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title: "Hess. FGG — Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG) Vom 12. April 1954"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/fgghe1994"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:40:32+00:00"
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# Hess. FGG — Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG) Vom 12. April 1954

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 12.04.1954
*Fundstelle:* GVBl. 1954, 59


### Artikel

Artikel 24 Zuständigkeit (1) Zur Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft sind auch die Notare zuständig. (2) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar; Offenlegungs- oder Niederlegungslokal sind die Geschäftsräume des Notars. Eine öffentliche Zustellung bewirkt nach ihrer Bewilligung durch das Gericht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. (3) Auch wenn ein Notar die Auseinandersetzung vermittelt, obliegt dem nach den §§ 86 Absatz 1 und 99 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gericht: 1. die Bestellung eines Pflegers für einen abwesenden Beteiligten, 2. die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung, 3. die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 4. die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen auf Ersuchen des Notars, falls die erschienenen Beteiligten nicht mit der uneidlichen Vernehmung durch den Notar einverstanden sind, 5. die Entscheidung über die Verweigerung eines Zeugnisses oder Abgabe eines Gutachtens und die Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht, ein Gutachten zu erstatten, 6. die Verurteilung eines Zeugen oder Sachverständigen zu Ordnungsmitteln und Kosten, die Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen und die Aufhebung der Anordnung gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, 7. die Bestätigung einer Vereinbarung über vorbereitende Maßregeln oder der Auseinandersetzung, wenn ein Beteiligter nicht erschienen war und auch nicht nachträglich zugestimmt hat, 8. die Genehmigung nach § 97 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit .

### Artikel

Artikel 26 Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses der Teilungsmaß Das Gericht und der Notar, die mit der Vermittlung einer Auseinandersetzung befasst sind, können anordnen, dass ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft aufzunehmen ist.

### Artikel

Artikel 1 Ausdehnung bundesrechtlicher Vorschriften Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die §§ 2 bis 27 , 28 Absatz 1 , 29 , 30 Absatz 1 Satz 1 (jedoch ohne die Worte: "und bei dem Reichsgerichte") und 31 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , soweit nichts anderes bestimmt ist.

### Artikel

Artikel 10 Eine Verfügung, durch die ein Antrag oder ein Gesuch zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt oder über Rechte der Beteiligten entschieden wird, ist mit Gründen zu versehen.

### Artikel

Artikel 100 Sicherheitsleistung Hat ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt im Verhältnis zwischen Antragsteller und Bieter die Übergabe an den Versteigerungsbeamten als Hinterlegung.

### Artikel

Artikel 101 Zurückweisung von Geboten (1) Ein Gebot soll zurückgewiesen werden, wenn es unwirksam ist. (2) Bietet jemand für einen anderen als Vertreter oder ist das Gebot nur mit Zustimmung eines anderen oder einer Behörde wirksam, so soll es zurückgewiesen werden, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung offenkundig ist oder sofort durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

### Artikel

Artikel 102 Mindestdauer der Versteigerung. Anhören des Antragstellers über den Zuschlag (1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in dem für alle zu versteigernden Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll solange fortgesetzt werden, bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird. (2) Das letzte Gebot soll mittels dreimaligen Aufschlags verkündet und der Antragsteller über den Zuschlag gehört werden.

### Artikel

Artikel 103 Versteigerung von Gemeindegrundstücken Unberührt bleiben die Vorschriften über die freiwillige Versteigerung von Grundstücken der Gemeinden und Gemeindeverbände.

### Artikel

Artikel 104 Versteigerung von grundstücksgleichen Rechten (1) Auf die freiwillige Versteigerung von Rechten, für welche die Vorschriften für Grundstücke gelten, sind die Artikel 39 und 93 bis 103 entsprechend anzuwenden. (2) Für die freiwillige Versteigerung eines Bergwerkseigentums und eines unbeweglichen Bergwerksanteils gilt folgendes: 1. Dem Antrag ist eine bergbehördlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks beizufügen. 2. Die Terminsbestimmung soll außer dem Grundbuchblatt den Namen des Bergwerks sowie die Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, beschreiben und bei der Versteigerung eines Bergwerksanteils auch die Zahl der Kuxe angeben, in die das Bergwerk geteilt ist. Die Terminsbestimmung soll ferner die Feldgröße, den Kreis, in dem das Feld liegt, und die dem Werk zunächst gelegene Stadt angeben. (3) Auf ein nach § 38 c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223) begründetes und nach § 149 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), aufrechterhaltenes Gewinnungsrecht finden Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.

