Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung in den von Strukturreformmaßnahmen betroffenen Finanzämtern Vom 23. Juli 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 23.07.2004
- Fundstelle:
- GVBl. I 2004, 266
Aufgrund des § 24 Abs. 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494) und durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird verordnet:
§ 1Für die im Rahmen der Strukturreform in der hessischen Steuerverwaltung im Jahre 2004 zusammenzufassenden Finanzämter führen abweichend von § 24 Abs. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes die bisherigen Personalräte die Geschäfte in ihren bisherigen Dienststellen vom Zeitpunkt der Zusammenlegung bis zu den nächsten Personalratswahlen im Mai 2005 fort.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.