (3) Der Hundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte 1. Darmstadt und Offenbach am Main 100 vom Hundert, 2. Wiesbaden und Kassel 102 vom Hundert und 3. Frankfurt am Main 109 vom Hundert. (4) Als Mindestschlüsselzuweisung (§ 13 Abs. 2) erhalten die kreisfreien Städte 48 Euro je Einwohner.
Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse
§ 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. Der Finanzausgleichsmasse können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel zur Finanzierung der Zinslast für Darlehen nach §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) und zur anteiligen Finanzierung der Förderung der Kulturregion Rhein-Main entnommen werden. (2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer sowie aus 23,0 vom Hundert von zwei Dritteln der dem Land verbleibenden Einnahmen an Grunderwerbsteuer. (3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind. (4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Haushaltsplan für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.
Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe
§ 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu ihren Belastungen als örtliche Träger der Sozialhilfe. (2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden nach den jeweiligen Gesamtausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112), auf die Gruppe der Landkreise und auf die Gruppe der kreisfreien Städte aufgeteilt. Der Anteil des einzelnen Empfängers wird nach seinem Anteil an der Teilschlüsselmasse der jeweiligen Gruppe berechnet.
Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 23a Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112), führt das Land der Finanzausgleichsmasse jährlich pauschal einen Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro zu. (2) Die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Träger an den Bedarfsgemeinschaften der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2486), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Zahl der Bedarfsgemeinschaften je Stufe um 15 vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr
§ 25 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, die ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs betreiben oder an einem rechtlich selbstständigen Personennahverkehrsunternehmen des privaten Rechts allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Ausbildungsverkehr nach Maßgabe des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). (2) Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände leiten die Zuweisungen an die Verkehrsunternehmen weiter oder können bestimmen, dass sie an die Verkehrsunternehmen unmittelbar gezahlt werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen
§ 31 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können für Darlehen, die sie zur Finanzierung von Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms (Abschlussprogramm Abwasser) aufnehmen, Zuweisungen erhalten. Sie betragen ein Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 50 Prozent der jährlich geleisteten Tilgungen. Hierzu wird eine jährliche Zuführung aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe veranschlagt. (2) Gemeinden und Gemeindeverbände können als Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die in der Anlage 3 zu § 9 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), genannt werden, jährlich pauschale Zuweisungen erhalten. (3) Die Höhe der Zuweisungen nach Abs. 1 bemisst sich nach Beträgen, die aufgrund von Kostenrichtwerten ermittelt werden, und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie den strukturellen Besonderheiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3. Die Zuweisungen nach Abs. 2 werden nach der Länge der zu unterhaltenden Gewässerstrecke berechnet. Das Nähere hierzu regeln Richtlinien. (4) Das für die Prüfung der Jahresrechnung des Zuweisungsempfängers zuständige Rechnungsprüfungsamt hat hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu bestätigen, dass bei der Durchführung die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind und insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen nachgewiesen ist. Das Rechnungsprüfungsamt unterliegt bei dieser Prüfungstätigkeit fachlich den Weisungen des Rechnungshofs und hat auf sein Verlangen über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei Anwendung des § 129 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung gilt die Prüfungstätigkeit nach Satz 1 als Teilprüfung im Sinne des § 128 der Hessischen Gemeindeordnung. Sofern sich hinsichtlich der Rechnungen fachtechnische Abgrenzungsprobleme ergeben, entscheidet das Rechnungsprüfungsamt im Benehmen mit der Fachbehörde. (5) Die Zuweisungen nach Abs. 1 und 2 werden in einem Landesprogramm zusammengestellt und im Staatsanzeiger bekanntgegeben.
Kreisumlage
§ 37*) Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben. (2) Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 2. 100 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14. Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. (3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Die Absenkung nach Satz 7 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 8 festgesetzt werden. (4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden. (5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.
Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm
§ 40b Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm(1) Für den Zinsdienst für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) wird vom Landeswohlfahrtsverband Hessen, von den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden eine Zinsdienstumlage erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt. Das Umlagesoll entspricht der Höhe des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 im Haushaltsplan veranschlagten Betrages. Soweit der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 im Haushaltsplan veranschlagte Betrag sich im Vollzug des Haushaltsplans verändert, sind die Mehr- oder Minderbeträge des Umlagesolls spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu veranschlagen. (2) Das Ministerium der Finanzen setzt für die in Abs. 1 genannten Körperschaften im Einzelnen den jeweils aufzubringenden Betrag der Zinsdienstumlage auf der Grundlage der von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - ermittelten auf sie entfallenden Zinslasten fest. Die Zinslasten für Darlehen für Ersatzschulen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes und für Krankenhäuser auch in nicht öffentlicher Trägerschaft werden jeweils dem Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt zugerechnet, in dem oder in der die geförderte Ersatzschule oder das geförderte Krankenhaus liegt. Die Zinslasten für Darlehen für Krankenhäuser werden dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zugerechnet, wenn das geförderte Krankenhaus von ihm selbst, einer seiner Tochtergesellschaften oder in seinem Auftrag errichtet oder betrieben wird. (3) Die von den einzelnen Körperschaften jeweils aufzubringende Zinsdienstumlage wird grundsätzlich mit Auszahlungen von Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse verrechnet.
Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden
§ 40c Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden wird eine Kompensationsumlage erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt. Das Umlagesoll entspricht 15,2333 vom Hundert der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Grunderwerbsteueraufkommen ergeben, sind bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Mehr- oder Minderbeträge, die sich aufgrund der Rundung des Umlagehebesatzes nach Abs. 2 Satz 3 ergeben. (2) Das Ministerium der Finanzen setzt die von den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden jeweils aufzubringende Kompensationsumlage fest. Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12,2. die Gemeindeschlüsselzuweisungen nach den §§ 8 bis 14. Der Umlagehebesatz ist, gerundet auf zwei Stellen hinter dem Komma, so festzusetzen, dass sich der nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 ermittelte Betrag ergibt. (3) Die von den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden jeweils aufzubringende Kompensationsumlage wird grundsätzlich mit Auszahlungen von Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Die Verrechnung nach Satz 1 geht einer Verrechnung nach § 40b Abs. 3 vor.
Kriegsfolgelasten
§ 45 Kriegsfolgelasten(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen, die ihnen 1. nach Maßgabe des Sozialhilferechts für die Kriegsfolgenhilfe im Sinne der §§ 7 bis 13 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), erwachsen;2. für die in § 2 Abs. 2 des Vierten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-6, veröffentlichten bereinigten Fassung bezeichneten Leistungen erwachsen, soweit diese Aufwendungen nicht vom Bund, Land oder Ausgleichsfonds getragen werden. (2) Das Nähere regeln das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium und das für das Flüchtlingswesen zuständige Ministerium im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft4).(2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Gesamtschlüsselmasse
§ 6 GesamtschlüsselmasseFür Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise ist eine Gesamtschlüsselmasse zu veranschlagen. Sie ergibt sich, indem die Beträge von der um das Umlagesoll der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden nach § 40c Abs. 1 bereinigten Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die für die Allgemeine Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, für Besondere Finanzzuweisungen und für Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen veranschlagt sind.
Verwendung der Gesamtschlüsselmasse und der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden
§ 7 Verwendung der Gesamtschlüsselmasse und der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden(1) Von der Gesamtschlüsselmasse werden verwendet: 1. für Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (Gemeindeschlüsselmasse) 45,7 vom Hundert; 2. für Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte (Schlüsselmasse der kreisfreien Städte) 20,1 vom Hundert; 3. für Schlüsselzuweisungen an Landkreise (Landkreisschlüsselmasse) 34,2 vom Hundert. (2) Die Schlüsselmasse der kreisfreien Städte nach Abs. 1 Nr. 2 wird um 61,7068 vom Hundert und die Landkreisschlüsselmasse nach Abs. 1 Nr. 3 wird um 38,2932 vom Hundert des Umlagesolls der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden nach § 40c Abs. 1 erhöht.