### Artikel

Artikel 105 Ermächtigung des Ministers der Justiz Der Minister der Justiz kann über das Verfahren bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlassinventars, über das Verfahren bei der Sicherung eines Nachlasses sowie über das Verfahren bei einer aus einem anderen Anlass erfolgenden Siegelung oder Entsiegelung allgemeine Bestimmungen treffen.

### Artikel

Artikel 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften.

### Artikel

Artikel 107 Übergangsregelung für anhängige Verfahren Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.

### Artikel

Artikel 108 Aufhebung von Gesetzen (1) Alle mit diesem Gesetz im Widerspruch stehenden Vorschriften treten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 107 außer Kraft ... (2) ... (3) Artikel 142 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes, die Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, vom 18. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 287) bleibt weiter in folgender Fassung in Kraft: Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Erbschein sowie die auf den Erbschein bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden Anwendung, auch wenn der Erblasser vor dem 1. Januar 1900 gestorben ist.

### Artikel

Artikel 109 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.

### Artikel

Artikel 11 Kostentragung durch Beteiligte (1) Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht auf Antrag einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegen, die der Beteiligte durch ein unbegründetes Gesuch, einen unbegründeten Widerspruch oder eine unbegründete Beschwerde, durch vorzeitiges Anrufen des Gerichts, durch eine Versäumnis oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn in der Hauptsache entschieden ist. (2) Zu den nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angebracht war.

### Artikel

Artikel 12 Kostentragung durch Beamte und Vertreter Einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, gesetzlichen Vertreter, Rechtsanwalt und anderen Bevollmächtigten kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Kosten auferlegen, die er durch grobes Verschulden veranlasst hat. Vor der Entscheidung ist der Beteiligte zu hören.

### Artikel

Artikel 13 Kostenentscheidung bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes und anderen Vollstreckungsmaßnahmen Wird ein Zwangsgeld verhängt oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme angeordnet, so enthält die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch die Entscheidung über die den anderen Beteiligten entstandenen Kosten.

### Artikel

Artikel 14 Rückerstattung von Kosten Wird eine Kostenentscheidung, auf Grund deren Kosten erstattet sind, zugunsten dessen, dem die Kosten auferlegt waren, geändert, so ist dem Empfänger auf Antrag aufzuerlegen, das zuviel Empfangene zurückzuerstatten.

### Artikel

Artikel 15 Kostenfestsetzung (1) Wer einen durch gerichtliche Verfügung festgestellten Kostenerstattungsanspruch hat, kann Festsetzung der Kosten beantragen. Für den Antrag und das Kostenfestsetzungsverfahren gelten die §§ 103 Absatz 2, 104 bis 106 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 26 Euro übersteigt.

### Artikel

Artikel 16 Änderung der Wertfestsetzung Wird der Geschäftswert geändert, so ist der Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag entsprechend zu ändern. § 107 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

### Artikel

Artikel 17 Vollstreckbarer Kostentitel Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung ist zulässig aus: 1. einem Kostenrückerstattungsbeschluss nach Artikel 14 , 2. einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach den Artikeln 15 und 16, 3. einer vormundschaftsgerichtlichen Verfügung nach § 1779 Absatz 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 1847 Satz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

### Artikel

Artikel 18 Vollziehung von Amts wegen Soweit die Vollziehung einer gerichtlichen Verfügung nicht den Beteiligten überlassen ist, veranlasst das Gericht des ersten Rechtszuges von Amts wegen die Vollziehung.

