FAG · Hessen

Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 16. Januar 2004

Fundstelle:
GVBl. I 2004, 22
76 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse

§ 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. (2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt. (3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind. (4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die in der Regierungsvorlage des Haushaltsplans für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.

§ 23c

Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe ...

§ 23c Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Kinder- und Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen einschließlich wissenschaftlicher Begleitung gewährt werden. (2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden, soweit deren Maßnahmen an die Stelle kommunaler Maßnahmen treten. Beauftragungen zur wissenschaftlichen Begleitung von Projekten und deren Abwicklung können durch das Sozialministerium erfolgen. (3) Über die Mittel verfügt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

§ 23d

Zuwendungen zu den Betriebskosten von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 23d Zuwendungen zu den Betriebskosten von KinderbetreuungseinrichtungenTräger von Kindertagesstätten erhalten Zuwendungen zu den Betreuungskosten nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2000 (GVBl. I S. 521).

§ 26a

Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen

§ 26a Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen gewährt werden. (2) Über die Mittel verfügt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

§ 28

Landesausgleichsstock

§ 28 Landesausgleichsstock(1) Zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes wird ein Landesausgleichsstock gebildet.(2) Liegen außergewöhnliche Belastungen oder Härten bei der Durchführung vor, kann das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise gewähren. (3) Das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften, die insbesondere die Verteilung der Mittel, die Art der zu fördernden Einrichtungen und die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden regeln.

§ 31

Pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen

§ 31 Pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der verfügbaren Mittel pauschale Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen erhalten. (2) Gemeinden und Gemeindeverbände können als Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die in der Anlage 3 zu § 60 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) genannt werden, jährlich pauschale Zuweisungen erhalten. (3) Die Höhe der pauschalen Zuweisungen nach Abs. 1 bemisst sich nach Beträgen, die aufgrund von Kostenrichtwerten ermittelt werden, und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie den strukturellen Besonderheiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3. Die Kostenrichtwerte sind zumindest in Abständen von drei Jahren neu festzusetzen. Die Zuweisungen nach Abs. 2 werden nach der Länge der zu unterhaltenden Gewässerstrecke berechnet. Das Nähere hierzu regeln Richtlinien. (4) Das für die Prüfung der Jahresrechnung des Zuweisungsempfängers zuständige Rechnungsprüfungsamt hat hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu bestätigen, dass bei ihrer Durchführung die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind und insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen nachgewiesen ist. Das Rechnungsprüfungsamt unterliegt bei dieser Prüfungstätigkeit fachlich den Weisungen des Rechnungshofs und hat auf sein Verlangen über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei Anwendung des § 129 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung gilt die Prüfungstätigkeit nach Satz 1 als Teilprüfung im Sinne des § 128 der Hessischen Gemeindeordnung. Sofern sich hinsichtlich der Rechnungen fachtechnische Abgrenzungsprobleme ergeben, entscheidet das Rechnungsprüfungsamt im Benehmen mit der Fachbehörde. (5) Die pauschalen Zuweisungen nach Abs. 1 und 2 werden in einem Landesprogramm zusammengestellt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.

§ 32

Rechtsverordnung

§ 32 Rechtsverordnung(1) Im Fall des § 29 bestimmt die Ministerin oder der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport, im Fall des § 31 die Ministerin oder der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport, durch Rechtsverordnung: 1. wie sich für die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften die Höhe der pauschalen Zuweisungen bemisst und welche Mindestbeträge sie erhalten;2. wie die Ausgaben abzugrenzen und zu ermitteln bzw. die Beträge im Sinne des § 31 Abs. 2 zu bemessen sind;3. wie strukturelle Besonderheiten berücksichtigt werden;4. wie die Zuweisung zu runden, die Verwendung und zurückzufordernde Beträge nachzuweisen, aufzurechnen oder zu verrechnen sind;5. welche amtliche Statistik oder welche Erhebungsunterlagen zugrunde zu legen sind. (2) Vereinigungen, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände bilden, um ihre Interessen zu fördern, sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören.

§ 33

Zuwendungen zur Projektförderung

§ 33 Zuwendungen zur Projektförderung(1) Landkreisen, Gemeinden, Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen können in den folgenden Bereichen Zuwendungen für einzelne Investitionen bewilligt werden: 1. Krankenhausfinanzierung;2. kommunale Trinkwasseranlagen;3. kommunale Altlasten- und Abfallbeseitigung;4. öffentlicher Personennahverkehr;5. kommunaler Straßenbau;6. kommunale Kinderbetreuungseinrichtungen;7. kommunale Altenpflegeeinrichtungen;8. Biotopsicherungs- und Biotopvernetzungsmaßnahmen;9. kommunale Energieeinsparungsmaßnahmen;10. wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturmaßnahmen;11. Maßnahmen der Dorferneuerung und der einfachen Stadterneuerung;12. Maßnahmen des Gewässerschutzes;13. Maßnahmen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen. (2) Als kommunale Investitionen im Sinne des Abs. 1 gelten die Maßnahmen der Deutschen Bahn AG, die nach § 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes förderungsfähig sind, soweit sie die Verkehrsverhältnisse in den Kommunen verbessern. Als kommunale Investition im Sinne des Abs. 1 gelten auch Maßnahmen von sonstigen Verkehrsunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. Zuwendungen werden den Verkehrsunternehmen bewilligt. (3) Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Über die veranschlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.

§ 20

Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 20 Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger der überörtlichen Sozialhilfe erhält jährlich eine Finanzzuweisung. (2) Die Zuweisung soll 4,8 vom Hundert der Gesamtschlüsselmasse nach § 6 entsprechen, jedoch 2,7 vom Hundert der Steuerverbundmasse nach § 2 Abs. 4 nicht unterschreiten. (3) Sofern die Jahresrechnung des dritten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres im Verwaltungshaushalt einen Fehlbetrag ausweist, ist die Zuweisung nach Abs. 2 um diesen Betrag zu erhöhen (Zuschlag), es sei denn, der Fehlbetrag ist auf andere Weise gedeckt worden. (4) Wird die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass für die Bemessung des Zuschlags vom Fehlbetrag der Ergebnisrechnung ein Betrag abzusetzen ist, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen, Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht.