Verteilung der Besonderen Finanzzuweisung auf die Landkreise
Anlage 2 zum FAG (zu § 27b Abs. 2 Satz 2)Verteilung der Besonderen Finanzzuweisung auf die Landkreise Landkreis Betrag Bergstraße 269 700 Euro Darmstadt-Dieburg 277 100 Euro Groß-Gerau 125 100 Euro Hochtaunuskreis 198 200 Euro Main-Kinzig-Kreis 514 200 Euro Main-Taunus-Kreis 58 800 Euro Odenwaldkreis 334 700 Euro Offenbach 72 300 Euro Rheingau-Taunus-Kreis 327 200 Euro Wetteraukreis 477 200 Euro Gießen 404 000 Euro Lahn-Dill-Kreis 550 600 Euro Limburg-Weilburg 512 900 Euro Marburg-Biedenkopf 753 100 Euro Vogelsbergkreis 669 400 Euro Fulda 884 100 Euro Hersfeld-Rotenburg 519 700 Euro Kassel 676 200 Euro Schwalm-Eder-Kreis 957 400 Euro Waldeck-Frankenberg 1 042 700 Euro Werra-Meißner-Kreis 375 400 Euro Summe 10 000 000 Euro
Verteilung der Besonderen Finanzzuweisung auf die kreisfreien Städte und ...
Anlage 3 zum FAG (zu § 27b Abs. 3 Satz 2)Verteilung der Besonderen Finanzzuweisung auf die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden Gemeinde Betrag Aarbergen 92 100 Euro Abtsteinach 32 700 Euro Ahnatal 76 400 Euro Alheim 136 800 Euro Allendorf (Eder) 102 600 Euro Allendorf (Lumda) 60 600 Euro Alsbach-Hähnlein 79 900 Euro Alsfeld 313 700 Euro Altenstadt 119 500 Euro Amöneburg 103 800 Euro Angelburg 48 800 Euro Antrifttal 56 400 Euro Aßlar 152 200 Euro Babenhausen 205 700 Euro Bad Arolsen 306 100 Euro Bad Camberg 173 700 Euro Bad Emstal 100 300 Euro Bad Endbach 114 900 Euro Bad Hersfeld 297 100 Euro Bad Homburg v. d. Höhe 386 200 Euro Bad Karlshafen 47 000 Euro Bad König 132 600 Euro Bad Nauheim 234 500 Euro Bad Orb 136 900 Euro Bad Salzschlirf 38 900 Euro Bad Schwalbach 129 600 Euro Bad Soden am Taunus 146 300 Euro Bad Soden-Salmünster 177 000 Euro Bad Sooden-Allendorf 172 500 Euro Bad Vilbel 226 100 Euro Bad Wildungen 302 600 Euro Bad Zwesten 89 500 Euro Battenberg (Eder) 140 800 Euro Baunatal 224 100 Euro Bebra 237 700 Euro Beerfelden 158 000 Euro Bensheim 326 100 Euro Berkatal 42 600 Euro Beselich 85 700 Euro Biblis 118 800 Euro Bickenbach 47 300 Euro Biebergemünd 180 300 Euro Biebertal 131700 Euro Biebesheim am Rhein 68 500 Euro Biedenkopf 228 500 Euro Birkenau 99 100 Euro Birstein 182 300 Euro Bischoffen 79 500 Euro Bischofsheim 88 200 Euro Borken (Hessen) 212 800 Euro Brachttal 81 700 Euro Braunfels 142 600 Euro Brechen 79 900 Euro Breidenbach 115 200 Euro Breitenbach am Herzberg 81 300 Euro Breitscheid 81 900 Euro Brensbach 69 000 Euro Breuberg 93 700 Euro Breuna 89 300 Euro Brombachtal 55 700 Euro Bromskirchen 70 200 Euro Bruchköbel 169 100 Euro Büdingen 329 500 Euro Burghaun 146 500 Euro Burgwald 97 700 Euro Bürstadt 147 900 Euro Buseck 139 500 Euro Büttelborn 129 400 Euro Butzbach 323 700 Euro Calden 135 300 Euro Cölbe 85 300 Euro Cornberg 48 100 Euro Darmstadt 1 032 200 Euro Dautphetal 189 200 Euro Dieburg 126 800 Euro Diemelsee 234 000 Euro Diemelstadt 170 200 Euro Dietzenbach 228 600 Euro Dietzhölztal 97 500 Euro Dillenburg 277 300 Euro Dipperz 69 900 Euro Dornburg 104 300 Euro Dreieich 323 000 Euro Driedorf 109 200 Euro Ebersburg 88 500 Euro Ebsdorfergrund 174 300 Euro Echzell 96 900 Euro Edermünde 85 400 Euro Edertal 232 900 Euro Egelsbach 87 400 Euro Ehrenberg (Rhön) 84 000 Euro Ehringshausen 129 900 Euro Eichenzell 159 000 Euro Einhausen 80 100 Euro Eiterfeld 194 200 Euro Elbtal 32 700 Euro Eltville am Rhein 180 200 Euro Elz 74 500 Euro Eppertshausen 56 000 Euro Eppstein 117 300 Euro Erbach (Odenwald) 180 600 Euro Erlensee 106 300 Euro Erzhausen 55 500 Euro Eschborn 140 300 Euro Eschenburg 137 200 Euro Eschwege 221 600 Euro Espenau 51 200 Euro Feldatal 109 000 Euro Felsberg 201 700 Euro Fernwald 74 700 Euro Fischbachtal 37 800 Euro Flieden 133 400 Euro Flörsbachtal 102 200 Euro Flörsheim am Main 155 700 Euro Florstadt 116 500 Euro Frankenau 115 900 Euro Frankenberg (Eder) 319 100 Euro Frankfurt am Main 4 321 500 Euro Fränkisch-Crumbach 46 000 Euro Freiensteinau 129 600 Euro Freigericht 140 900 Euro Friedberg (Hessen) 245 800 Euro Friedewald 81 000 Euro Friedrichsdorf 192 800 Euro Frielendorf 189 200 Euro Fritzlar 232 900 Euro Fronhausen 70 200 Euro Fulda 545 100 Euro Fuldabrück 80 000 Euro Fuldatal 124 800 Euro Fürth (Odenwald) 126 300 Euro Gedern 170 200 Euro Geisenheim 134 700 Euro Gelnhausen 200 300 Euro Gemünden (Felda) 109 400 Euro Gemünden (Wohra) 121 500 Euro Gernsheim 126 200 Euro Gersfeld (Rhön) 185 000 Euro Gießen 563 100 Euro Gilserberg 123 000 Euro Ginsheim-Gustavsburg 115 300 Euro Gladenbach 192 200 Euro Glashütten 76 100 Euro Glauburg 39 200 Euro Gorxheimertal 40 600 Euro Grasellenbach 60 000 Euro Grävenwiesbach 103 000 Euro Grebenau 108 100 Euro Grebenhain 182 800 Euro Grebenstein 118 700 Euro Greifenstein 154 100 Euro Griesheim 187 700 Euro Großalmerode 103 300 Euro Groß-Bieberau 56 900 Euro Großenlüder 173 800 Euro Groß-Gerau 227 000 Euro Großkrotzenburg 55 000 Euro Groß-Rohrheim 54 500 Euro Groß-Umstadt 269 400 Euro Groß-Zimmern 115 900 Euro Grünberg 230 100 Euro Gründau 198 600 Euro Gudensberg 130 700 Euro Guxhagen 74 700 Euro Habichtswald 77 200 Euro Hadamar 139 500 Euro Haiger 291 000 Euro Haina (Kloster) 174 600 Euro Hainburg 109 400 Euro Hammersbach 61 800 Euro Hanau 638 700 Euro Hasselroth 74 000 Euro Hattersheim am Main 174 100 Euro Hatzfeld (Eder) 117 200 Euro Hauneck 48 800 Euro Haunetal 110 000 Euro Heidenrod 207 500 Euro Helsa 75 600 Euro Heppenheim (Bergstraße) 233 800 Euro Herborn 226 900 Euro Herbstein 162 800 Euro Heringen (Werra) 146 400 Euro Herleshausen 117 100 Euro Hesseneck 54 100 Euro Hessisch Lichtenau 251 400 Euro Heuchelheim 61 600 Euro Heusenstamm 136 800 Euro Hilders 145 600 Euro Hirschhorn (Neckar) 72 700 Euro Hirzenhain 43 400 Euro Hochheim am Main 130 300 Euro Höchst i. Odw. 107 100 Euro Hofbieber 182 900 Euro Hofgeismar 236 300 Euro Hofheim am Taunus 317 400 Euro Hohenahr 105 000 Euro Hohenroda 79 200 Euro Hohenstein 142 600 Euro Homberg (Efze) 251 300 Euro Homberg (Ohm) 192 100 Euro Hosenfeld 111 900 Euro Hünfeld 294 100 Euro Hünfelden 162 600 Euro Hungen 218 800 Euro Hünstetten 144 000 Euro Hüttenberg 130 500 Euro Idstein 267 500 Euro Immenhausen 88 400 Euro Jesberg 98 400 Euro Jossgrund 105 900 Euro Kalbach 155 300 Euro Karben 200 000 Euro Kassel 1 302 000 Euro Kaufungen 116 600 Euro Kefenrod 68 200 Euro Kelkheim (Taunus) 211 300 Euro Kelsterbach 102 900 Euro Kiedrich 43 600 Euro Kirchhain 246 800 Euro Kirchheim 106 500 Euro Kirtorf 153 500 Euro Knüllwald 196 300 Euro Königstein im Taunus 133 600 Euro Korbach 346 000 Euro Körle 46 100 Euro Kriftel 73 400 Euro Kronberg im Taunus 133 200 Euro Künzell 145 400 Euro Lahnau 87 700 Euro Lahntal 108 700 Euro Lampertheim 301 900 Euro Langen (Hessen) 253 700 Euro Langenselbold 121 400 Euro Langgöns 157 100 Euro Laubach 220 900 Euro Lauterbach (Hessen) 251 900 Euro Lautertal (Odenwald) 92 700 Euro Lautertal (Vogelsberg) 104 600 Euro Leun 82 000 Euro Lich 207 300 Euro Lichtenfels 186 800 Euro Liebenau 101 700 Euro Liederbach am Taunus 60 900 Euro