### Artikel

Artikel 19 Vollzugsorgane (1) Vollzugsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Das Gericht kann mit der Vollziehung einer von Amts wegen angeordneten Vollstreckungsmaßnahme auch einen Gerichtswachtmeister beauftragen. (2) Auf das Verfahren und die Befugnisse der Vollzugsorgane ist die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

### Artikel

Artikel 2 Zu § 18 Absatz 1 FGG: Grenzen der Änderung von Verfügungen Eine Verfügung, durch die die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, kann insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

### Artikel

Artikel 20 Aufhebung einer Festsetzung von Zwangsgeld Das Gericht kann ein festgesetztes Zwangsgeld aufheben, wenn der Betroffene sein Verhalten nachträglich genügend entschuldigt.

### Artikel

Artikel 21 Beitreibung von Zwangsgeld Ein Zwangsgeld ist im Wege des Verwaltungszwangs nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung einzuziehen. In den Nachlaß des Betroffenen darf nicht vollstreckt werden.

### Artikel

Artikel 22 Die Ausfertigung einer gerichtlichen Verfügung ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

### Artikel

Artikel 23 (1) Nach dem Tode des Bediensteten einer öffentlichen Behörde kann diese oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der im Nachlass befindlichen amtlichen Schriftstücke und der sonstigen Werte sorgen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann. (2) Werden bei Ausführung einer von dem Nachlassgericht angeordneten Sicherungsmaßnahme Sachen der im Absatz 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde des Verstorbenen oder die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und von den Sicherungsmaßnahmen Mitteilung zu machen.

### Artikel

Artikel 24 Zuständigkeit (1) Zur Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft sind auch die Notare zuständig. (2) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar; Offenlegungs- oder Niederlegungslokal sind die Geschäftsräume des Notars. Eine öffentliche Zustellung bewirkt nach ihrer Bewilligung durch das Gericht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. (3) Auch wenn ein Notar die Auseinandersetzung vermittelt, obliegt dem nach den §§ 86 Absatz 1 und 99 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gericht: 1. die Bestellung eines Pflegers für einen abwesenden Beteiligten, 2. die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung, 3. die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 4. die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen auf Ersuchen des Notars, falls die erschienenen Beteiligten nicht mit der uneidlichen Vernehmung durch den Notar einverstanden sind, 5. die Entscheidung über die Verweigerung eines Zeugnisses oder Abgabe eines Gutachtens und die Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht, ein Gutachten zu erstatten, 6. die Verurteilung eines Zeugen oder Sachverständigen zu Ordnungsmitteln und Kosten, die Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen und die Aufhebung der Anordnung gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, 7. die Bestätigung einer Vereinbarung über vorbereitende Maßregeln oder der Auseinandersetzung, wenn ein Beteiligter nicht erschienen war und auch nicht nachträglich zugestimmt hat, 8. die Genehmigung nach § 97 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit .

### Artikel

Artikel 25 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dem Gericht oder Notar gestellt werden.

### Artikel

Artikel 26 Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses der Teilungsmaß Das Gericht und der Notar, die mit der Vermittlung einer Auseinandersetzung befasst sind, können anordnen, dass ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft aufzunehmen ist.

### Artikel

Artikel 27 Bekanntmachung notarieller Verfügungen (1) Auf die Bekanntmachung einer notariellen Verfügung ist § 16 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. (2) Soweit nach Absatz 1 die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar, an die Stelle des Gerichtswachtmeisters der Gerichtsvollzieher. § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu bedienen, wenn nicht er das zuzustellende Schriftstück der Post übergibt.

### Artikel

Artikel 28 Überweisung des Verfahrens an einen anderen Notar (1) Jeder Beteiligte kann beantragen, dass die Vermittlung der Auseinandersetzung einem anderen Notar überwiesen wird. Der Antrag muss spätestens im ersten Verhandlungstermin gestellt werden. (2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk der zuerst beauftragte Notar seinen Amtssitz hat. Das Landgericht hat die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. (4) Wird dem Antrag stattgegeben, so hat der Notar nach Rechtskraft des Beschlusses die Vorgänge dem von dem Gericht bestellten Notar zu übersenden.