§ 50

In-Kraft-Treten

§ 504) In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. (2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 43

Aufwendungen und Kosten des Landrats als Behörde der Landesverwaltung

§ 43 Aufwendungen und Kosten des Landrats als Behörde der Landesverwaltung(1) Die Landkreise tragen die Reisekosten für die bei dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigten Bediensteten. Diese Regelung gilt nicht für die Landespolizei und für Bedienstete, die Aufgaben von Sonderverwaltungen wahrnehmen, die nach dem 30. September 1977 in den Landrat als Behörde der Landesverwaltung eingegliedert werden. (2) Die dem Land zustehenden, beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung aufkommenden Verwaltungskosten werden nach Abzug der daraus an andere Stellen geleisteten Auslagen und Abgaben dem Landkreis zum Ausgleich der Belastungen aus der Heranziehung von Bediensteten des Kreises überlassen, soweit diese Kosten nicht bei der Durchführung von Aufgaben entstehen, die der Landrat als Behörde der Landesverwaltung aufgrund der Eingliederung von Sonderverwaltungen nach dem 30. September 1977 übernimmt.

§ 44

Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen

§ 44 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen(1) Geldbußen, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder des Landrats als allgemeine Ordnungsbehörde oder des Kreisausschusses festgesetzt worden sind, und Verwarnungsgelder, die von diesen Behörden erhoben worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis zu. Satz 1 gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, für die Einziehung von Gegenständen und für die Kosten des Bußgeldverfahrens. (2) Der nach Abs. 1 begünstigten Gemeinde oder dem begünstigten Landkreis fallen die notwendigen Auslagen zur Last, soweit sie einem Betroffenen zu erstatten sind.

§ 10

Hauptansatz

§ 10 Hauptansatz(1) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz für ihre Einwohnerzahl errechnet. Die Hundertsätze sind unter Berücksichtigung der Größenklassen der Gemeinden, ihrer unterschiedlichen Zuständigkeiten und der zentralörtlichen Funktionen festgelegt; sie ergeben sich aus der Anlage 1 "Tabelle des Hauptansatzes". (2) Der Hauptansatz beträgt abweichend von Abs. 1 für eine Gemeinde, 1. die als Mittelzentrum festgestellt ist, mindestens 125 vom Hundert;2. die als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums festgestellt ist, mindestens 130 vom Hundert;3. die als Oberzentrum festgestellt ist, mindestens 140 vom Hundert. Die zentralörtlichen Funktionen nach Satz 1 werden von der obersten Landesplanungsbehörde festgestellt. (3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl gegenüber dem vorangegangenen Ausgleichsjahr um nicht mehr als 10 vom Hundert unter die nächstniedrigere Stufe der Anlage 1 "Tabelle des Hauptansatzes" gesunken, so gilt der Hauptansatz des vorangegangenen auch für das laufende Ausgleichsjahr; dieser Hauptansatz gilt auch für die weiteren Ausgleichsjahre, wenn die Einwohnerzahl einer Gemeinde unter 50000 oder unter 7500 sinkt.

§ 2

Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse

§ 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. (2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt. (3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind. (4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Haushaltsplan für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.

§ 31

Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen

§ 31 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können für Darlehen, die sie zur Finanzierung von Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms (Abschlussprogramm Abwasser) aufnehmen, Zuweisungen erhalten. Sie betragen ein Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 50 vom Hundert der jährlich geleisteten Tilgungen. Hierzu wird eine jährliche Zuführung aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe veranschlagt. (2) Gemeinden und Gemeindeverbände können als Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die in der Anlage 3 zu § 60 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) genannt werden, jährlich pauschale Zuweisungen erhalten. (3) Die Höhe der Zuweisungen nach Abs. 1 bemisst sich nach Beträgen, die aufgrund von Kostenrichtwerten ermittelt werden, und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie den strukturellen Besonderheiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3. Die Zuweisungen nach Abs. 2 werden nach der Länge der zu unterhaltenden Gewässerstrecke berechnet. Das Nähere hierzu regeln Richtlinien. (4) Das für die Prüfung der Jahresrechnung des Zuweisungsempfängers zuständige Rechnungsprüfungsamt hat hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu bestätigen, dass bei ihrer Durchführung die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind und insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen nachgewiesen ist. Das Rechnungsprüfungsamt unterliegt bei dieser Prüfungstätigkeit fachlich den Weisungen des Rechnungshofs und hat auf sein Verlangen über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei Anwendung des § 129 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung gilt die Prüfungstätigkeit nach Satz 1 als Teilprüfung im Sinne des § 128 der Hessischen Gemeindeordnung. Sofern sich hinsichtlich der Rechnungen fachtechnische Abgrenzungsprobleme ergeben, entscheidet das Rechnungsprüfungsamt im Benehmen mit der Fachbehörde. (5) Die Zuweisungen nach Abs. 1 und 2 werden in einem Landesprogramm zusammengestellt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.

§ 32

Rechtsverordnung

§ 32 Rechtsverordnung(1) Im Fall des § 29 bestimmt die Ministerin oder der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport, im Fall des § 31 die Ministerin oder der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport, durch Rechtsverordnung: 1. wie sich für die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften die Höhe der Zuweisungen bemisst und welche Mindestbeträge sie erhalten;2. wie die Ausgaben abzugrenzen und zu ermitteln bzw. die Beträge im Sinne des § 31 Abs. 2 zu bemessen sind;3. wie strukturelle Besonderheiten berücksichtigt werden;4. wie die Zuweisung zu runden, die Verwendung und zurückzufordernde Beträge nachzuweisen, aufzurechnen oder zu verrechnen sind;5. welche amtliche Statistik oder welche Erhebungsunterlagen zugrunde zu legen sind. (2) Vereinigungen, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände bilden, um ihre Interessen zu fördern, sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören.