Limburg a. d. Lahn 269 600 Euro Limeshain 52 200 Euro Linden 108 700 Euro Lindenfels 64 700 Euro Linsengericht 107 100 Euro Lohfelden 107 200 Euro Löhnberg 81 400 Euro Lohra 115 100 Euro Lollar 94 000 Euro Lorch am Rhein 113 800 Euro Lorsch 117 600 Euro Ludwigsau 221 500 Euro Lützelbach 100 400 Euro Mainhausen 82 400 Euro Maintal 273 000 Euro Malsfeld 81 600 Euro Marburg 670 700 Euro Meinhard 95 300 Euro Meißner 93 900 Euro Melsungen 183 600 Euro Mengerskirchen 85 500 Euro Merenberg 58 100 Euro Messel 46 900 Euro Michelstadt 241 800 Euro Mittenaar 87 700 Euro Modautal 82 200 Euro Mörfelden-Walldorf 270 900 Euro Mörlenbach 104 800 Euro Morschen 101 900 Euro Mossautal 96 400 Euro Mücke 200 400 Euro Mühlheim am Main 189 100 Euro Mühltal 122 800 Euro Münchhausen 90 200 Euro Münster 117 200 Euro Münzenberg 85 400 Euro Nauheim 81 100 Euro Naumburg 142 200 Euro Neckarsteinach 50 700 Euro Nentershausen 112 800 Euro Neu-Anspach 146 400 Euro Neuberg 47 500 Euro Neu-Eichenberg 56 900 Euro Neuenstein 127 000 Euro Neuental 83 400 Euro Neuhof 215 200 Euro Neu-Isenburg 248 000 Euro Neukirchen (Knüllgebirge) 153 500 Euro Neustadt (Hessen) 146 700 Euro Nidda 300 900 Euro Niddatal 121 100 Euro Nidderau 193 200 Euro Niedenstein 82 100 Euro Niederaula 139 200 Euro Niederdorfelden 32 100 Euro Niedernhausen 142 900 Euro Nieste 17 200 Euro Niestetal 98 100 Euro Nüsttal 93 400 Euro Oberaula 92 700 Euro Ober-Mörlen 97 000 Euro Ober-Ramstadt 157 800 Euro Obertshausen 162 500 Euro Oberursel (Taunus) 327 600 Euro Oberweser 88 900 Euro Oestrich-Winkel 167 800 Euro Offenbach am Main 765 300 Euro Ortenberg 144 100 Euro Ottrau 95 000 Euro Otzberg 107 300 Euro Petersberg 144 400 Euro Pfungstadt 213 100 Euro Philippsthal (Werra) 60 200 Euro Pohlheim 168 500 Euro Poppenhausen (Wasserkuppe) 83 500 Euro Rabenau 103 200 Euro Ranstadt 86 200 Euro Rasdorf 60 900 Euro Raunheim 106 600 Euro Rauschenberg 139 100 Euro Reichelsheim (Odenwald) 148 500 Euro Reichelsheim (Wetterau) 85 500 Euro Reinhardshagen 49 600 Euro Reinheim 145 200 Euro Reiskirchen 136 700 Euro Riedstadt 248 100 Euro Rimbach 88 300 Euro Ringgau 130 500 Euro Rockenberg 50 800 Euro Rodenbach 92 800 Euro Rödermark 200 800 Euro Rodgau 358 700 Euro Romrod 108 400 Euro Ronneburg 42 600 Euro Ronshausen 77 200 Euro Rosbach v. d. Höhe 146 700 Euro Rosenthal 99 400 Euro Roßdorf 104 000 Euro Rotenburg a. d. Fulda 213 100 Euro Rothenberg 65 100 Euro Rüdesheim am Rhein 142 400 Euro Runkel 128 500 Euro Rüsselsheim 443 900 Euro Schaafheim 105 900 Euro Schauenburg 111 500 Euro Schenklengsfeld 134 000 Euro Schlangenbad 97 600 Euro Schlitz 295 800 Euro Schlüchtern 287 800 Euro Schmitten 110 500 Euro Schöffengrund 93 700 Euro Schöneck 105 600 Euro Schotten 287 800 Euro Schrecksbach 80 300 Euro Schwalbach am Taunus 95 900 Euro Schwalmstadt 250 300 Euro Schwalmtal 108 300 Euro Schwarzenborn 51 800 Euro Seeheim-Jugenheim 139 000 Euro Seligenstadt 168 700 Euro Selters (Taunus) 114 800 Euro Sensbachtal 62 900 Euro Siegbach 65 000 Euro Sinn 69 000 Euro Sinntal 241 500 Euro Söhrewald 128 100 Euro Solms 135 000 Euro Sontra 233 500 Euro Spangenberg 200 600 Euro Stadtallendorf 254 200 Euro Staufenberg 94 300 Euro Steffenberg 65 400 Euro Steinau an der Straße 239 000 Euro Steinbach (Taunus) 65 500 Euro Stockstadt am Rhein 64 200 Euro Sulzbach (Taunus) 61 900 Euro Tann (Rhön) 127 600 Euro Taunusstein 279 800 Euro Trebur 160 400 Euro Trendelburg 147 100 Euro Twistetal 150 800 Euro Ulrichstein 128 200 Euro Usingen 170 900 Euro Vellmar 128 500 Euro Viernheim 269 900 Euro Villmar 113 200 Euro Vöhl 201 300 Euro Volkmarsen 153 000 Euro Wabern 129 200 Euro Wächtersbach 156 900 Euro Wahlsburg 32 400 Euro Waldbrunn (Westerwald) 83 300 Euro Waldeck 236 400 Euro Waldems 93 700 Euro Waldkappel 189 100 Euro Wald-Michelbach 188 600 Euro Waldsolms 104 000 Euro Walluf 43 500 Euro Wanfried 103 500 Euro Wartenberg 89 500 Euro Wehretal 96 500 Euro Wehrheim 118 700 Euro Weilburg 172 600 Euro Weilmünster 182 500 Euro Weilrod 155 600 Euro Weimar (Lahn) 119 300 Euro Weinbach 89 800 Euro Weißenborn 32 700 Euro Weiterstadt 198 100 Euro Wettenberg 144 100 Euro Wetter (Hessen) 228 800 Euro Wetzlar 424 700 Euro Wiesbaden 1 941 900 Euro Wildeck 96 000 Euro Willingen (Upland) 171 200 Euro Willingshausen 130 800 Euro Witzenhausen 302 000 Euro Wohratal 65 700 Euro Wölfersheim 262 800 Euro Wolfhagen 129 300 Euro Wöllstadt 61 500 Euro Zierenberg 184 400 Euro Zwingenberg 48 400 Euro Summe 70 000 000 Euro
Übersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 4 Zweiter Abschnitt: Allgemeine Finanzzuweisungen §§ 5 bis 20 I. Allgemeines §§ 5 bis 7 II. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden §§ 8 bis 14 III. Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte § 15 IV. Schlüsselzuweisungen an Landkreise §§ 16 bis 19 V. Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen § 20 Dritter Abschnitt: Besondere Finanzzuweisungen §§ 21 bis 28 Allgemeine Grundsätze § 21 Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen § 22 Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen § 22a Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe § 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 23a Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe § 23b Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen § 23c Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches § 23d Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr § 24 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr § 25 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater § 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen § 26a Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen § 27 Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte § 27a Besondere Finanzzuweisung zur Beseitigung von Winterschäden an Straßen und Radwegen in der Baulast der Landkreise und Gemeinden § 27b Landesausgleichsstock § 28 Vierter Abschnitt: Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen §§ 29 bis 36 Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen § 29 Festsetzung der pauschalen Zuweisungen § 30 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen § 31 Rechtsverordnung § 32 Zuwendungen zur Projektförderung § 33 Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser § 34 (gestrichen) § 35 (aufgehoben) § 36 Fünfter Abschnitt: Umlagen; Umlagegrundlagen §§ 37 bis 40c Kreisumlage § 37 Krankenhausumlage § 38 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen § 39 Umlagegrundlagen des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main § 40 Verzinsung § 40a Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm § 40b Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden § 40c Sechster Abschnitt: Sonstige Vorschriften §§ 41 bis 46a Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse § 41 Kreisausgleichsstock § 42 Verwaltungskosten § 43 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen § 44 Kriegsfolgelasten § 45 Polizeiversorgungslasten § 46 Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs § 46a Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 47 bis 50 Berichtigungen § 47 Aufhebung von Leistungen § 48 Ausführungsbestimmungen § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 50