### Artikel

Artikel 29 Verkehr des Notars mit dem Gericht (1) Wird eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ( Artikel 24 Absatz 3 ), so hat der Notar die Vorgänge dem Gericht zu übersenden. Von Verhandlungsprotokollen können Ausfertigungen übersandt werden. (2) Bei der Rücksendung der Vorgänge hat das Gericht eine beglaubigte Abschrift seiner Entscheidung für den Notar beizufügen.

### Artikel

Artikel 3 Zu § 19 Absatz 2 FGG: Beschwerdeinstanz Entscheidet im ersten Rechtszug das Landgericht, so ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht.

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Artikel 30 Verfahrenskosten (1) Im Auseinandersetzungsverfahren fallen die Kosten des Verfahrens der Masse zur Last. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten trägt der Vollmachtgeber, die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft der Abwesende, die durch eine Versäumnis verursachten Kosten der Säumige. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn in dem Auseinandersetzungsvertrag etwas anderes bestimmt ist. (3) Die Kosten der Beschwerde hat der zu tragen, dem sie das Gericht auferlegt. (4) Artikel 11 , 14 bis 17 sind nicht anzuwenden.

### Artikel

Artikel 31 Registerführung Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereins- und des Güterrechtsregisters trifft der Minister der Justiz.

### Artikel

Artikel 32 Versendung öffentlicher Register Die bei dem Amtsgericht geführten Register dürfen nicht an Behörden und Beamte versandt werden. Außerhalb der Diensträume soll ein Register nur auf Ersuchen des erkennenden Gerichts und nur durch einen Beamten des Registergerichts vorgelegt werden. Dieser hat das Register alsdann sofort zurückzubringen.

### Artikel

Artikel 33 Abschriften, Auszüge und Zeugnisse für Behörden (1) Behörden sind Abschriften von den Eintragungen in die Register und von den zum Register eingereichten Schriftstücken sowie Auszüge und Zeugnisse auf Grund der Eintragungen und eingereichten Schriftstücke zu erteilen, wenn sie dies im amtlichen Interesse beantragen. (2) ...

### Artikel

Artikel 34 Mitwirkung des Gemeindevorstandes und der Polizeibehörde Der Gemeindevorstand und die Polizeibehörde sind verpflichtet, das Registergericht zu unterstützen, um unrichtige Eintragungen zu verhüten und eine Berichtigung oder Vervollständigung des Handelsregisters herbeizuführen.

### Artikel

Artikel 35 Mitwirkung der Organe des Handelsstandes (1) Die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der Organe des Handelsstandes bei der Führung des Handelsregisters nach § 126 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erläßt der Minister der Justiz. (2) Vertretung des Handelsstandes im Sinne des § 25 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die zuständige Industrie- und Handelskammer.

### Artikel

Artikel 36 Kosten der Dispache (1) Das Gericht, vor dem verhandelt worden ist, entscheidet auf Antrag darüber, wer die Kosten einer gerichtlichen Verhandlung über die Bestätigung der Dispache zu tragen hat. Der Antrag kann auch nach Beendigung des Verfahrens gestellt werden. (2) Die Kosten sind auf die Beteiligten in dem Verhältnis zu verteilen, in dem diese zu dem Haverieschaden beizutragen haben. Die den einzelnen Beteiligten entstandenen Kosten können gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Soweit die Beteiligten etwas Abweichendes vereinbart haben, ist dies maßgebend. (3) § 158 Absatz 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Artikel 11 , 14 bis 17 sind entsprechend anzuwenden.

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Artikel 37 Vereinssachen Das Amtsgericht hat in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt auch die Eintragung der Auflösung und der Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins zu veröffentlichen.

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Artikel 38 (1) ... (2) Das Amtsgericht ist ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen vorzunehmen, bei Abmarkungen mitzuwirken und Vermögensverzeichnisse aufzunehmen. (3) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen die in Absatz ... 2 bezeichneten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen als dem Amtsgericht oder Notar oder nur von solchen anderen Behörden oder Personen oder nur von dem örtlich zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden können.