§ 33

Zuwendungen zur Projektförderung

§ 33 Zuwendungen zur Projektförderung(1) Landkreisen, Gemeinden, Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen können in den folgenden Bereichen Zuwendungen für einzelne Investitionen bewilligt werden: 1. Krankenhausfinanzierung;2. kommunale Trinkwasseranlagen;3. kommunale Altlasten- und Abfallbeseitigung;4. öffentlicher Personennahverkehr;5. kommunaler Straßenbau;6. kommunale Kinderbetreuungseinrichtungen;7. kommunale Altenpflegeeinrichtungen;8. Biotopsicherungs- und Biotopvernetzungsmaßnahmen;9. kommunale Energieeinsparungsmaßnahmen;10. wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturmaßnahmen;11. Maßnahmen der Dorferneuerung und der einfachen Stadterneuerung;12. Maßnahmen des Gewässerschutzes;13. Maßnahmen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen. (2) Als kommunale Investitionen im Sinne des Abs. 1 gelten die Maßnahmen der Deutschen Bahn AG, die nach § 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes förderungsfähig sind, soweit sie die Verkehrsverhältnisse in den Kommunen verbessern. Als kommunale Investition im Sinne des Abs. 1 gelten auch Maßnahmen von sonstigen Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. Zuwendungen werden den Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen bewilligt. (3) Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Über die veranschlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.

§ 37

Kreisumlage

§ 37 Kreisumlage1)(1) Soweit die sonstigen Einnahmen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben. (2) Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12;2. 95 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14. Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 50 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. (3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Abweichend von Satz 6 gilt für das Ausgleichsjahr 2006 ein zweifacher Vomhundertsatz. Die Absenkung nach Satz 6 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 7 festgesetzt werden. (4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden. (5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.

Anlage 1

Anlage 1 zum FAG Tabelle des Hauptansatzes (zu § 10 Abs. 1) Bei einer Einwohnerzahl bis unter Hauptansatz in v. H. 1 2 5000 107 7500 114 10000 121 15000 124 20000 126 30000 127 50000 129 50000 und mehr 130 Der in Spalte 2 in jeder Zeile angegebene Hauptansatz in v. H. gilt jeweils auch für alle Gemeinden, deren Einwohner zwischen der vorangehenden Stufe und der aus Spalte 1 ersichtlichen höheren Einwohnerzahl liegt.

§ 1

Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 1 Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs die Geldmittel zur Verfügung gestellt, die erforderlich sind, um ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben durchzuführen. (2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird ein Anteil am Steueraufkommen des Landes zugewiesen (Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz. (3) Regelungen außerhalb des Steuerverbundes, nach denen aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Zuwendungen oder sonstige Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden, bleiben unberührt.

§ 10

Hauptansatz

§ 10 Hauptansatz(1) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz für ihre Einwohnerzahl errechnet. Die Hundertsätze sind unter Berücksichtigung der Größenklassen der Gemeinden, ihrer unterschiedlichen Zuständigkeiten und der zentralörtlichen Funktionen festgelegt; sie ergeben sich aus der Anlage 1 "Tabelle des Hauptansatzes". (2) Der Hauptansatz beträgt abweichend von Abs. 1 für eine Gemeinde, 1. die als Mittelzentrum festgestellt ist, mindestens 125 vom Hundert;2. die als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums festgestellt ist, mindestens 130 vom Hundert;3. die als Oberzentrum festgestellt ist, mindestens 140 vom Hundert. Die zentralörtlichen Funktionen nach Satz 1 werden von der obersten Landesplanungsbehörde festgestellt. (3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl gegenüber dem vorangegangenen Ausgleichsjahr um nicht mehr als 10 vom Hundert unter die nächstniedrigere Stufe der Anlage 1 "Tabelle des Hauptansatzes" gesunken, so gilt der Hauptansatz des vorangegangenen auch für das laufende Ausgleichsjahr; dieser Hauptansatz gilt auch für die weiteren Ausgleichsjahre, solange sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach § 148 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung nicht ändert.

§ 11

Ergänzungsansätze

§ 11 Ergänzungsansätze(1) Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 15 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden Hauptansatzes. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Haben die zuständigen Wohnungsämter der Stationierungsstreitkräfte fünfzig oder mehr Mitglieder dieser Streitkräfte einschließlich ihrer Familienangehörigen erfasst, die in einer Gemeinde wohnen, wird dieser Gemeinde ein Ergänzungsansatz gewährt, der der Zahl der erfassten Personen entspricht. (3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des Bevölkerungszuwachses erhöht. (4) Ist eine kreisangehörige Gemeinde Schulträger, wird ihr ein Ergänzungsansatz in Höhe von 15 vom Hundert der für die Berechnung der Zuweisung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 maßgebenden Schülerzahl des vorangegangenen Ausgleichsjahres gewährt.

§ 12

Steuerkraftmesszahl

§ 12 Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die kreisangehörige Gemeinde zusammengezählt werden und die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage von dieser Summe abgezogen wird. (2) Es werden angesetzt: 1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 220 vom Hundert;2. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 220 vom Hundert;3. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 310 vom Hundert;4. als Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer der Sollbetrag einschließlich der Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für die Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 46a mit 95 vom Hundert;5. als Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer der Sollbetrag mit 95 vom Hundert;6. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage die Gewerbesteuerumlagen, die nach dem Umlagesoll ermittelt sind.2) (3) Werden in einer Verbandssatzung nach § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gemeinden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten. (4) Die Steuerkraftmesszahlen sind nach dem Ist-Aufkommen der Steuern und Umlagen für einen Zwölf-Monats-Zeitraum zu ermitteln, der am 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres endet. (5) Das Nähere über die Ermittlung der Steuerkraftzahlen regeln die Ausführungsbestimmungen.

