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title: "FideiAbwV HE 1 — Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen Vom 22. Juli 1947"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/fideiabwvhe1"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FideiAbwVHE1rahmen"
updated: "2026-05-13T17:42:21+00:00"
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# FideiAbwV HE 1 — Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen Vom 22. Juli 1947

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.07.1947
*Fundstelle:* GVBl. 1947, 66


### Eingangsformel FideiAbwV

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) ...(2) Das Fideikommissgericht für Hessen wird bei der Zweigstelle des Oberlandesgerichts in Kassel eingerichtet.

### § 2

§ 2Soweit in Fideikommiss- und Stiftungssachen sowie bei ähnlich gebundenen Vermögen die Wirksamkeit eines Rechtsaktes von der Genehmigung des Reichsministers der Justiz abhängig war, wird diese durch das Fideikommissgericht erteilt.

### § 3

§ 3Den Vorsitz bei dem Fideikommissgericht kann auch ein Oberlandesgerichtsrat führen.

### § 4

§ 4Die Entscheidungen des Fideikommissgerichts sind endgültig.

### § 6

§ 6Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

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— Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen Vom 22. Juli 1947
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FideiAbwVHE1rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