Besondere Finanzzuweisung zur Beseitigung von Winterschäden an Straßen und Radwegen in der ...
§ 27b Besondere Finanzzuweisung zur Beseitigung von Winterschäden an Straßen und Radwegen in der Baulast der Landkreise und Gemeinden(1) Zum teilweisen Ausgleich eingetretener Winterschäden an Straßen und Radwegen in der Baulast der Landkreise und Gemeinden erhalten die Landkreise, die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden einmalig im Jahr 2011 eine Besondere Finanzzuweisung in Höhe von 80 Millionen Euro. (2) 10 Millionen Euro der Besonderen Finanzzuweisung nach Abs. 1 sind für die Landkreise bestimmt. Die Verteilung auf die Landkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. (3) 70 Millionen Euro der Besonderen Finanzzuweisung nach Abs. 1 sind für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden bestimmt. Die Verteilung auf die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden ergibt sich aus der Anlage 3 zu diesem Gesetz. (4) Die Mittel werden ohne Antrag spätestens am 2. Mai 2011 ausgezahlt. (5) Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist von dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast bis zum 31. Dezember 2011 dem für den Straßenbau zu ständigen Ministerium schriftlich zu bestätigen. Andernfalls erfolgt in Höhe der nicht bestätigten Beträge eine Verrechnung mit der Schlüsselzuweisung und eine betragsgleiche Zuführung an den Landesausgleichsstock.
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Umlagegrundlagen des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain
§ 40 Umlagegrundlagen des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain(1) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach § 17 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) sind: 1. die für die Berechnung des Hauptansatzes nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Einwohnerzahlen; 2. für die kreisfreien Städte die Umlagegrundlagen nach § 39 und für die kreisangehörigen Gemeinden die Beträge nach § 37 Abs. 2 Satz 1. (2) Die Verbandsumlage ist zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 2 aufzubringen.
Kreisumlage
§ 37*) Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts und zum Ausgleich von Fehlbeträgen aus Vorjahren nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben. (2) Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 2. 100 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14. Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. (3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Die Absenkung nach Satz 7 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 8 festgesetzt werden. (4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden. (5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.
Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
§ 39 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhebt nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420), eine Verbandsumlage. (2) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12 und 2. 100 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 19.
Tabelle des Hauptansatzes (zu § 10 Abs. 1 )
Anlage 1 zum FAGTabelle des Hauptansatzes (zu § 10 Abs. 1) Bei einer Einwohnerzahl bis unter Hauptansatz in v. H. 1 2 5000 107 7500 114 10000 121 15000 124 20000 126 30000 127 50000 129 50000 und mehr 130 Der in Spalte 2 in jeder Zeile angegebene Hauptansatz in v. H. gilt jeweils auch für alle Gemeinden, deren Einwohner zwischen der vorangehenden Stufe und der aus Spalte 1 ersichtlichen höheren Einwohnerzahl liegt.
Übersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 4 Zweiter Abschnitt: Allgemeine Finanzzuweisungen §§ 5 bis 20 I. Allgemeines §§ 5 bis 7 II. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden §§ 8 bis 14 III. Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte § 15 IV. Schlüsselzuweisungen an Landkreise §§ 16 bis 19 V. Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen § 20 Dritter Abschnitt: Besondere Finanzzuweisungen §§ 21 bis 28 Allgemeine Grundsätze § 21 Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen § 22 Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen § 22a Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe § 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 23a Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe § 23b Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen § 23c Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches § 23d Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr § 24 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr § 25 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater § 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen § 26a Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen § 27 Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte § 27a Landesausgleichsstock § 28 Vierter Abschnitt: Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen §§ 29 bis 36 Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen § 29 Festsetzung der pauschalen Zuweisungen § 30 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen § 31 Rechtsverordnung § 32 Zuwendungen zur Projektförderung § 33 Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser § 34 (gestrichen) § 35 (aufgehoben) § 36 Fünfter Abschnitt: Umlagen; Umlagegrundlagen §§ 37 bis 40a Kreisumlage § 37 Krankenhausumlage § 38 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen § 39 Umlagegrundlagen des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main § 40 Verzinsung § 40a Sechster Abschnitt: Sonstige Vorschriften §§ 41 bis 46a Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse § 41 Kreisausgleichsstock § 42 Aufwendungen und Kosten des Landrats als Behörde der Landesverwaltung § 43 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen § 44 Kriegsfolgelasten § 45 Polizeiversorgungslasten § 46 Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs § 46a Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 47 bis 50 Berichtigungen § 47 Aufhebung von Leistungen § 48 Ausführungsbestimmungen § 49 Inkrafttreten § 50
Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 1 Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs die Geldmittel zur Verfügung gestellt, die erforderlich sind, um ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben durchzuführen. (2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird ein Anteil am Steueraufkommen des Landes zugewiesen (Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz. (3) Regelungen außerhalb des Steuerverbundes, nach denen aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Zuwendungen oder sonstige Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden, bleiben unberührt.