§ 13

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

§ 13 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 12), erhält die kreisangehörige Gemeinde die Hälfte des Unterschiedsbetrages, mindestens jedoch so viel, dass die Steuerkraftmesszahl und die Schlüsselzuweisung zusammen 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen. (2) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) gleich oder niedriger als die Steuerkraftmesszahl (§ 12), erhält die kreisangehörige Gemeinde mit 1. weniger als 7500 Einwohnern 5 Euro je Einwohner;2. 7500 bis unter 30000 Einwohnern 7 Euro je Einwohner;3. 30000 bis unter 50000 Einwohnern 9 Euro je Einwohner;4. 50000 und mehr Einwohnern 15 Euro je Einwohner als Mindestschlüsselzuweisung.(3) Die Mindestschlüsselzuweisung beträgt abweichend von Abs. 2 für eine kreisangehörige Gemeinde, 1. die als Mittelzentrum festgestellt ist, mindestens 7 Euro je Einwohner;2. die als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums festgestellt ist, mindestens 12 Euro je Einwohner;3. die als Oberzentrum festgestellt ist, mindestens 18 Euro je Einwohner. (4) Ist der nach Abs. 1 berechnete Betrag niedriger als die Mindestschlüsselzuweisung nach Abs. 2 und 3, erhält die kreisangehörige Gemeinde die Mindestschlüsselzuweisung.

§ 14

Überweisung der Schlüsselzuweisungen

§ 14 Überweisung der SchlüsselzuweisungenDie Schlüsselzuweisungen für kreisangehörige Gemeinden werden den Landkreisen überwiesen. Die Landkreise haben sie unverzüglich weiterzuleiten. Sie dürfen nur mit Forderungen auf rückständige Kreisumlage aufrechnen.

§ 15

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

§ 15 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen(1) Die zentralörtlichen Funktionen der kreisfreien Städte werden bei der Verwendung der Gesamtschlüsselmasse nach § 7 Nr. 2 berücksichtigt. (2) Die kreisfreien Städte erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet werden. Die Steuerkraftmesszahl und die Schlüsselzuweisungen müssen zusammen mindestens 77 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen. § 11 Abs. 1 findet keine Anwendung. (3) Der Hundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte 1. Darmstadt und Offenbach am Main 100 vom Hundert,2. Wiesbaden und Kassel 102 vom Hundert und3. Frankfurt am Main 109 vom Hundert. (4) Als Mindestschlüsselzuweisung (§ 13 Abs. 2) erhalten die kreisfreien Städte 48 Euro je Einwohner.

§ 16

Allgemeine Grundsätze

§ 16 Allgemeine Grundsätze(1) Landkreise erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seiner auf die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden bezogenen durchschnittlichen Aufgabenbelastung. (2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 17) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 18) ermittelt.

§ 17

Bedarfsmesszahl

§ 17 Bedarfsmesszahl(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Abs. 2) mit dem Grundbetrag (Abs. 6) vervielfacht wird. (2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gebildet. (3) Der Hauptansatz eines Landkreises beträgt für seine kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 7500 Einwohnern 105 vom Hundert und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden 100 vom Hundert der Einwohnerzahl. (4) Ist in einem Landkreis die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen, wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des Bevölkerungszuwachses erhöht. (5) Das Nähere über die Ermittlung des Hauptansatzes und des Ergänzungsansatzes regeln die Ausführungsbestimmungen. (6) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse möglichst aufgebraucht wird. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist nach § 4 dem Landesausgleichsstock zuzuführen.

§ 18

Umlagekraftmesszahl

§ 18 UmlagekraftmesszahlDie Umlagekraftmesszahl beträgt 46 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 37 Abs. 2.

§ 19

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

§ 19 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 17) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 18), erhält der Landkreis die Hälfte des Unterschiedsbetrages, mindestens jedoch so viel, dass die Umlagekraftmesszahl und die Schlüsselzuweisung zusammen 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen. (2) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 17) gleich oder niedriger als die Umlagekraftmesszahl (§ 18), erhält der Landkreis 12 Euro je Einwohner als Mindestschlüsselzuweisung. (3) Ist der nach Abs. 1 berechnete Betrag niedriger als die Mindestschlüsselzuweisung nach Abs. 2, erhält der Landkreis die Mindestschlüsselzuweisung.

§ 2

Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse

§ 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. (2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433, S. 1466), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleibt auch der Betrag, den das Land im Jahr 2003 nach § 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3652) an den Fonds Aufbauhilfe abzuführen hat, gemindert um den Betrag, den es aus dem Anteil seiner Gemeinden an der Einkommenssteuer nach § 1a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), erhält. (3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind. (4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die in der Regierungsvorlage des Haushaltsplans für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.

§ 20

Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 20 Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger der überörtlichen Sozialhilfe erhält jährlich eine Finanzzuweisung. (2) Die Zuweisung soll 4,8 vom Hundert der Gesamtschlüsselmasse nach § 6 entsprechen, jedoch 2,7 vom Hundert der Steuerverbundmasse nach § 2 Abs. 4 nicht unterschreiten. (3) Sofern die Jahresrechnung des dritten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres im Verwaltungshaushalt einen Fehlbetrag ausweist, ist die Zuweisung nach Abs. 2 um diesen Betrag zu erhöhen (Zuschlag), es sei denn, der Fehlbetrag ist auf andere Weise gedeckt worden.

§ 21

Allgemeine Grundsätze

§ 21 Allgemeine Grundsätze(1) Zum Ausgleich besonderer Belastungen können Landkreisen und Gemeinden für das Ausgleichsjahr Besondere Finanzzuweisungen gewährt werden. Sie sind im Haushaltsplan des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen. (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Besondere Finanzzuweisungen nach Zahlen zu berechnen, die in einer Statistik amtlich aufbereitet und vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlicht sind; wenn erforderlich, kann auf aufbereitete Erhebungsunterlagen zurückgegriffen werden.

