Anordnung über die Dienstaufsicht und die Verwaltung für das Hessische Finanzgericht Vom 28. September 1967
- Ausfertigungsdatum:
- 28.09.1967
- Fundstelle:
- GVBl. I 1967, 183
Auf Grund des § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347) wird bestimmt:
§ 1 Die oberste Dienstaufsicht über das Hessische Finanzgericht übt der Minister der Justiz aus; die Verwaltung dieses Gerichts gehört zu seinem Geschäftsbereich.
§ 2 (Auhebungsanweisung)
§ 3 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.