FideiAbwV HE 1 · Hessen

Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen Vom 22. Juli 1947

Ausfertigungsdatum:
22.07.1947
Fundstelle:
GVBl. 1947, 66
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FideiAbwV

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) ...(2) Das Fideikommissgericht für Hessen wird bei der Zweigstelle des Oberlandesgerichts in Kassel eingerichtet.

§ 2

§ 2Soweit in Fideikommiss- und Stiftungssachen sowie bei ähnlich gebundenen Vermögen die Wirksamkeit eines Rechtsaktes von der Genehmigung des Reichsministers der Justiz abhängig war, wird diese durch das Fideikommissgericht erteilt.

§ 3

§ 3Den Vorsitz bei dem Fideikommissgericht kann auch ein Oberlandesgerichtsrat führen.

§ 4

§ 4Die Entscheidungen des Fideikommissgerichts sind endgültig.

§ 6

§ 6Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.