§ 22

Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen

§ 22 Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen(1) Die Landkreise und Gemeinden, die Schulträger sind, erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Schulgesetz im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben jährlich Finanzzuweisungen. (2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden vorab zu 74 vom Hundert auf die Landkreise und zu 26 vom Hundert auf die Gemeinden aufgeteilt. (3) Die Zuweisung für den einzelnen Schulträger wird berechnet 1. bei den Landkreisen zu 85 vom Hundert, bei den Gemeinden zu 95 vom Hundert nach der Zahl der Schüler, die am Stichtag der letzten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen statistischen Erhebung eine Schule in ihrer Trägerschaft besucht haben,2. bei den Landkreisen zu 15 vom Hundert und bei den Gemeinden zu 5 vom Hundert nach dem Anteil des einzelnen Empfängers an der Fläche des Landes Hessen. Bei den Landkreisen werden hierbei die Flächen der kreisangehörigen Gemeinden abgezogen, die Schulträger sind. Stichtag für die Gebietsflächen ist der 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Ausgleichsjahr vorangegangen ist. (4) Für Schüler von Schulen, deren Träger ein Schulverband ist, kann die Zuweisung an die Gemeinde oder den Landkreis gezahlt werden, in deren Gebiet die Schule liegt.

§ 22a

Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen

§ 22a Zuweisungen für Betreuungsangebote an SchulenLandkreisen und Gemeinden, die Schulträger sind, können Zuweisungen für Betreuungsangebote an Grundschulen sowie selbstständigen Sprachheilschulen und Schulen für Lernhilfe nach § 15 Abs. 1 des Schulgesetzes gewährt werden. Die Zuweisungen setzt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen fest.

§ 23

Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Sozialhilfe

§ 23 Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Sozialhilfe(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu den Ausgaben für Sozialhilfe, die sie nach dem Bundessozialhilfegesetz zu tragen haben, sowie für den auf die Sozialhilfe entfallenden Anteil der Ausgleichsbeträge nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Altenpflegegesetz.(2) Die Zuweisung für den einzelnen Sozialhilfeträger wird berechnet 1. zu drei Fünfteln nach ihren Ausgaben für Sozialhilfe,2. zu einem Fünftel nach dem Verhältnis, in dem Ausgaben für Sozialhilfe je Einwohner den jeweiligen Durchschnittsbetrag der Landkreise oder der kreisfreien Städte übersteigen,3. zu einem Fünftel nach der Zahl ihrer Sozialhilfeempfänger.

§ 23a

Zuweisungen zu den Belastungen aus überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit

§ 23a Zuweisungen zu den Belastungen aus überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten als örtliche Träger der Sozialhilfe zusätzliche Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer Belastungen aus überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit. (2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden zu 90 vom Hundert zwischen der Gruppe der Landkreise und der Gruppe der kreisfreien Städte nach dem Verhältnis der Gesamtzahl der Arbeitslosen aufgeteilt. Der Restbetrag wird für einen Härteausgleich nach Maßgabe des Abs. 5 verwendet. (3) Die Zuweisung für den einzelnen Träger der Sozialhilfe wird nach der Zahl der Arbeitslosen berechnet, die auf eine im Vergleich der Landkreise untereinander beziehungsweise der kreisfreien Städte untereinander überdurchschnittliche Arbeitslosenquote entfallen. (4) Maßgebend für die Aufteilung nach Abs. 2 und die Zuweisung nach Abs. 3 sind die regionalisierten Zahlen der letzten drei dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahre nach den amtlichen Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeit. (5) Der Härteausgleich wird auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe aufgeteilt, deren Steuerkraftmesszahl und Schlüsselzuweisung bzw. deren Umlagekraftmesszahl und Schlüsselzuweisung zusammen 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl nicht erreichen. Dieser Zuweisungsanteil wird nach der Zahl der Arbeitslosen berechnet, die auf eine im Vergleich zum Landesdurchschnitt überdurchschnittliche Arbeitslosenquote entfallen, vermindert um die Zahl der Arbeitslosen über dem Gruppendurchschnitt, für die der örtliche Träger der Sozialhilfe schon Zuweisungen nach Abs. 3 erhalten hat. (6) Die Landkreise sind verpflichtet, in angemessenem Umfang Mittel an solche kreisangehörigen Gemeinden weiterzugeben, die durch besondere arbeitsmarktfördernde Aktivitäten Sozialhilfelasten vom Kreis abwenden.

§ 23b

Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe

§ 23b Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe(1) Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe, die sie nach dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) in der Fassung vom 25. März 1996 (GVBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 633), zu tragen haben. (2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden zwischen den Gruppen der Landkreise ohne kreisangehörige Jugendämter, der Landkreise mit kreisangehörigen Jugendämtern, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Städte mit eigenen Jugendämtern nach den Anteilen der jeweiligen Gruppe an den Ausgaben der Erziehungshilfe aufgeteilt. (3) Innerhalb der jeweiligen Empfängergruppe wird die Zuweisung für den einzelnen Träger nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis 21 Jahre berechnet.

§ 23c

Zuwendungen zu den Betriebskosten von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 23c Zuwendungen zu den Betriebskosten von KinderbetreuungseinrichtungenTräger von Kindertagesstätten erhalten Zuwendungen zu den Betreuungskosten nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1995 (GVBl. I S. 565).

§ 24

Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr

§ 24 Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr(1) Gemeinden, Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften können, soweit sie sich an kommunalen Verkehrsverbünden beteiligen, zum Ausgleich ihrer Belastungen aus dem öffentlichen Personennahverkehr Zuweisungen gewährt werden. (2) Die Mittel können auch unmittelbar den Verkehrsverbünden zugewiesen werden, soweit an diesen Gemeinden und Gemeindeverbände mehrheitlich beteiligt sind. (3) Die Zuweisungen setzt auf Antrag das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium fest.