### Artikel

Artikel 39 Freiwillige Grundstücksversteigerung (1) Das Amtsgericht soll die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in seinem Bezirk liegt. Liegt das Grundstück in verschiedenen Bezirken oder sollen mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Bezirken liegen, zusammen versteigert werden, so ist jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Teil des Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zur Versteigerung befugt. (2) Gehört das Grundstück zu einem Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, so darf die Versteigerung auch das Gericht vornehmen, das mit der Vermittlung der Auseinandersetzung befasst ist.

### Artikel

Artikel 4 Zu § 22 Absatz 1 FGG: Umwandlung befristeter Rechtsmittel in sofortige Beschwerde Ist nach besonderer gesetzlicher Vorschrift die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidungen des ersten Rechtszuges an eine Frist gebunden, so ist das zulässige Rechtsmittel die sofortige Beschwerde. § 22 Absatz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist anzuwenden.

### Artikel

Artikel 40 Zuständigkeitsübertragung Das Amtsgericht kann mit der Vornahme und der Beurkundung einer freiwilligen Grundstücksversteigerung außerhalb der Gerichtsstelle einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragen, wenn die Beteiligten zustimmen.

### Artikel

Artikel 41 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens Das Amtsgericht kann außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeugen oder Sachverständige vernehmen, um lediglich die Aussage oder Abgabe des Gutachtens als Tatsache zu beurkunden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zeugen und Sachverständige können zur Aussage und Abgabe des Gutachtens nicht gezwungen werden. Das Amtsgericht kann einen Sachverständigen beeidigen, wenn alle Beteiligten es beantragen.

### Artikel

Artikel 43 Beurkundungen der Kollegialgerichte Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann ein beauftragter oder ersuchter Richter vornehmen. Der Auftrag kann auch von dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Der Richter soll sich in der Urkunde als beauftragter oder ersuchter Richter bezeichnen.

### Artikel

Artikel 44 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist zuständig, 1. bis 4. ... 5. Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen, 6. Bestandsverzeichnisse aufzunehmen. Die Tätigkeiten zu Nr. 5 und 6 soll der Urkundsbeamte nur auf Anordnung des Gerichts ausüben. (2) ... (3) ...

### Artikel

Artikel 45 Gerichtsvollzieher (1) Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, 1. Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen, 2. freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen, 3. im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters Bestandsverzeichnisse aufzunehmen, 4. im Auftrag des Gerichts öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden vorzunehmen, 5. im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen, 6. empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden auf Antrag eines Beteiligten bekanntzumachen und die Bekanntmachung einschließlich eines mit der Bekanntmachung etwa verbundenen tatsächlichen Leistungsanerbietens im Namen des Schuldners zu beurkunden, 7. Zustellungen, Aufforderungen und Vollstreckungen vorzunehmen, die ihm das Gericht aufträgt. (2) Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach seinem Ermessen ablehnen. (3) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die in Absatz 1 Nr. 6 genannte Tätigkeit ist ausgeschlossen. (4) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen für die in dem Absatz 1 genannten Tätigkeiten auch andere Stellen zuständig sind.

### Artikel

Artikel 46 Übertragung an andere zuständige Stellen (1) Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann ihm das Amtsgericht die Ausführung eines Geschäfts übertragen. (2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann das Amtsgericht auch einem Notar übertragen.

### Artikel

Artikel 5 Zu § 27 FGG: Weitere Beschwerde Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Amtsgericht Gericht des ersten Rechtszuges ist.

### Artikel

Artikel 6 Zu § 32 FGG: Schutz von Rechten Dritter Wird eine Verfügung geändert, die zu einem Rechtserwerb Dritter geführt hat, so ist dies auf den Rechtserwerb auch dann ohne Einfluss, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Anwendung des § 32 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gegeben sind.

### Artikel

Artikel 7 Anzeigen, Anträge und Erklärungen, die einem unzuständigen Gericht zugehen, sind unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten, ebenso Anträge und Erklärungen, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines unzuständigen Amtsgerichts aufgenommen hat.

### Artikel

Artikel 73 Verbleib der Urkunden (1) Die Urschrift einer gerichtlichen Urkunde bleibt in der Verwahrung des Gerichts, soweit sie in der Form eines Protokolls verfasst ist. (2) ...