Hauptansatz
§ 10 Hauptansatz(1) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz für ihre Einwohnerzahl errechnet. Die Hundertsätze sind unter Berücksichtigung der Größenklassen der Gemeinden, ihrer unterschiedlichen Zuständigkeiten und der zentralörtlichen Funktionen festgelegt; sie ergeben sich aus der Anlage 1 „Tabelle des Hauptansatzes". (2) Der Hauptansatz beträgt abweichend von Abs. 1 für eine Gemeinde, 1. die als Mittelzentrum festgestellt ist, mindestens 125 vom Hundert; 2. die als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums festgestellt ist, mindestens 130 vom Hundert; 3. die als Oberzentrum festgestellt ist, mindestens 140 vom Hundert. Die zentralörtlichen Funktionen nach Satz 1 werden von der obersten Landesplanungsbehörde festgestellt. (3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl gegenüber dem vorangegangenen Ausgleichsjahr um nicht mehr als 10 vom Hundert unter die nächstniedrigere Stufe der Anlage 1 „Tabelle des Hauptansatzes" gesunken, so gilt der Hauptansatz des vorangegangenen auch für das laufende Ausgleichsjahr; dieser Hauptansatz gilt auch für die weiteren Ausgleichsjahre, wenn die Einwohnerzahl einer Gemeinde unter 50000 oder unter 7500 sinkt.
Ergänzungsansätze
§ 11 Ergänzungsansätze(1) Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 15 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden Hauptansatzes. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Haben die zuständigen Wohnungsämter der Stationierungsstreitkräfte fünfzig oder mehr Mitglieder dieser Streitkräfte einschließlich ihrer Familienangehörigen erfasst, die in einer Gemeinde wohnen, wird dieser Gemeinde ein Ergänzungsansatz gewährt, der der Zahl der erfassten Personen entspricht. (3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des Bevölkerungszuwachses erhöht. (4) Ist eine kreisangehörige Gemeinde Schulträger, wird ihr ein Ergänzungsansatz in Höhe von 15 vom Hundert der für die Berechnung der Zuweisung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 maßgebenden Schülerzahl des vorangegangenen Ausgleichsjahres gewährt.
Steuerkraftmesszahl
§ 12 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die kreisangehörige Gemeinde zusammengezählt werden und die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage von dieser Summe abgezogen wird. (2) Es werden angesetzt: 1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 220 vom Hundert; 2. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 220 vom Hundert; 3. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 310 vom Hundert; 4. als Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer der Sollbetrag einschließlich der Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für die Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 46a mit 100 vom Hundert; 5. als Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer der Sollbetrag mit 100 vom Hundert; 6. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage die Gewerbesteuerumlagen, die nach dem Umlagesoll ermittelt sind. (3) Werden in einer Verbandssatzung nach § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gemeinden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten. (4) Die Steuerkraftmesszahlen sind nach dem Ist-Aufkommen der Steuern und Umlagen für einen Zwölf-Monats-Zeitraum zu ermitteln, der am 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres endet. (5) Das Nähere über die Ermittlung der Steuerkraftzahlen regeln die Ausführungsbestimmungen.
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
§ 13 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 12), erhält die kreisangehörige Gemeinde die Hälfte des Unterschiedsbetrages, mindestens jedoch so viel, dass die Steuerkraftmesszahl und die Schlüsselzuweisung zusammen 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen. (2) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) gleich oder niedriger als die Steuerkraftmesszahl (§ 12), erhält die kreisangehörige Gemeinde mit 1. weniger als 7500 Einwohner 5 Euro je Einwohner; 2. 7500 bis unter 30000 Einwohnern 7 Euro je Einwohner; 3. 30000 bis unter 50000 Einwohnern 9 Euro je Einwohner; 4. 50000 und mehr Einwohnern 15 Euro je Einwohner als Mindestschlüsselzuweisung.(3) Die Mindestschlüsselzuweisung beträgt abweichend von Abs. 2 für eine kreisangehörige Gemeinde, 1. die als Mittelzentrum festgestellt ist, mindestens 7 Euro je Einwohner; 2. die als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums festgestellt ist, mindestens 12 Euro je Einwohner; 3. die als Oberzentrum festgestellt ist, mindestens 18 Euro je Einwohner. (4) Ist der nach Abs. 1 berechnete Betrag niedriger als die Mindestschlüsselzuweisung nach Abs. 2 und 3, erhält die kreisangehörige Gemeinde die Mindestschlüsselzuweisung.
Überweisung der Schlüsselzuweisungen
§ 14 Überweisung der SchlüsselzuweisungenDie Schlüsselzuweisungen für kreisangehörige Gemeinden werden den Landkreisen überwiesen. Die Landkreise haben sie unverzüglich weiterzuleiten. Sie dürfen nur mit Forderungen auf rückständige Kreisumlage aufrechnen.
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
§ 15 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen(1) Die zentralörtlichen Funktionen der kreisfreien Städte werden bei der Verwendung der Gesamtschlüsselmasse nach § 7 Nr. 2 berücksichtigt. (2) Die kreisfreien Städte erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet werden. Die Steuerkraftmesszahl und die Schlüsselzuweisungen müssen zusammen mindestens 77 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen. § 11 Abs. 1 findet keine Anwendung. (3) Der Hundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte 1. Darmstadt und Offenbach am Main 100 vom Hundert, 2. Wiesbaden und Kassel 102 vom Hundert und 3. Frankfurt am Main 109 vom Hundert. (4) Als Mindestschlüsselzuweisung (§ 13 Abs. 2) erhalten die kreisfreien Städte 48 Euro je Einwohner.
Allgemeine Grundsätze
§ 16 Allgemeine Grundsätze(1) Landkreise erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seiner auf die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden bezogenen durchschnittlichen Aufgabenbelastung. (2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 17) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 18) ermittelt.
Bedarfsmesszahl
§ 17 Bedarfsmesszahl(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Abs. 2) mit dem Grundbetrag (Abs. 6) vervielfacht wird. (2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gebildet. (3) Der Hauptansatz eines Landkreises beträgt für seine kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 7500 Einwohnern 105 vom Hundert und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden 100 vom Hundert der Einwohnerzahl. (4) Ist in einem Landkreis die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen, wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des Bevölkerungszuwachses erhöht. (5) Das Nähere über die Ermittlung des Hauptansatzes und des Ergänzungsansatzes regeln die Ausführungsbestimmungen. (6) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse möglichst aufgebraucht wird. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist nach § 4 dem Landesausgleichsstock zuzuführen.
Umlagekraftmesszahl
§ 18 UmlagekraftmesszahlDie Umlagekraftmesszahl beträgt 46 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2.
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
§ 19 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 17) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 18), erhält der Landkreis die Hälfte des Unterschiedsbetrages, mindestens jedoch so viel, dass die Umlagekraftmesszahl und die Schlüsselzuweisung zusammen 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen. (2) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 17) gleich oder niedriger als die Umlagekraftmesszahl (§ 18), erhält der Landkreis 12 Euro je Einwohner als Mindestschlüsselzuweisung. (3) Ist der nach Abs. 1 berechnete Betrag niedriger als die Mindestschlüsselzuweisung nach Abs. 2, erhält der Landkreis die Mindestschlüsselzuweisung.
Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse
§ 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. (2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1090), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt. (3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind. (4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Haushaltsplan für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.
Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen
§ 20 Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger der überörtlichen Sozialhilfe erhält jährlich eine Finanzzuweisung. (2) Die Zuweisung soll 4,8 vom Hundert der Gesamtschlüsselmasse nach § 6 entsprechen, jedoch 2,7 vom Hundert der Steuerverbundmasse nach § 2 Abs. 4 nicht unterschreiten. (3) Sofern die Jahresrechnung des dritten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres im Verwaltungshaushalt einen Fehlbetrag ausweist, ist die Zuweisung nach Abs. 2 um diesen Betrag zu erhöhen (Zuschlag), es sei denn, der Fehlbetrag ist auf andere Weise gedeckt worden. (4) Wird die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass für die Bemessung des Zuschlags vom Fehlbetrag der Ergebnisrechnung ein Betrag abzusetzen ist, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen, Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht.
Allgemeine Grundsätze
§ 21 Allgemeine Grundsätze(1) Zum Ausgleich besonderer Belastungen können Landkreisen und Gemeinden für das Ausgleichsjahr Besondere Finanzzuweisungen gewährt werden. Sie sind im Haushaltsplan des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen. (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Besondere Finanzzuweisungen nach Zahlen zu berechnen, die in einer Statistik amtlich aufbereitet und vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlicht sind; wenn erforderlich, kann auf aufbereitete Erhebungsunterlagen zurückgegriffen werden.
Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen
§ 22 Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen(1) Die Landkreise und Gemeinden, die Schulträger sind, erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Schulgesetz im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben jährlich Finanzzuweisungen. (2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden vorab zu 74 vom Hundert auf die Landkreise und zu 26 vom Hundert auf die Gemeinden aufgeteilt. (3) Die Zuweisung für den einzelnen Schulträger wird berechnet 1. bei den Landkreisen zu 85 vom Hundert, bei den Gemeinden zu 95 vom Hundert nach der Zahl der Schüler, die am Stichtag der letzten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen statistischen Erhebung eine Schule in ihrer Trägerschaft besucht haben, 2. bei den Landkreisen zu 15 vom Hundert und bei den Gemeinden zu 5 vom Hundert nach dem Anteil des einzelnen Empfängers an der Fläche des Landes Hessen. Bei den Landkreisen werden hierbei die Flächen der kreisangehörigen Gemeinden abgezogen, die Schulträger sind. Stichtag für die Gebietsflächen ist der 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Ausgleichsjahr vorangegangen ist. (4) Für Schüler von Schulen, deren Träger ein Schulverband ist, kann die Zuweisung an die Gemeinde oder den Landkreis gezahlt werden, in deren Gebiet die Schule liegt.
Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen
§ 22a Zuweisungen für Betreuungsangebote an SchulenLandkreisen und Gemeinden, die Schulträger sind, können Zuweisungen für Betreuungsangebote an Grundschulen sowie selbstständigen Sprachheilschulen und Schulen für Lernhilfe nach § 15 Abs. 1 des Schulgesetzes gewährt werden. Die Zuweisungen setzt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen fest.
Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe
§ 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu ihren Belastungen als örtliche Träger der Sozialhilfe. (2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden nach den jeweiligen Gesamtausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), auf die Gruppe der Landkreise und auf die Gruppe der kreisfreien Städte aufgeteilt. Der Anteil des einzelnen Empfängers wird nach seinem Anteil an der Teilschlüsselmasse der jeweiligen Gruppe berechnet.
Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 23a Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), führt das Land der Finanzausgleichsmasse jährlich einen Betrag zu, der sich nach den Entlastungen des Landes beim Wohngeld durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) nach Abzug seiner Belastungen aus Art. 30 dieses Gesetzes bemisst. (2) Die Beträge werden im Haushaltsplan festgesetzt. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der tatsächlichen Entwicklung ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr bei der Bemessung berücksichtigt. (3) Die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Träger an den Bedarfsgemeinschaften der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Zahl der Bedarfsgemeinschaften je Stufe um 15 vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe
§ 23b Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe(1) Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe, die sie nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zu tragen haben. (2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden zwischen den Gruppen der Landkreise ohne kreisangehörige Jugendämter, der Landkreise mit kreisangehörigen Jugendämtern, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Städte mit eigenen Jugendämtern nach den Anteilen der jeweiligen Gruppe an den Ausgaben der Erziehungshilfe aufgeteilt. (3) Innerhalb der jeweiligen Empfängergruppe wird die Zuweisung für den einzelnen Träger nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis 21 Jahre berechnet.
Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe ...
§ 23c Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Kinder- und Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen einschließlich wissenschaftlicher Begleitung gewährt werden. (2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden, soweit deren Maßnahmen an die Stelle kommunaler Maßnahmen treten. Beauftragungen zur wissenschaftlichen Begleitung von Projekten und deren Abwicklung können durch das Sozialministerium erfolgen. (3) Über die Mittel verfügt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.
Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
§ 23d Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches(1) Gemeinden erhalten für die nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vorgesehene Landesförderung jährlich Finanzzuweisungen. (2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden. (3) Soweit die Verordnung nach § 34 Nr. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches regelt, dass die Landesförderung zum Betrieb von Kindergärten im Wege der Zuwendung an die Träger erfolgt, können die Leistungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches insoweit abweichend von Abs. 1 auch als Zuwendungen an nichtkommunale Träger von Kindergärten gewährt werden.
Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr
§ 24 Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr(1) Gemeinden, Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften können, soweit sie sich an kommunalen Verkehrsverbünden beteiligen, zum Ausgleich ihrer Belastungen aus dem öffentlichen Personennahverkehr Zuweisungen gewährt werden. (2) Die Mittel können auch unmittelbar den Verkehrsverbünden zugewiesen werden, soweit an diesen Gemeinden und Gemeindeverbände mehrheitlich beteiligt sind. (3) Die Zuweisungen setzt auf Antrag das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium fest.
Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr
§ 25 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, die ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs betreiben oder an einem rechtlich selbstständigen Personennahverkehrsunternehmen des privaten Rechts allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Ausbildungsverkehr nach Maßgabe des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521). (2) Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände leiten die Zuweisungen an die Verkehrsunternehmen weiter oder können bestimmen, dass sie an die Verkehrsunternehmen unmittelbar gezahlt werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater
§ 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater(1) Den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden können Finanzzuweisungen gewährt werden, soweit sie Verluste eigener oder Finanzierungsanteile an Betriebskosten staatlicher Theater zu tragen haben. Eigenen Theatern stehen entsprechende öffentliche Unternehmen gleich, wenn die Städte mit mehr als 50 vom Hundert am Nennkapital unmittelbar beteiligt sind. (2) Die Zuweisungen setzt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei können überdurchschnittliche Belastungen angemessen berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht.
Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen
§ 26a Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen gewährt werden. (2) Über die Mittel verfügt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.
Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen
§ 27 Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen(1) Gemeinden und Landkreise erhalten als Träger der Baulast von Straßen jährlich Zuweisungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird. (2) Die Zuweisung für die einzelne Gemeinde wird nach der Länge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen berechnet, soweit die Gemeinde Träger der Baulast ist; der Kilometer Bundesstraße wird mit 1,0, der Kilometer Landes- und Kreisstraßen wird mit 2,1 vervielfältigt. Die Zuweisung für den einzelnen Landkreis wird nach der Länge der Kreisstraßen berechnet; die Kilometer je 1000 Einwohner eines Landkreises werden vervielfältigt, und zwar 1. jeder erste Kilometer mit 1,0; 2. jeder zweite Kilometer mit 1,6; 3. jeder weitere Kilometer mit 2,6. Unberücksichtigt bleiben die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden, die Zuweisungen für Kreisstraßen nach Satz 1 erhalten.
Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte
§ 27a Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte(1) Gemeinden, die nach den Bestimmungen des Hessischen Beihilferechts als Heilkurorte anerkannt sind, erhalten für die Gemeindeteile, die im Heilkurorteverzeichnis enthalten sind, Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen. (2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden auf die Heilkurorte zu zwei Dritteln nach der Zahl der kurtaxpflichtigen Übernachtungen und zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verteilt.