§ 25

Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr

§ 25 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, die ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs betreiben oder an einem rechtlich selbständigen Personennahverkehrsunternehmen des privaten Rechts allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Ausbildungsverkehr nach Maßgabe des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521). (2) Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände leiten die Zuweisungen an die Verkehrsunternehmen weiter oder können bestimmen, dass sie an die Verkehrsunternehmen unmittelbar gezahlt werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 26

Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater

§ 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater(1) Den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden können Finanzzuweisungen gewährt werden, soweit sie Verluste eigener oder Finanzierungsanteile an Betriebskosten staatlicher Theater zu tragen haben. Eigenen Theatern stehen entsprechende öffentliche Unternehmen gleich, wenn die Städte mit mehr als 50 vom Hundert am Nennkapital unmittelbar beteiligt sind. (2) Die Zuweisungen setzt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei können überdurchschnittliche Belastungen angemessen berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht.

§ 27

Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen

§ 27 Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen(1) Gemeinden und Landkreise erhalten als Träger der Baulast von Straßen jährlich Zuweisungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird. (2) Die Zuweisung für die einzelne Gemeinde wird nach der Länge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen berechnet, soweit die Gemeinde Träger der Baulast ist; der Kilometer Bundesstraße wird mit 1,0, der Kilometer Landes- und Kreisstraßen wird mit 2,1 vervielfältigt. Die Zuweisung für den einzelnen Landkreis wird nach der Länge der Kreisstraßen berechnet; die Kilometer je 1000 Einwohner eines Landkreises werden vervielfältigt, und zwar 1. jeder erste Kilometer mit 1,0;2. jeder zweite Kilometer mit 1,6;3. jeder weitere Kilometer mit 2,6. Unberücksichtigt bleiben die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden, die Zuweisungen für Kreisstraßen nach Satz 1 erhalten.

§ 27a

Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte

§ 27a Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte(1) Gemeinden, die nach den Bestimmungen des Hessischen Beihilferechts als Heilkurorte anerkannt sind, erhalten für die Gemeindeteile, die im Heilkurorteverzeichnis enthalten sind, Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen. (2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden auf die Heilkurorte zu zwei Dritteln nach der Zahl der kurtaxpflichtigen Übernachtungen und zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verteilt.

§ 28

Landesausgleichsstock

§ 28 Landesausgleichsstock(1) Zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) wird ein Landesausgleichsstock gebildet. (2) Liegen außergewöhnliche Belastungen oder Härten bei der Durchführung vor, kann das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise gewähren. (3) Das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften, die insbesondere die Verteilung der Mittel, die Art der zu fördernden Einrichtungen und die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden regeln.

§ 29

Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen

§ 29 Zuweisungen zu den Ausgaben für InvestitionenGemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen können jährlich pauschalierte Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erhalten, soweit diese nicht durch zweckgebundene Zuwendungen nach diesem Gesetz gefördert werden können. Die Höhe des jeweiligen Anteils an den verfügbaren Mitteln wird im Landeshaushalt festgelegt.

§ 3

Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Verwendung der Finanzausgleichsmasse(1) Der Finanzausgleich wird im Ausgleichsjahr auf der Grundlage der nach § 2 berechneten Finanzausgleichsmasse durchgeführt. Die Finanzausgleichsmasse wird für 1. Allgemeine Finanzzuweisungen,2. Besondere Finanzzuweisungen und für3. Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen verwendet.(2) Die Höhe der Ausgabenansätze im Finanzausgleich wird im Landeshaushalt festgelegt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 30

Festsetzung der pauschalen Zuweisungen

§ 30 Festsetzung der pauschalen ZuweisungenDie Zuweisungen für die einzelnen Gebietskörperschaften sind so festzusetzen, dass die nach § 29 Satz 2 verfügbaren Mittel möglichst aufgebraucht werden. Spitzenbeträge werden nach § 4 über den Landesausgleichsstock verrechnet. Die Zuweisungen sind auf volle tausend Euro zu runden.

§ 31

Pauschale Zuweisungen für kommunale Abwasseranlagen

§ 31Pauschale Zuweisungen für kommunale Abwasseranlagen(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der verfügbaren Mittel pauschale Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen im Rahmen eines Landesprogrammes erhalten. (2) Die Höhe der pauschalen Zuweisungen bemisst sich nach Beträgen, die aufgrund von Kostenrichtwerten ermittelt werden, und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie den strukturellen Besonderheiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 2. Die Kostenrichtwerte sind zumindest in Abständen von drei Jahren neu festzusetzen. (3) Das für die Prüfung der Jahresrechnung des Zuweisungsempfängers zuständige Rechnungsprüfungsamt hat zu bestätigen, dass bei der Durchführung der Investitionsmaßnahme die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind und insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen nachgewiesen ist. Das Rechnungsprüfungsamt unterliegt bei dieser Prüfungstätigkeit fachlich den Weisungen des Rechnungshofs und hat auf sein Verlangen über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei Anwendung des § 129 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung gilt die Prüfungstätigkeit nach Satz 1 als Teilprüfung im Sinne des § 128 der Hessischen Gemeindeordnung. Sofern sich hinsichtlich der Rechnungen fachtechnische Abgrenzungsprobleme ergeben, entscheidet das Rechnungsprüfungsamt im Benehmen mit der Fachbehörde.

§ 32

Rechtsverordnung

§ 32 Rechtsverordnung(1) Im Fall des § 29 bestimmt die Ministerin oder der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport, im Fall des § 31 die Ministerin oder der Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport, durch Rechtsverordnung: 1. wie sich für die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften die Höhe der pauschalen Zuweisungen bemisst und welche Mindestbeträge sie erhalten;2. wie die Ausgaben abzugrenzen und zu ermitteln bzw. die Beträge im Sinne des § 31 Abs. 2 zu bemessen sind;3. wie strukturelle Besonderheiten berücksichtigt werden;4. wie die Zuweisung zu runden, die Verwendung und zurückzufordernde Beträge nachzuweisen, aufzurechnen oder zu verrechnen sind;5. welche amtliche Statistik oder welche Erhebungsunterlagen zugrunde zu legen sind. (2) Vereinigungen, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände bilden, um ihre Interessen zu fördern, sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören.

