Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen Vom 22. Juli 1947
- Ausfertigungsdatum:
- 22.07.1947
- Fundstelle:
- GVBl. 1947, 66
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 wird verordnet:
§ 1(1) ...(2) Das Fideikommissgericht für Hessen wird bei der Zweigstelle des Oberlandesgerichts in Kassel eingerichtet.
§ 2Soweit in Fideikommiss- und Stiftungssachen sowie bei ähnlich gebundenen Vermögen die Wirksamkeit eines Rechtsaktes von der Genehmigung des Reichsministers der Justiz abhängig war, wird diese durch das Fideikommissgericht erteilt.
§ 3Den Vorsitz bei dem Fideikommissgericht kann auch ein Oberlandesgerichtsrat führen.
§ 4Die Entscheidungen des Fideikommissgerichts sind endgültig.
§ 6Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.