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Gesetz zur Eingliederung der Fachhochschule Dieburg der Deutschen Telekom AG in die Fachhochschule Darmstadt Vom 23. Dezember 1999

Ausfertigungsdatum:
23.12.1999
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 19
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Eingliederung der Fachbereiche und Studiengänge

§ 1 Eingliederung der Fachbereiche und Studiengänge (1) Mit Wirkung zum 1. März 2000 werden die dem Land übertragenen Fachbereiche der privaten staatlich anerkannten Fachhochschule Dieburg der Deutschen Telekom AG Fachbereiche der Fachhochschule Darmstadt. Der Fachbereich Technik wird zum Fachbereich Telekommunikation II und der Fachbereich Wirtschaft zum Fachbereich Wirtschaft II der Fachhochschule Darmstadt. (2) Der Fachbereich Telekommunikation II ist spätestens mit Ablauf des Sommersemesters 2000, der Fachbereich Wirtschaft II spätestens mit Ablauf des Wintersemesters 2001/02 aufgehoben. Die Aufhebung wird zu einem früheren Zeitpunkt wirksam, wenn dem jeweiligen Fachbereich kein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren mehr angehört. (3) Bis zur Aufhebung der beiden Fachbereiche könne mit den jeweiligen Fachbereichen gleicher Fachrichtung gemeinsame Studienausschüsse gemäß § 49 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie ein Ausschuss zur Strukturplanung eingerichtet werden. (4) Die bisher an der Fachhochschule Dieburg angebotenen Studiengänge werden wie folgt weitergeführt: a) der Studiengang Nachrichtentechnik am Fachbereich Elektronik/Telekommunikation und b) der Studiengang Betriebswirtschaft am Fachbereich Wirtschaft II.

§ 2

Bildung einer technischen Einrichtung

§ 2 Bildung einer technischen Einrichtung Für Dienstleistungen wird nach § 50 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes zunächst bis zum Ablauf des Wintersemesters 2001/02 eine zentrale technische Einrichtung gebildet; dieser wird das von der Fachhochschule Dieburg übernommene Labor- und das Verwaltungspersonal zugeordnet. Über eine Verlängerung oder Änderung entscheidet der Senat der Fachhochschule Darmstadt.

§ 3

Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen Die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die notwendigen Übergangsbestimmungen zu Fachbereichsgremien, Fachschaften, Studiengängen und Immatrikulation zu treffen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.