§ 33

Zuwendungen zur Projektförderung

§ 33 Zuwendungen zur Projektförderung(1) Landkreisen, Gemeinden, Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen können in den folgenden Bereichen Zuwendungen für einzelne Investitionen bewilligt werden: 1. Krankenhausfinanzierung;2. kommunale Trinkwasseranlagen;3. kommunale Altlasten- und Abfallbeseitigung;4. öffentlicher Personennahverkehr;5. kommunaler Straßenbau;6. kommunale Kinderbetreuungseinrichtungen;7. kommunale Altenpflegeeinrichtungen;8. Biotopsicherungs- und Biotopvernetzungsmaßnahmen;9. kommunale Energieeinsparungsmaßnahmen;10. wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturmaßnahmen;11. Maßnahmen der Dorferneuerung und der einfachen Stadterneuerung;12. Maßnahmen des Gewässerschutzes;13. naturnaher Ausbau von Fließgewässern. Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen. (2) Als kommunale Investitionen im Sinne des Abs. 1 gelten die Maßnahmen der Deutschen Bahn AG, die nach § 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes förderungsfähig sind, soweit sie die Verkehrsverhältnisse in den Kommunen verbessern. Als kommunale Investition im Sinne des Abs. 1 gelten auch Maßnahmen von sonstigen Verkehrsunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. Zuwendungen werden den Verkehrsunternehmen bewilligt. (3) Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Über die veranschlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.

§ 34

Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser

§ 34 Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser(1) Um Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Krankenhäuser zu finanzieren, für die Gemeinden oder Gemeindeverbände einen gesetzlichen Versorgungsauftrag haben, werden im Finanzausgleich veranschlagt: 1. eine jährliche Zuführung aus dem staatlichen Teil des Landeshaushalts in Höhe von 40900000 Euro;2. eine Krankenhausumlage der Landkreise und der kreisfreien Städte nach § 38;3. ein weiterer Betrag in gleicher Höhe wie die Krankenhausumlage. (2) Die veranschlagten Beträge sind zweckgebunden für gesetzlich bestimmte Zuwendungen zu verwenden.

§ 35

(gestrichen)

§ 35 (gestrichen)

§ 36

(aufgehoben)

§ 36 (aufgehoben)

§ 37

Kreisumlage

§ 37 Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben. (2) Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12;2. 95 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14. Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 50 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. (3) Die Landkreise können zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage bis zu 8 vom Hundert der Beträge nach Abs. 2 Satz 1 erheben. Das Aufkommen aus diesem Zuschlag ist zweckgebunden zu vereinnahmen. (4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden. (5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.

§ 38

Krankenhausumlage

§ 38 Krankenhausumlage(1) Die Krankenhausumlage wird nach dem Hessischen Krankenhausgesetz aufgrund der für das Haushaltsjahr zu erwartenden Kosten veranschlagt. Mehr- oder Minderbeträge werden bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr berücksichtigt. (2) Das Ministerium der Finanzen und das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium setzen die von den einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen aufzubringende Krankenhausumlage fest. Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12;2. 95 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 19. Der Umlagehebesatz ist - gerundet auf zwei Stellen hinter dem Komma - so festzusetzen, dass sich der nach Abs. 1 Satz 1 ermittelte Betrag ergibt.

§ 39

Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

§ 39 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhebt nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Verbandsumlage. (2) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12 und2. 95 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 19.

§ 4

Abrechnung über den Finanzausgleich

§ 4 Abrechnung über den FinanzausgleichÜber den Finanzausgleich ist jährlich gesondert abzurechnen. Werden am Schluss des Haushaltsjahres Verrechnungen notwendig, sind sie über den Landesausgleichsstock (§ 28) durchzuführen.

§ 40

Umlagegrundlagen des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main

§ 40 Umlagegrundlagen des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main(1) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach § 11 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind: 1. die für die Berechnung des Hauptansatzes nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Einwohnerzahlen;2. für die kreisfreien Städte die Umlagegrundlagen nach § 39 und für die kreisangehörigen Gemeinden die Beträge nach § 37 Abs. 2 Satz 1. (2) Die Verbandsumlage ist zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 2 aufzubringen.

§ 40a

Verzinsung

§ 40a VerzinsungRückständige Umlagen nach §§ 37 bis 40 sind vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an mit jährlich 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Der am Ersten des Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

§ 41

Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse

§ 41 Zuwendungen außerhalb der FinanzausgleichsmasseSoweit das Land außerhalb dieses Gesetzes aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel für zweckgebundene Zuwendungen an kommunale Empfänger vorsieht, sind bei der Zuwendung deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen. 3)Über die Mittel verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

§ 42

Kreisausgleichsstock

§ 42 KreisausgleichsstockDie Landkreise können in ihrem Haushalt aus dem Aufkommen der Kreisumlage einen Ausgleichsstock zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen ihrer Gemeinden ausweisen.

§ 43

Verwaltungskosten

§ 43 VerwaltungskostenDie dem Land zustehenden, bei dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung aufkommenden Verwaltungskosten werden nach Abzug der daraus an andere Stellen geleisteten Auslagen und Abgaben dem Landkreis überlassen.

§ 44

Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen

§ 44 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen(1) Geldbußen, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters als allgemeine Ordnungsbehörde oder des Kreisausschusses festgesetzt worden sind, und Verwarnungsgelder, die von diesen Behörden erhoben worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis zu. Satz 1 gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, für die Einziehung von Gegenständen und für die Kosten des Bußgeldverfahrens. (2) Der nach Abs. 1 begünstigten Gemeinde oder dem begünstigten Landkreis fallen die notwendigen Auslagen zur Last, soweit sie einem Betroffenen zu erstatten sind.