Landesausgleichsstock
§ 28 Landesausgleichsstock(1) Zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes wird ein Landesausgleichsstock gebildet. (2) Liegen außergewöhnliche Belastungen oder Härten bei der Durchführung vor, kann das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise gewähren. (3) Das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften, die insbesondere die Verteilung der Mittel, die Art der zu fördernden Einrichtungen und die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden regeln.
Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen
§ 29 Zuweisungen zu den Ausgaben für InvestitionenGemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen können jährlich pauschalierte Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erhalten, soweit diese nicht durch zweckgebundene Zuwendungen nach diesem Gesetz gefördert werden können. Die Höhe des jeweiligen Anteils an den verfügbaren Mitteln wird im Landeshaushalt festgelegt.
Verwendung der Finanzausgleichsmasse
§ 3 Verwendung der Finanzausgleichsmasse(1) Der Finanzausgleich wird im Ausgleichsjahr auf der Grundlage der nach § 2 berechneten Finanzausgleichsmasse durchgeführt. Die Finanzausgleichsmasse wird für 1. Allgemeine Finanzzuweisungen, 2. Besondere Finanzzuweisungen und für 3. Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen verwendet.(2) Die Höhe der Ausgabenansätze im Finanzausgleich wird im Landeshaushalt festgelegt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Festsetzung der pauschalen Zuweisungen
§ 30 Festsetzung der pauschalen ZuweisungenDie Zuweisungen für die einzelnen Gebietskörperschaften sind so festzusetzen, dass die nach § 29 Satz 2 verfügbaren Mittel möglichst aufgebraucht werden. Spitzenbeträge werden nach § 4 über den Landesausgleichsstock verrechnet. Die Zuweisungen sind auf volle tausend Euro zu runden.
Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen
§ 31 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können für Darlehen, die sie zur Finanzierung von Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms (Abschlussprogramm Abwasser) aufnehmen, Zuweisungen erhalten. Sie betragen ein Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 50 Prozent der jährlich geleisteten Tilgungen. Hierzu wird eine jährliche Zuführung aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe veranschlagt. (2) Gemeinden und Gemeindeverbände können als Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die in der Anlage 3 zu § 60 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) genannt werden, jährlich pauschale Zuweisungen erhalten. (3) Die Höhe der Zuweisungen nach Abs. 1 bemisst sich nach Beträgen, die aufgrund von Kostenrichtwerten ermittelt werden, und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie den strukturellen Besonderheiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3. Die Zuweisungen nach Abs. 2 werden nach der Länge der zu unterhaltenden Gewässerstrecke berechnet. Das Nähere hierzu regeln Richtlinien. (4) Das für die Prüfung der Jahresrechnung des Zuweisungsempfängers zuständige Rechnungsprüfungsamt hat hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu bestätigen, dass bei der Durchführung die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind und insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen nachgewiesen ist. Das Rechnungsprüfungsamt unterliegt bei dieser Prüfungstätigkeit fachlich den Weisungen des Rechnungshofs und hat auf sein Verlangen über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei Anwendung des § 129 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung gilt die Prüfungstätigkeit nach Satz 1 als Teilprüfung im Sinne des § 128 der Hessischen Gemeindeordnung. Sofern sich hinsichtlich der Rechnungen fachtechnische Abgrenzungsprobleme ergeben, entscheidet das Rechnungsprüfungsamt im Benehmen mit der Fachbehörde. (5) Die Zuweisungen nach Abs. 1 und 2 werden in einem Landesprogramm zusammengestellt und im Staatsanzeiger bekanntgegeben.
Rechtsverordnung
§ 32 Rechtsverordnung(1) Im Fall des § 29 bestimmt die Ministerin oder der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport, im Fall des § 31 die Ministerin oder der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport, durch Rechtsverordnung: 1. wie sich für die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften die Höhe der Zuweisungen bemisst und welche Mindestbeträge sie erhalten; 2. wie die Ausgaben abzugrenzen und zu ermitteln bzw. die Beträge im Sinne des § 31 Abs. 2 zu bemessen sind; 3. wie strukturelle Besonderheiten berücksichtigt werden; 4. wie die Zuweisung zu runden, die Verwendung und zurückzufordernde Beträge nachzuweisen, aufzurechnen oder zu verrechnen sind; 5. welche amtliche Statistik oder welche Erhebungsunterlagen zugrunde zu legen sind. (2) Vereinigungen, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände bilden, um ihre Interessen zu fördern, sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören.
Zuwendungen zur Projektförderung
§ 33 Zuwendungen zur Projektförderung(1) Landkreisen, Gemeinden, Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen können in den folgenden Bereichen Zuwendungen für einzelne Investitionen bewilligt werden: 1. Krankenhausfinanzierung; 2. kommunale Trinkwasseranlagen; 3. kommunale Altlasten- und Abfallbeseitigung; 4. öffentlicher Personennahverkehr; 5. kommunaler Straßenbau; 6. kommunale Kinderbetreuungseinrichtungen; 7. kommunale Altenpflegeeinrichtungen; 8. Biotopsicherungs- und Biotopvernetzungsmaßnahmen; 9. kommunale Energieeinsparungsmaßnahmen; 10. wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturmaßnahmen; 11. Maßnahmen der Dorferneuerung und der einfachen Stadterneuerung; 12. Maßnahmen des Gewässerschutzes; 13. Maßnahmen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen. Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen. (2) Als kommunale Investitionen im Sinne des Abs. 1 gelten die Maßnahmen der Deutschen Bahn AG, die nach § 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes förderungsfähig sind, soweit sie die Verkehrsverhältnisse in den Kommunen verbessern. Als kommunale Investition im Sinne des Abs. 1 gelten auch Maßnahmen von sonstigen Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. Zuwendungen werden den Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen bewilligt. (3) Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Über die veranschlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. (4) Die Zuwendungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können zur Verbilligung für Darlehen bewilligt werden, die die Empfänger im Rahmen des im Landeshaushalt 2007 veranschlagten Abschlussprogramms Kommunale Altlastenbeseitigung zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Kosten aufnehmen. Sie betragen einen Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 80 vom Hundert der jährlich zu leistenden Tilgungen.
Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser
§ 34 Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser(1) Um Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Krankenhäuser zu finanzieren, für die Gemeinden oder Gemeindeverbände einen gesetzlichen Versorgungsauftrag haben, werden im Finanzausgleich veranschlagt: 1. eine jährliche Zuführung aus dem staatlichen Teil des Landeshaushalts in Höhe von 40900000 Euro; 2. eine Krankenhausumlage der Landkreise und der kreisfreien Städte nach § 38; 3. ein weiterer Betrag in gleicher Höhe wie die Krankenhausumlage. (2) Die veranschlagten Beträge sind zweckgebunden für gesetzlich bestimmte Zuwendungen zu verwenden.
(gestrichen)
§ 35 (gestrichen)
(gestrichen)
§ 36 (gestrichen)
Kreisumlage
§ 37 Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben. (2) Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 2. 100 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14. Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert1)2) der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. (3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Abweichend von Satz 6 gilt für das Ausgleichsjahr 2007 ein zweifacher Vomhundertsatz. Die Absenkung nach Satz 6 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 7 festgesetzt werden. (4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden. (5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.
Krankenhausumlage
§ 38 Krankenhausumlage(1) Die Krankenhausumlage wird nach dem Hessischen Krankenhausgesetz aufgrund der für das Haushaltsjahr zu erwartenden Kosten veranschlagt. Mehr- oder Minderbeträge werden bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr berücksichtigt. (2) Das Ministerium der Finanzen und das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium setzen die von den einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen aufzubringende Krankenhausumlage fest. Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 2. 100 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 19. Der Umlagehebesatz ist - gerundet auf zwei Stellen hinter dem Komma - so festzusetzen, dass sich der nach Abs. 1 Satz 1 ermittelte Betrag ergibt.
Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
§ 39 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhebt nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Verbandsumlage. (2) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12 und 2. 100 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 19.
