Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO) Vom 17. Dezember 1965
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.1965
- Fundstelle:
- GVBl. I 1965, 347
Sitz des Hessischen Finanzgerichts
§ 1 Sitz des Hessischen FinanzgerichtsDas Hessische Finanzgericht hat seinen Sitz in Kassel.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Dienstaufsicht und Geschäftsbereich
§ 2 Dienstaufsicht und GeschäftsbereichDie Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über das Finanzgericht ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieses Gerichts gehört.
Bildung der Senate
§ 3 Bildung der SenateDer zuständige Minister bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts im Rahmen des Haushaltsplans die Zahl der Senate.
Finanzrechtsweg
§ 4 Finanzrechtsweg(1) Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. (2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten anderen Gerichten zuweisen.
Erstmalige Bildung von Senaten
§ 5 Erstmalige Bildung von SenatenDie bei dem Finanzgericht am 31. Dezember 1965 bestehenden Kammern werden Senate.
Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter
§ 6 Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen RichterDie nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung zu wählenden Vertrauensleute und ihre Stellvertreter beruft der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede Fraktion ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Die Sitze der Vertrauensleute werden auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. Die auf der Liste folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das durch den Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Im Falle des Ausscheidens eines Vertrauensmannes rückt der jeweils erste noch nicht berufene, auf der gleichen Liste gewählte Stellvertreter nach.
(aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
Amtsbezeichnung
§ 8 Amtsbezeichnung(vollzogen)
§ 9(Aufhebungsanweisung)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.