§ 45

Kriegsfolgelasten

§ 45 Kriegsfolgelasten(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen, die ihnen 1. nach Maßgabe des Sozialhilferechts für die Kriegsfolgenhilfe im Sinne der §§ 7 bis 13 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801), erwachsen;2. für die in § 2 Abs. 2 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189) bezeichneten Leistungen erwachsen, soweit diese Aufwendungen nicht vom Bund, Land oder Ausgleichsfonds getragen werden. (2) Das Nähere regeln das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium und das für das Flüchtlingswesen zuständige Ministerium im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

§ 46

Polizeiversorgungslasten

§ 46 Polizeiversorgungslasten(1) Das Land trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihre Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten, wenn der Versorgungsfall vor dem 9. Mai 1945 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt eine im Gebiet des Landes Hessen gelegene Versorgungskasse zuständig war. (2) Dem Land obliegen die Pflichten aus § 3 des Versorgungsanpassungsgesetzes vom 18. März 1952 (GVBl. S. 84), geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1966 (GVBl. I S. 311), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihren Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten. (3) Den Gemeinden obliegen die Pflichten aus § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle im Gebiet des Landes Hessen standen, und gegenüber ihren Hinterbliebenen. (4) Soweit für die Zeit vor dem 1. April 1952 Versorgungsbezüge abweichend von diesen Bestimmungen gezahlt worden sind, bleibt es dabei.

§ 46a

Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des ...

§ 46a Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern zusteht. Das Mehraufkommen der Umsatzsteuer wird als proportionaler Anteil des Gesamtaufkommens ermittelt. (2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz festgesetzt sind.(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. Die Vorschriften der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend. (4) Nach Veröffentlichung der endgültigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der ersten Abschlagszahlung im folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen.

§ 47

Berichtigungen

§ 47 Berichtigungen(1) Anträge auf Berichtigung der Umlagegrundlagen oder einer Leistung aufgrund dieses Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlussfrist zu stellen, die in den Ausführungsbestimmungen festzulegen ist; sie muss mindestens bis zum 30. Juni des Ausgleichsjahres laufen. (2) Eine Berichtigung ist nur durchzuführen, wenn sie bei den Umlagegrundlagen zu einer Abweichung von mindestens 50 Euro oder bei einer Zuwendung zu einer Abweichung von mindestens 25 Euro führt.

§ 48

Aufhebung von Leistungen

§ 48 Aufhebung von Leistungen(1) Rücknahme, Widerruf, Erstattung und Verzinsung der aus den Mitteln des Finanzausgleichs festgesetzten Leistungen richten sich im Übrigen nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Der zu erstattende oder zeitweilig nicht zweckentsprechend verwendete Betrag ist nur zu verzinsen, wenn dieser 50000 Euro übersteigt. (2) Die zu erstattenden Beträge und Zinsen sollen bei dem jeweiligen Ausgabenansatz vereinnahmt werden.

§ 49

Ausführungsbestimmungen

§ 49 Ausführungsbestimmungen(1) In den Ausführungsbestimmungen wird das Nähere über die Berechnung und die Zahlung der Allgemeinen und der Besonderen Zuweisungen festgelegt. (2) Die Ausführungsbestimmungen erlässt das Ministerium der Finanzen gemeinsam mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Sie sind im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. (3) Im Staatsanzeiger sind außerdem für jedes Ausgleichsjahr bekannt zu geben: 1. die Berechnung der Steuerverbundmasse und der Finanzausgleichsmasse;2. die Höhe der Zuweisungen für die einzelnen Bereiche;3. die Grundbeträge;4. der Umlagehebesatz für die Krankenhausumlage.

§ 5

Allgemeine Finanzzuweisungen

§ 5 Allgemeine Finanzzuweisungen(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte, die Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhalten Allgemeine Finanzzuweisungen, die ihre Finanzkraft stärken sollen. Soweit sie als Schlüsselzuweisungen gewährt werden, sollen sie auch Unterschiede in der Finanzkraft zwischen den einzelnen Empfängern verringern. (2) Mit den Allgemeinen Finanzzuweisungen sind alle Lasten abgegolten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 50

In-Kraft-Treten

§ 504) In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. (2) Es tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 6

Gesamtschlüsselmasse

§ 6 GesamtschlüsselmasseFür Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise ist eine Gesamtschlüsselmasse zu veranschlagen. Sie ergibt sich, indem die Beträge von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die für die Allgemeine Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, für Besondere Finanzzuweisungen und für Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen veranschlagt sind.

§ 7

Verwendung der Gesamtschlüsselmasse

§ 7 Verwendung der GesamtschlüsselmasseVon der Gesamtschlüsselmasse werden verwendet: 1. für Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (Gemeindeschlüsselmasse) 45,7 vom Hundert;2. für Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte (Schlüsselmasse der kreisfreien Städte) 20,1 vom Hundert;3. für Schlüsselzuweisungen an Landkreise (Landkreisschlüsselmasse) 34,2 vom Hundert.

§ 8

Allgemeine Grundsätze

§ 8 Allgemeine Grundsätze(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu anderen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrer auf den Einwohner bezogenen durchschnittlichen Aufgabenbelastung; besondere zentralörtliche Funktionen werden berücksichtigt. (2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 9) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 12) ermittelt.

§ 9

Bedarfsmesszahl

§ 9 Bedarfsmesszahl(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Abs. 2) mit dem Grundbetrag (Abs. 4) vervielfacht wird. (2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen gebildet. (3) Das Nähere über die Ermittlung des Hauptansatzes nach § 10 und der Ergänzungsansätze nach § 11 regeln die Ausführungsbestimmungen. (4) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse möglichst aufgebraucht wird. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist gemäß § 4 dem Landesausgleichsstock zuzuführen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.