Abrechnung über den Finanzausgleich
§ 4 Abrechnung über den FinanzausgleichÜber den Finanzausgleich ist jährlich gesondert abzurechnen. Werden am Schluss des Haushaltsjahres Verrechnungen notwendig, sind sie über den Landesausgleichsstock (§ 28) durchzuführen.
Umlagegrundlagen des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
§ 40 Umlagegrundlagen des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main(1) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach § 11 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind: 1. die für die Berechnung des Hauptansatzes nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Einwohnerzahlen; 2. für die kreisfreien Städte die Umlagegrundlagen nach § 39 und für die kreisangehörigen Gemeinden die Beträge nach § 37 Abs. 2 Satz 1. (2) Die Verbandsumlage ist zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 2 aufzubringen.
Verzinsung
§ 40a VerzinsungRückständige Umlagen nach §§ 37 bis 40 sind vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an mit jährlich 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Der am Ersten des Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse
§ 41 Zuwendungen außerhalb der FinanzausgleichsmasseSoweit das Land außerhalb dieses Gesetzes aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel für zweckgebundene Zuwendungen an kommunale Empfänger vorsieht, sind bei der Zuwendung deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen.3) Über die Mittel verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.
Kreisausgleichsstock
§ 42 KreisausgleichsstockDie Landkreise können in ihrem Haushalt aus dem Aufkommen der Kreisumlage einen Ausgleichsstock zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen ihrer Gemeinden ausweisen.
Verwaltungskosten
§ 43 VerwaltungskostenDie dem Land zustehenden, bei dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung aufkommenden Verwaltungskosten werden nach Abzug der daraus an andere Stellen geleisteten Auslagen und Abgaben dem Landkreis überlassen.
Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen
§ 44 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen(1) Geldbußen, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder des Landrats als allgemeine Ordnungsbehörde oder des Kreisausschusses festgesetzt worden sind, und Verwarnungsgelder, die von diesen Behörden erhoben worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis zu. Satz 1 gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, für die Einziehung von Gegenständen und für die Kosten des Bußgeldverfahrens. (2) Der nach Abs. 1 begünstigten Gemeinde oder dem begünstigten Landkreis fallen die notwendigen Auslagen zur Last, soweit sie einem Betroffenen zu erstatten sind.
Kriegsfolgelasten
§ 45 Kriegsfolgelasten(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen, die ihnen 1. nach Maßgabe des Sozialhilferechts für die Kriegsfolgenhilfe im Sinne der §§ 7 bis 13 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801), erwachsen; 2. für die in § 2 Abs. 2 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189) bezeichneten Leistungen erwachsen, soweit diese Aufwendungen nicht vom Bund, Land oder Ausgleichsfonds getragen werden. (2) Das Nähere regeln das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium und das für das Flüchtlingswesen zuständige Ministerium im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
Polizeiversorgungslasten
§ 46 Polizeiversorgungslasten(1) Das Land trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihre Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten, wenn der Versorgungsfall vor dem 9. Mai 1945 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt eine im Gebiet des Landes Hessen gelegene Versorgungskasse zuständig war. (2) Dem Land obliegen die Pflichten aus § 3 des Versorgungsanpassungsgesetzes vom 18. März 1952 (GVBl. I S. 84), geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1966 (GVBl. I S. 311), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihren Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten. (3) Den Gemeinden obliegen die Pflichten aus § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle im Gebiet des Landes Hessen standen, und gegenüber ihren Hinterbliebenen. (4) Soweit für die Zeit vor dem 1. April 1952 Versorgungsbezüge abweichend von diesen Bestimmungen gezahlt worden sind, bleibt es dabei.
Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des ...
§ 46a Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern. Das Mehraufkommen der Umsatzsteuer wird als proportionaler Anteil des Gesamtaufkommens ermittelt. (2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz festgesetzt sind. (3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. Die Vorschriften der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend. (4) Nach Veröffentlichung der endgültigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der ersten Abschlagszahlung im folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen.
Berichtigungen
§ 47 Berichtigungen(1) Anträge auf Berichtigung der Umlagegrundlagen oder einer Leistung aufgrund dieses Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlussfrist zu stellen, die in den Ausführungsbestimmungen festzulegen ist; sie muss mindestens bis zum 30. Juni des Ausgleichsjahres laufen. (2) Eine Berichtigung ist nur durchzuführen, wenn sie bei den Umlagegrundlagen zu einer Abweichung von mindestens 50 Euro oder bei einer Zuwendung zu einer Abweichung von mindestens 25 Euro führt.
Aufhebung von Leistungen
§ 48 Aufhebung von Leistungen(1) Rücknahme, Widerruf, Erstattung und Verzinsung der aus den Mitteln des Finanzausgleichs festgesetzten Leistungen richten sich im Übrigen nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Der zu erstattende oder zeitweilig nicht zweckentsprechend verwendete Betrag ist nur zu verzinsen, wenn dieser 50000 Euro übersteigt. (2) Die zu erstattenden Beträge und Zinsen sollen bei dem jeweiligen Ausgabenansatz vereinnahmt werden.
Ausführungsbestimmungen
§ 49 Ausführungsbestimmungen(1) In den Ausführungsbestimmungen wird das Nähere über die Berechnung und die Zahlung der Allgemeinen und der Besonderen Zuweisungen festgelegt. (2) Die Ausführungsbestimmungen erlässt das Ministerium der Finanzen gemeinsam mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Sie sind im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. (3) Im Staatsanzeiger sind außerdem für jedes Ausgleichsjahr bekannt zu geben: 1. die Berechnung der Steuerverbundmasse und der Finanzausgleichsmasse; 2. die Höhe der Zuweisungen für die einzelnen Bereiche; 3. die Grundbeträge; 4. der Umlagehebesatz für die Krankenhausumlage.
Allgemeine Finanzzuweisungen
§ 5 Allgemeine Finanzzuweisungen(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte, die Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhalten Allgemeine Finanzzuweisungen, die ihre Finanzkraft stärken sollen. Soweit sie als Schlüsselzuweisungen gewährt werden, sollen sie auch Unterschiede in der Finanzkraft zwischen den einzelnen Empfängern verringern. (2) Mit den Allgemeinen Finanzzuweisungen sind alle Lasten abgegolten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Inkrafttreten
§ 50 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft4).(2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Gesamtschlüsselmasse
§ 6 GesamtschlüsselmasseFür Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise ist eine Gesamtschlüsselmasse zu veranschlagen. Sie ergibt sich, indem die Beträge von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die für die Allgemeine Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, für Besondere Finanzzuweisungen und für Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen veranschlagt sind.
Verwendung der Gesamtschlüsselmasse
§ 7 Verwendung der GesamtschlüsselmasseVon der Gesamtschlüsselmasse werden verwendet: 1. für Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (Gemeindeschlüsselmasse) 45,7 vom Hundert; 2. für Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte (Schlüsselmasse der kreisfreien Städte) 20,1 vom Hundert; 3. für Schlüsselzuweisungen an Landkreise (Landkreisschlüsselmasse) 34,2 vom Hundert.
Allgemeine Grundsätze
§ 8 Allgemeine Grundsätze(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu anderen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrer auf den Einwohner bezogenen durchschnittlichen Aufgabenbelastung; besondere zentralörtliche Funktionen werden berücksichtigt. (2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 9) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 12) ermittelt.
Bedarfsmesszahl
§ 9 Bedarfsmesszahl(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Abs. 2) mit dem Grundbetrag (Abs. 4) vervielfacht wird. (2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen gebildet. (3) Das Nähere über die Ermittlung des Hauptansatzes nach § 10 und der Ergänzungsansätze nach § 11 regeln die Ausführungsbestimmungen. (4) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse möglichst aufgebraucht wird. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist gemäß § 4 dem Landesausgleichsstock zuzuführen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.