### Artikel

Artikel 8 Ausschließung von der Amtstätigkeit (1) Wirkt in einer Angelegenheit, die nicht in der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts besteht, ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mit, so sind auf ihn die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. (2) Auf einen Gerichtsvollzieher ist § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

### Artikel

Artikel 83 Vernichtung der Urkunden Der Minister der Justiz bestimmt, ob und von wann ab frühestens gerichtliche Urkunden vernichtet werden dürfen.

### Artikel

Artikel 85 Siegelung Der Notar ist zuständig, im Auftrag des Gerichts Siegelungen und Entsiegelungen im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens vorzunehmen.

### Artikel

Artikel 86 Verweisung auf Vorschriften Auf die Urkundstätigkeit des Notars sind der Artikel 38 Absatz 2 , soweit er die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren betrifft, sowie Artikel 39 entsprechend anzuwenden.

### Artikel

Artikel 9 Zuziehen eines Urkundsbeamten Soweit nichts anderes bestimmt ist, liegt es im Ermessen des Richters, einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzuziehen.

### Artikel

Artikel 90 Zeugnisse über das geltende Recht (1) Zeugnisse über das im Lande Hessen geltende Recht stellt die Justizverwaltung aus. Zuständig ist der Minister der Justiz. (2) Der Minister der Justiz kann eine Justizbehörde oder ein Gericht mit der Ausstellung der Zeugnisse beauftragen.

### Artikel

Artikel 91 Beglaubigung zum Zweck der Legalisation Für die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation im diplomatischen Wege sind die Landgerichtspräsidenten, deren ständige Vertreter und die mit Zustimmung des Ministers der Justiz vom Landgerichtspräsidenten bestimmten Richter zuständig.

### Artikel

Artikel 92 Erteilung von Ausfertigungen Sind für die Aufnahme von Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit andere Stellen als Amtsgericht und Notar zuständig ( Artikel 38 ), so verbleibt die Urschrift bei der beurkundenden Stelle; Ausfertigungen erteilt diese.

### Artikel

Artikel 93 Antragsrecht. Verfahrensvorschriften als nachgiebiges Recht (1) Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Verfügungsbefugnis nachzuweisen. (2) Soweit die Beteiligten nichts anderes bestimmen, soll bei der Versteigerung nach den Artikeln 94 bis 102 verfahren werden.

### Artikel

Artikel 94 Abschriften aus Steuerbuch und Grundbuch Vor Anberaumung des Versteigerungstermins sollen der neueste Auszug aus dem Steuerbuch und, falls die Versteigerung nicht durch das Gericht erfolgt, bei dem das Grundbuch über das Grundstück geführt wird, auch eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes beigebracht werden.

### Artikel

Artikel 95 Zeit der Terminsbestimmung Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Versteigerungstermins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.

### Artikel

Artikel 96 Inhalt der Terminsbestimmung Die Terminsbestimmung soll enthalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks unter Angabe der Größe und des Grundbuchblattes, 2. die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers, 3. die Angabe, dass es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt, 4. die Zeit und den Ort des Versteigerungstermins, 5. die Angabe des Ortes, wo die Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können, falls vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgestellt worden sind.

### Artikel

Artikel 97 Bekanntmachung der Terminsbestimmung (1) Die Terminsbestimmung soll in ortsüblicher Weise in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, sowie durch einmaliges Einrücken in das für Bekanntmachungen des bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. Die §§ 39 Absatz 2 und 40 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind entsprechend anzuwenden. (2) Dem Antragsteller soll die Terminsbestimmung besonders mitgeteilt werden.

### Artikel

Artikel 98 Akteneinsicht Einsicht in die Abschrift des Grundbuchblattes sowie in die Auszüge aus den Steuerbüchern ist jedem gestattet. Das gilt auch für andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, die ein Beteiligter eingereicht hat, insbesondere für Schätzungen.

### Artikel

Artikel 99 Verfahren im Termin Im Versteigerungstermin sollen nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen festgestellt und diese sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen bekannt gemacht werden. Danach soll zur Abgabe von Geboten aufgefordert werden.

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— Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG) Vom 12. April 1954
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FGGHE1994rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
